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Krankenhausträger unterliegen einem harten Wettbewerb.

© Rechtsanwalt Stefan Schröter, Gunzenhausen

Wir unterstützen Krankenhausträger in ihrem Bestreben nach äußerer Markt-Positionierung (etwa: Zusammenlegung von Kliniken) und innerer Stabilität (etwa: Krankenhaus-Arbeitsrecht) sowie allen rechtlichen Begleiterscheinungen der digitalen Innovation.
Wir sind dabei parteiisch, emphatisch und haben über 30 Jahre Erfahrung.

Krankenhausrecht | Grundsätze der Investitionsförderung

I. Der Krankenhausplan
II. Wie erfolgt die Aufnahme in den Krankenhausplan?
III. Qualität
IV. Planaufnahmeentscheidung
V. Feststellungsbescheid und Rechtschutz
VI. Positive und negative Konkurrentenklage
VII. Vorläufiger Rechtschutz

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Krankenhausträger möchten Teil des Krankenhausplans sein.

I. Der Krankenhausplan

Das Krankenhausrecht ist als zweistufiges System ausgestaltet.

  • Auf der ersten Stufe wird durch die zuständige Landesbehörde der Krankenhausplan aufgestellt.
  • Auf zweiter Stufe wird die Feststellung getroffen, ob das jeweilige Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird.

Über die Aufnahme oder die Nichtaufnahme ergeht ein Feststellungsbescheid.

Der Krankenhausplan deckt den lokalen Bedarf in der Krankenversorgung
Der Krankenhausplan ist deshalb zum einen ein Instrument, mit dem die Länder den konkreten Bedarf an stationären Krankenhausleistungen feststellen, zum anderen bestimmt der Krankenhausplan, welche Krankenhäuser zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung notwendig sind und deswegen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) gefördert werden.

II. Wie erfolgt die Aufnahme in den Krankenhausplan?

Voraussetzung für die Aufnahme in den Krankenhausplan ist die Feststellung für jedes einzelne Krankenhaus, ob es die für die Planaufnahme maßgeblichen Qualifikationsmerkmale erfüllt. Entscheidende Kriterien sind hierbei:

IIa. Bedarfsgerechtigkeit

Das Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit ist erfüllt, wenn ein Krankenhaus unter Berücksichtigung des medizinischen Standards und des medizinischen Fortschritts nach den objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Dies lässt sich nur aufgrund einer Bedarfsanalyse beurteilen. Die Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit erstreckt sich nicht lediglich auf die Frage eines ungedeckten Bedarfs, da ansonsten neuauftretende Krankenhäuser keine Aufnahmemöglichkeit in den Krankenhausplan hätten, solange sich am Gesamtbedarf nichts ändert.

  • Die Bedarfsermittlung weist im Einzelfall oft erhebliche, methodische Schwierigkeiten auf.
  • Die Bedarfsermittlung ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, umfassend gerichtlich nachprüfbar. Eine erhebliche Problematik besteht in der zunehmend inhaltlichen Annäherung von ambulanter und teilstationärer Versorgung.
  • Diesen Versorgungsformen kommt stetig wachsende Bedeutung zu, sodass die Beurteilung des jeweiligen örtlichen Bedarfs weiter erschwert wird. Auch die Anerkennung neuer Diagnose- und Therapieformen erschweren die Entwicklung von allgemein gültigen Bedarfsmaßstäben.

IIb. Leistungsfähigkeit

Ein Krankenhaus ist dann leistungsfähig, wenn das von ihm erwartete Leistungsangebot, unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Wissenschaft, dauerhaft erfüllt wird. Hierbei sind die Zahl, die Bedeutung und der Umfang der Fachabteilungen verschiedener Fachrichtungen, die Zahl der angestellten und zugelassenen Fachärzte in den einzelnen Fachabteilungen, sowie das Verhältnis zur Bettenzahl und die Existenz erforderlicher räumlicher und medizinisch-technischer Einrichtungen maßgebend.

IIc. Wirtschaftlichkeit

Die Kostengünstigkeit eines Krankenhauses stellt ein reines Vergleichsmerkmal dar. Der Kostengünstigkeit kommt erst dann Bedeutung zu, wenn mehrere in Betracht kommende Krankenhäuser ein Überangebot erzeugen und eine Auswahlentscheidung notwendig ist.
Erst dann hat die zuständige Landesbehörde zu entscheiden, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Vielfalt der Krankenhausträger.

