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Die Vorteile eines Ehevertrages für Unternehmerehen

Scheidungen führen häufig zu einem hohen organisatorischen Aufwand und finanziellen Belastungen. Für Unternehmer kann im Scheidungsfall jedoch alles auf dem Spiel stehen!

In diesem Beitrag besprechen wir die Besonderheiten der Unternehmerehe und wie Unternehmer ihre Existenz am besten schützen können.

Existenzbedrohungen vermeiden!

Das Unternehmen und sonstige Unternehmensbeteiligungen fallen unter die Vermögenswerte, die im Falle einer Scheidung relevant werden können. Die Scheidung kann für Unternehmer zur echten Existenzbedrohung werden. Gleichzeitig muss der Fokus nicht nur auf den eigenen unternehmerischen Interessen liegen; es kann eine zufriedenstellende Lösung auch für den nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten gefunden werden.

Welche Möglichkeiten kommen dafür in Betracht?

Das Gesetz sieht für Ehen drei verschiedene Güterstände vor.

Gemäß § 1408 BGB gilt der Grundsatz der Ehevertragsfreiheit. Eine Modifikation der Güterstände ist demnach eine weitere Option.

Was spricht gegen den Zugewinnausgleich?

Wenn Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB leben, so ist im Falle einer Scheidung der Zugewinn während der Ehe auszugleichen. Für Unternehmer macht das folgende Probleme:

  • das Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen werden beim Zugewinn berücksichtigt
  • Der Zugewinnausgleich ist ein Geldanspruch
  • => Um den Ausgleich an den nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten zahlen zu können, müssen im schlimmsten Fall Unternehmensanteile verkauft werden
  • Dadurch fallen erhebliche Steuerlasten an.

Exkurs:
Diese Problematik entsteht auch beim Tod unternehmerisch tätigen Ehegatten. Der überlebende Ehegatte kann sich in diesem Fall für die „güterrechtliche Lösung“ nach § 1371 Abs. 2 und 3 BGB entscheiden und den „kleinen“ Pflichtteil und konkreten den Zugewinnausgleich verlangen.

Was spricht gegen die Gütertrennung?

Bei der Gütertrennung nach § 1414 BGB gibt es im Fall der Scheidung keinen Anspruch auf einen güterrechtlichen Ausgleich. Das ist grundsätzlich einmal gewollt. Das Unternehmen ist bei einer Scheidung der Unternehmerehe dann nicht betroffen. Allerdings sprechen u. a. folgende Punkte gegen eine Gütertrennung:

    • Der Ehegatte, der während der Ehe keine nennenswerte Wertsteigerung des Vermögens hat (z. B. wegen der Kindererziehung), wird schlechter gestellt.
    • Wenn einer der Ehegatten während der Ehe verstirbt, hat der verbleibende Ehegatte keinen Anspruch auf einen güterrechtlichen Ausgleich
    • Der Steuervorteil im Zugewinnausgleich entfällt.

Welche Modifikationsmöglichkeiten gibt es?

1. Möglichkeit: Herausnahme des Unternehmens und der Unternehmensbeteiligungen aus dem Zugewinn

In diesem Fall findet zwar ein Zugewinnausgleich statt. Das Unternehmen wird bei der Berechnung jedoch nicht mit einbezogen. So ist das Unternehmen vor dem Zugriff geschützt. Es kann schon vor oder während der Ehe geregelt werden, was zum Zugewinn zählt und was nicht. Auch für den Todesfall kann das Unternehmen aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden.

2. Möglichkeit: Vollständiger Ausschluss des Zugewinnausgleichs gegen Kompensationsleistungen

Der vollständige Ausschluss des Zugewinnausgleichs kommt für den Fall der Scheidung sowie für den Todesfall des Unternehmers in Betracht. Zu einer fairen Alternative wird der Ausschluss, wenn dem nicht unternehmerischen Ehegatten eine angemessene Kompensation angeboten wird.

3. Möglichkeit: Ausschluss des § 1365 BGB (Empfehlung)

Bei der Zugewinngemeinschaft muss der Ehegatte nach § 1365 BGB
in eine Verfügung seines Partners einwilligen,
soweit das Vermögen als Ganzes oder zumindest ein Großteil des Vermögens betroffen ist. Soweit der Unternehmer während der Ehe frei über das Unternehmen verfügen möchte, sollte der § 1365 BGB ausgeschlossen werden.

4. Möglichkeit: Modifikation der Gütertrennung

Auch die Gütertrennung kann angepasst werden. Wenn weitere Leistungen ausgeschlossen werden sollen, kann und sollte allerdings auch eine entsprechende Kompensation festgelegt werden. Ansonsten läuft man Gefahr, dass der Ehevertrag nachträglich als unwirksam erklärt wird. Eine fachliche Abwägung der beiderseitigen Interessen ist unerlässlich.

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