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Unternehmenskauf

Aus dem riesigen Rechtsgebiet berichten wir hier über das häufigste Rechtsthema, das unsere Mandanten an uns herantragen:
Der Unternehmenskauf oder M & A-Prozess

Wie läuft ein Unternehmenskauf ab?

Der Mandant erklärt, ein Unternehmen erwerben zu wollen und bringt uns oft bereits folgende Unterlagen:

  • Exposé des Verkäufers über das Unternehmen
  • Letter of Intent im Entwurf (erstellt von dem Verkäufer bzw. von dessen rechtlichen Berater)
  • Vertraulichkeitsvereinbarung im Entwurf (erstellt von dem Verkäufer bzw. von dessen rechtlichen Berater)

 

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Der Unternehmenskauf als strategisches Instrument

Letter of Intent

Aus dem Letter of intent ergibt sich, dass beide Parteien erklären, an dem Deal interessiert zu sein. Beide geben in dem Letter of Intent ihre wesentlichen Bedingungen für den Unternehmenskauf an.
Oft ist schon eine Kaufpreishöhe genannt.

  • Hierbei handelt es sich rechtlich um eine Absichtserklärung, die jedoch oftmals verbunden ist mit verbindlichen und justiziablen Rechtspflichten insbesondere des Käufers.
  • Die Parteien wollen sich zu einem intensiveren Informationsaustausch, der sogenannten „Due Diligence“, verabreden.
  • Dazu benötigen beide eine passende und rechtssichere Vertraulichkeitsvereinbarung, da sie beide wesentliche Geschäftsinformationen von sich preisgeben.
  • Im Falle des Scheiterns der Verhandlungen bedarf es einer Vereinbarung, wie mit den erlangten Informationen umzugehen ist, damit diese nicht zweckwidrig verwendet werden.
  • Der Datenschutz spielt hier bereits eine große Rolle.

Unsere Aufgaben beim Unternehmenskauf

Im Einzelnen kristallisieren sich unsere Aufgaben wie folgt heraus. Wir

  • prüfen den Letter of Intent und die Vertraulichkeitsvereinbarung,
  • erstellen den Fragenkatalog für die Due Diligence und werten die Antworten aus,
  • unterstützen bei der Bewertung des Unternehmens,
  • beraten bei der Festlegung des Kaufpreises,
  • unterstützen bei der Beschaffung der Finanzierung,
  • gestalten proaktiv den Kaufvertrag und die erforderlichen Nebenverträge,
  • kümmern uns, für den Fall, dass der Mandant nicht selbst steuerlich beraten ist, um die steuerrechtliche Einschätzung oder liefern eine Zweitmeinung,
  • begleiten den Mandanten bei der Übernahme des Unternehmens und
  • helfen bei den erforderlichen Anpassungen und Änderungen.

Due Diligence

Der Käufer hat ein erhebliches Interesse daran, die wesentlichen und wertbildenden Faktoren des Unternehmens zu erkunden. Dazu benötigt der Käufer die

  • betriebswirtschaftliche Due Diligence (Commercial Due Diligence),
  • steuerliche Due Diligence (Tax Due Diligence),
  • rechtliche Due Diligence (Legal Due Diligence),
  • technische Due Diligence (Technical Due Diligence),
  • IT Due Diligence,
  • Personal Due Diligence (Human Ressources Due Diligence),
  • Intellectual Property Due Diligence,
  • Umwelt Due Diligence (Environmental Due Diligence).

Praxistipp: Verzichten Sie nicht auf die Due Diligence!

Mit den richtigen Unterlagen und Informationen erhält der Mandant ein zutreffendes Bild von dem zu erwerbenden Unternehmen.
Es zeigen sich Schwachstellen und Risiken, die den Kaufpreis und oftmals auch die Kaufentscheidung beeinflussen.
Wird seitens des Käufers auf die Due Diligence – zum Bespiel aus Kostengründen – verzichtet, kann dies rechtlich nachteilige Folgen haben.

Verkäuferpflicht: Ehrliche Erwähnung aller Eigenschaften des Unternehmens
Grundsätzlich gilt: Der Verkäufer hat die Pflicht, über alle wesentlichen, für die Kaufentscheidung des Erwerbers erheblichen Eigenschaften des Unternehmens aufzuklären (originäre Aufklärungspflicht des Verkäufers).

Due Diligence verhindert Mitschuld
Verzichtet der Käufer auf eine Due Diligence, sieht die Rechtsprechung vermehrt hierin ein Mitverschulden. Entsteht dem Käufer ein Schaden aufgrund eines „verschwiegenen Mangels“ des Unternehmens, der entdeckt worden wäre bei Durchführung einer Due Diligence, kann ihm eine Mitschuld angelastet werden.

Vertragsgestaltung

Dem Vertrag kommt eine wichtige Rolle zu. Oft haben sich die Parteien auf ein „Memorandum of Understanding“ schon verständigt.

Die Partei, die den 1. Entwurf vorlegt, ist strategisch im Vorteil.
Oft stellt sich auch die Frage, wer den ersten Vertragsentwurf vorlegt.
Der Erstentwurf gibt den Umfang der Garantien des Verkäufers über wesentliche Eigenschaften des Unternehmens vor.
Der Erstentwurf gibt die Struktur des Vertrages und damit alle weiteren Verhandlungen vor.

Kauf und Verkauf:
Kaufgegenstand
Gegenleistung
Zahlungsbedingungen

Garantien/Freistellungen:
Garantien
Freistellungen
Regelungen der Rechtsfolgen bei Verstoß
Haftungsausschlüsse
Haftungsbeschränkungen

Verpflichtungen der Parteien:
für die Phase zwischen Unterzeichnung des Vertrages und Vollzug,
für die Phase nach Vollzug (z. B. Wettbewerbsverbot des Verkäufers)

Vollzugsvoraussetzungen:
Von den Parteien am Tag des Vollzugs vorzunehmende Handlungen.

Rücktrittsrechte

Meinungsverschiedenheiten der Parteien:
Streitbeilegung
Mediation
Schiedsverfahren
Ordentlicher Rechtsweg

Standardklauseln am Ende des Vertrages

Praxistipp zum Vertragsentwurf

Erhält der Käufer den Erstentwurf von dem Verkäufer, geht es darum, möglichst alle Punkte, die aus Sicht des Käufers geändert werden müssen, anzusprechen, da eine spätere Änderung oder Korrektur in den Verhandlungen kaum mehr möglich ist.
Es ist daher für den Käufer wesentlich, dass der ihm vorgelegte erste Entwurf sehr genau geprüft wird und bereits alle Punkte gegenüber dem Verkäufer geändert werden, die verhandelt werden sollen.
Enthält die erste Korrektur dies nicht, ist es für den Käufer zu einem späteren Zeitpunkt kaum mehr möglich, eine Vertragsänderung zu erzielen.

Der Unternehmenskauf als strategisches Instrument

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Der Unternehmer hat neben seinem operativen Geschäft zahlreiche strategische Fragen zu beantworten, so z.B. auch über Zukäufe von Unternehmen nachzudenken. Manch einer hat als Geschäftsführer die Frage seiner Haftung zu überdenken. Immer ist die Absicherung des Unternehmens und die Nachfolgeplanung ein Thema.