Unter den Begriff „Unternehmerehe“ fallen Ehen, in denen zumindest ein Ehegatte unternehmerisch tätig ist. Somit betreffen Unternehmerehen Freiberufler, Selbstständige, Inhaber von Handwerksbetrieben oder auch Gesellschafter.
1. Welche besonderen Risiken sind Unternehmer ausgesetzt?
Da das Familienrecht keine speziellen Regelungen für Unternehmerehen vorsieht, kann eine Scheidung, wenn kein umfassender Ehevertrag vorliegt, schnell zur Existenzbedrohung werden! Insbesondere wenn das Vermögen im Unternehmen gebunden ist, kann es zu schweren finanziellen Einbußen oder sogar zur Insolvenz kommen.
- Das Unternehmen und sonstige Unternehmensbeteiligungen sind Vermögenswerte, die im Falle einer Scheidung für das Güterrecht (Zugewinnausgleich u.a.) relevant werden und sollten deswegen entsprechend geschützt werden.
2. Was muss beachtet werden, wenn nur ein Ehegatte Unternehmer ist?
Wenn eine Ehe zwischen einem Unternehmer und einer nicht-unternehmerisch tätigen Person geschlossen wird, muss eine Balance zwischen der Sicherung des Unternehmens und den Interessen des nicht-unternehmerisch tätigen Ehegatten gefunden werden.
3. Wie kann das Unternehmen bestmöglich gesichert werden?
Den bestmöglichen Schutz bietet ein individuell angepasster Ehevertrag! Das Gesetz sieht für Ehen drei verschiedene Güterstände vor.
Gemäß § 1408 BGB gilt der Grundsatz der Ehevertragsfreiheit. Eine Modifikation der Güterstände (durch einen Ehevertrag) ist demnach eine weitere Option. Allerdings ist zu beachten, dass die Vertragsfreiheit durch die Gerichte begrenzt wird. Unternehmerehegatten können also in Eheverträgen nicht beliebig und unbegrenzt alles zu ihrem Vorteil regeln
4. Was spricht gegen den Zugewinnausgleich?
Wenn Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB leben, so ist im Falle einer Scheidung der Zugewinn während der Ehe auszugleichen. Ein Zugewinn ist der Mehrwert, den ein Ehegatte am Ende der Ehe im Vergleich mit seinem Vermögen bei Eheschließung hat.
Für Unternehmer ergeben sich dadurch folgende Probleme:
- Zu den klassischen Vermögenswerten, die in die Berechnung des Zugewinns mit einfließen, gehören auch das Unternehmen und mögliche Unternehmensbeteiligungen.
- Um den Ausgleich, an den nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten zahlen zu können, müssten im schlimmsten Fall Unternehmensanteile verkauft und das Unternehmen so aufgegeben oder zerstört werden.
- Diese Problematiken ergeben sich ebenfalls, wenn der unternehmerisch tätige Ehegatte verstirbt. Der überlebende Ehegatte kann sich in diesem Fall für die „güterrechtliche Lösung“ nach § 1371 Abs. 2 und 3 BGB entscheiden und den „kleinen“ Pflichtteil und den Zugewinnausgleich verlangen. Das bedeutet schlimmstenfalls auch das Ende des Unternehmens.
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5. Was spricht gegen die Gütertrennung?
Bei der Gütertrennung nach § 1414 BGB gibt es im Fall der Scheidung keinen Anspruch auf einen güterrechtlichen Ausgleich. Das Unternehmen ist bei einer Scheidung der Unternehmerehe nicht betroffen. Allerdings sprechen u. a. folgende Punkte gegen eine Gütertrennung:
- Der Ehegatte, der während der Ehe keine nennenswerte Wertsteigerung des Vermögens hat (z. B. wegen der Kindererziehung), wird schlechter gestellt.
- Wenn einer der Ehegatten während der Ehe verstirbt, hat der verbleibende Ehegatte keinen Anspruch auf einen güterrechtlichen Ausgleich!