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Das Testament: Recht zwischen Familie und Psychologie

 © Rechtsanwältin Dr. Bettina Schacht, Gunzenhausen

Testamente sind viel mehr als ein gewöhnlicher Rechtsakt.
Wer ein Testament erstellt, setzt fast automatisch folgenschwere Fehler in die Welt, beschäftigt über Jahre Gerichte und sorgt bei Hinterbliebenen für jahrelange Kriege oder spontanen Frieden.

Verfassen Sie Ihren Letzten Willen rechtssicher!

Wie Sie Testamente rechtssicher verfassen und welche Alternativen es zu einem Testament geben kann, das erfahren Sie hier:

I. Testierfreiheit in Deutschland
II. Rechte von Privatpersonen in ihrem Testament
III. Das Testament
IV. Wann kann ein Testament verändert werden?
V. Anfechtung, Widerruf, Nichtigkeit, Sittenwidrigkeit

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Ein Testament schafft oder behindert den Familienfrieden.

Der Gesetzgeber bietet die sog. „Testierfreiheit“. Testierfreiheit ist die Freiheit, zu testieren oder aber auch nicht zu testieren. Durch sie darf also jeder durch Verfügung von Todes wegen letztlich bestimmen,
• wer nach seinem Tod sein Vermögen erben soll,
• wer einzelne Gegenstände aus diesem Vermögen bekommen soll,
• wie der Nachlass zu verwalten ist
• und wie der Nachlass zu verteilen sei.

Grenzen der Testierfreiheit
Für die Testierfreiheit gibt es zwei Einschränkungen. Beide führen zu unserem Rat, mit der Testamentserstellung nicht bis zuletzt zu warten.

  • Das Pflichtteilsrecht: nämlich den zwingenden gesetzlichen Mindestanspruch von Ehegatten und Kindern oder Eltern, die zwingend einen Anspruch auf Zahlung des halben Wertes ihres gesetzlichen Erbes als Pflichtteil erhalten und welcher vom Erblasser nur unter sehr strengen Voraussetzungen entzogen werden kann.
  • Die Testierunfähigkeit: Ist der Erblasser nicht mehr testierfähig, sind etwaige Verfügungen von Todes wegen unwirksam.

Von diesen Einschränkungen abgesehen, bietet das Deutsche Erbrecht jedem Testamentsverfasser eine Fülle rechtlicher, freilich formstrenger, Gestaltungsmöglichkeiten. Der Testierende kann z. B.

  • jede beliebige Person zum Alleinerben einsetzen
  • mehrere Personen nebeneinander zu bestimmten Bruchteilen als Miterben einsetzen
  • Teilungsanordnungen treffen, die Teilung aber auch auf Zeit oder auf Dauer
    ausschließen
  • mehrere Personen hintereinander als Vor- und Nacherben einsetzen
  • für den Fall, dass ein bestimmter Erbe vor oder nach dem Erbfall ausfällt, einen
    Ersatzerben berufen
  • einen gesetzlichen Erben enterben
  • den Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterwerfen
  • einem Nichterben oder Erben ein Vermächtnis aussetzen
  • den Erben oder Vermächtnisnehmer durch Auflage zu einer Leistung verpflichten, ohne den Begünstigten einen Anspruch auf die Leistung zu verschaffen
  • einem Pflichtteilsberechtigten unter bestimmten, allerdings strengen Voraussetzungen den Pflichtteil entziehen.

Die „Verfügung von Todes wegen“
Eine Verfügung von Todes wegen kann entweder erfolgen

Dies sind höchstpersönliche Rechtsgeschäfte. Jegliche Stellvertretung ist ausgeschlossen. Der Erblasser kann diese Möglichkeiten auch mannigfach kombinieren, sollte sich aber in jedem Fall von einem kompetenten Rechtsanwalt beraten lassen.

Präzision verhindert Streit!
Der Erblasser sollte im Testament inhaltlich klar und deutlich beschreiben, was er nach seinem Tod wünscht. Er weiß, dass jeder vermeintliche Erbe das Testament möglicherweise in seinem subjektiven Sinn auslegen wird und auf seinen Vorteil pochen wird.
Er erklärt daher in präzisen und aktiven Worten,
• wer genau seine Erben sein sollen und zu welchen Bruchteilen
• wer seine Ersatzerben sein sollen für den Fall, dass die von ihm eingesetzten Erben nicht erben können oder wollen
• wem ein Vermächtnis zukommen soll
• ebensolches gilt für Auflagen, z.B. Teilungsanordnung und die Anordnung eines
Testamentsvollstreckers

Über das Testament müssen Privatpersonen wissen:

  • Jeder Formfehler vernichtet das komplette Testament und der Erblasserwille kann nicht durchgreifen.
  • Testamente regeln nur Rechtsfolgen von Todes wegen. Alle Verfügungen gelten erst nach dem Tod des Verfügenden.
  • Es gibt das eigenhändige, privatschriftliche Testament und das notarielle Testament, beglaubigt von einem Notar.