III. Qualität

Aufgrund der Neuregelungen des § 8 Abs. 1 a – c KHG hat der Gesetzgeber die Rechtsgrundlage geschaffen, dass eine nicht bzw. nicht mehr ausreichend qualitätsgesicherte Leistungserbringung eines Krankenhauses rechtliche Konsequenzen, auch für die Aufnahme bzw. den Verbleib der Einrichtung im Krankenhausplan eines Landes hat.
Die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wurden zu Bestandteilen des Krankenhausplanes.

IV. Planaufnahmeentscheidung

Die Planaufnahmeentscheidung stellt die zweite Stufe, bezogen auf das Krankenhausrecht, dar.
Unter mehreren konkurrierenden Krankenhäusern wird eine Auswahl getroffen, wenn die benötigte Bettenzahl geringer ist als das Angebot.
Bei mehreren konkurrierenden Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde, unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger, nach pflichtgemäßen Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes am besten gerecht wird.

Hierbei werden berücksichtigt 

  • der Grundsatz der Trägervielfalt,
  • der Grundsatz der Gewährleistung wirtschaftlicher Sicherung,
  • öffentliche Interessen,
  • Disziplinenspektrum und
  • Spezialkenntnisse.

Ein Krankenhaus kann aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden.
Eine Versorgungsentscheidung der Planungsbehörde kann in der Gestalt ausfallen, dass ein Krankenhaus aus dem Krankenhausplan herausgenommen wird.
Ein Krankenhaus kann auch dann aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden, wenn die Vertragsparteien nach § 5 III a KHEntgG wiederholt Qualitätsabschläge vereinbart haben, d. h. mindestens 2 mal in Folge für die gleiche Leistung oder den gleichen Leistungsbereich.

V. Feststellungsbescheid und Rechtschutz

Sobald ein Feststellungsbescheid zugestellt worden ist, der die getroffene Versorgungsentscheidung umsetzt, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ein Feststellungsbescheid stellt einen mit Rechtsmitteln angreifbaren rechtsgestalteten Verwaltungsakt dar.

Nichtaufnahme?
Zu prüfen ist z. B. ob die Feststellung der unzureichenden Qualität nur eine oder mehrere Fachabteilungen eines Krankenhauses betreffen.
Die Entscheidung über Nichtaufnahme, bzw. Verbleib im Krankenhausplan ist dann nur auf diesen Teil des Krankenhauses unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beschränken.

VI. Positive und negative Konkurrentenklage

  • Bei der positive Konkurrentenklage will ein Krankenhausneubewerber gegen den ihm gegenüber erteilten negativen Zulassungsbescheid klagen, mit der Zielsetzung selbst, anstelle eines konkurrierenden Krankenhauses, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden.
  • Bei der negativen Konkurrentenklage ist ein Krankenhaus bereits in den Landeskrankenhausplan aufgenommen worden. Jedoch wurde nach der Auswahlentscheidung der Landesbehörde ein weiteres konkurrierendes Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen. Hiergegen wehrt sich das zeitlich zuvor in den Krankenhausplan eingetragene Krankenhaus.

VII. Vorläufiger Rechtschutz

Dem vorläufigen Rechtschutz von Konkurrenten im Krankenhausrecht kommt eine erhebliche Praxisrelevanz zu.
Bei positiver Konkurrentenklage entfaltet ein Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid aufschiebende Wirkung. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Krankenhausplan nicht vollzogen werden kann. Mit einstweiligem Rechtschutz kann das Ziel erreicht werden, die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides wieder herzustellen, um den Krankenhausplan in seiner ursprünglichen Fassung in Vollzug setzen zu können.

Aussetzungsverfahren
Als weitere Instrumente einstweiligen Rechtschutzes kommt das Aussetzungsverfahren und die einstweilige Anordnung in Betracht.
Schnelles, durchdachtes und strategisches Agieren ist hier zwingend erforderlich.

Krankenhausrecht:
Je härter der Markt,
desto wichtiger die Rechtskenntnis.

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