Arten von Testamenten:

  • Nottestament
    Wenn ein Notar nicht mehr rechtzeitig erreichbar ist, kann der Erblasser ein Nottestament vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen errichten.
  • Gemeinschaftliches Testament
    ist den Ehegatten (und den eingetragenen Lebenspartnern) vorbehalten, die ihren letzten Willen gemeinsam in einem Testament erklären.
  • Einzeltestament
    Beim Einzeltestament muss der Erblasser dieses, wenn er ein solches ohne Notar errichtet, vollständig eigenhändig niederschreiben und eigenhändig unterschreiben. Wichtig ist auch, dass das Errichtungsdatum auf dem Testament vermerkt ist und Sorge dafür getragen wird, dass das Originaltestament aufgefunden wird.
    Eigenhändig ist nur die individuelle Handschrift des Erblassers, ausgeschlossen sind Maschinen- und Computertexte. Etwaige Nachträge unter der Unterschrift müssen nochmals mit dem Vermerk des Errichtungsdatums des Nachtrages unterzeichnet sein.
  • Notariell beurkundetes Testament
    Das von einem Notar beurkundete Testament kann maschinenschriftlich erstellt sein, da der Notar den Letzten Willen mündlich vom Erblasser entgegennimmt und beurkundet.
  • Sog. „Behindertentestamente“
    haben oft eine kunstvolle rechtliche Konstruktion, die ausschließlich dazu dient, das Nachlassvermögen ganz legal vor dem Zugriff der Sozialbehörden zu schützen.
    Das geht so: Das behinderte Kind, das auf Kosten der Sozialhilfe untergebracht ist, wird als Vorerbe auf einen Erbteil, der etwas höher ist als den Pflichtteil, eingesetzt. Wenn dieses Kind stirbt und seine Geschwister zum Nacherben eingesetzt waren, verteidigt der BGH die Testierfreiheit, und das Nachlassvermögen bleibt komplett in der Familie. Bestimmungen zur Testamentsvollstreckung verhindern den Zugriff des Staates auf das vererbte Vermögen.
  • Das Ehegattentestament
    Zwei miteinander verheiratete (oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende) Personen können öffentlich vor dem Notar oder handschriftlich zuhause rechtswirksam ein gemeinschaftliches Testament einrichten. Gemeinschaftlich ist ein Testament dann, wenn beide Ehegatten gemeinsam über ihren Nachlass verfügen wollen und dies auch erklären. Der eine Ehepartner schreibt und der andere fügt handschriftlich hinzu: „Dies ist auch mein Wille“ und unterschreibt ebenfalls eigenhändig. Bei Scheidung (und schon bei der deren erfolgsversprechender Einleitung) wird das gemeinschaftliche Testament unwirksam.
  • Das gemeinschaftliche Testament

Das gemeinschaftliche Testament hat zwei Gestaltungsformen:
• Vor- und Nacherbfolge:
Der überlebende Ehegatte wird Vorerbe, die Kinder werden Nacherben und Erben des überlebenden Ehegatten.
Berliner Testament:
Der überlebende Ehegatte wird alleiniger Vollerbe und die Kinder werden nur Schlusserben des überlebenden Ehegatten. Den Kindern schuldet er in diesem Falle keine Rechenschaft.
Beachten Sie im Berliner Testament folgende Regelungen:
• Pflichtteils-Straf-Klausel
• Wiederverheiratungsklausel
• Abänderungsvorbehalt
• Katastrophenklausel

Oft ändern Erblasser ihre Ansichten über den späteren Verbleib ihres Vermögens. Das möchten und müssen sie im Testament auch genauso dokumentieren.

Änderungsmöglichkeiten von Testamenten

Rechtlich müssen Sie bei der Änderung des Testamentes vor allem Details wissen über

Das vom früheren Testament inhaltlich abweichende spätere Testament:

  • Wenn ein bereits errichtetes früheres Testament widerrufen werden soll, so empfiehlt es sich, dies in einem Vorspann im neuen Testament zu vermerken, damit klar ist, inwieweit das frühere Testament als widerrufen/aufgehoben gelten soll.

Die Veränderung oder Vernichtung der Testamentsurkunde in Widerrufsabsicht:

  • Ein öffentliches Testament kann auch durch ein eigenhändiges Testament widerrufen werden und umgekehrt.
  • Vernichtet wird die Testamentsurkunde durch Verbrennen, Zerreißen oder spurloses Verschwinden lassen des Originals in Widerrufsabsicht. Dies ist bei einem notariell beurkundeten Testament unmöglich.

Die Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung:

  • Wer ein notarielles Testament aus einer amtlichen Verwahrung beim Nachlassgericht nach § 2256 BGB herausnimmt, widerruft es. Bei der Rücknahme belehrt das Nachlassgericht über die Widerrufswirkung.
  • Soll ein amtlich verwahrtes Testament nur teilweise widerrufen werden, empfiehlt es sich, nicht das Testament aus der amtlichen Verwahrung herauszunehmen, sondern durch ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes weiteres Testament zu modifizieren.

Anfechtung

Wann und wodurch kann ein Testament angefochten werden? Eine berechtigte Anfechtung vernichtet das fehlerhafte Testament rückwirkend für und gegen jedermann.
Eine formfreie Willenserklärung gegenüber dem Nachlassgericht reicht, um den Antrag einzureichen.
Anfechtungsberechtigt ist jeder, der aus der Anfechtung einen Vorteil hat. Wenn dieser Vorteil dem Nachlassgericht gegenüber bewiesen wird, kann die Anfechtung berechtigt sein.
Ein Testament kann angefochten werden wegen

  • Irrtums (unter bestimmten Voraussetzungen des § 2078 BGB)
  • widerrechtlicher Drohung (§ 2078 Abs. 2 BGB) und
  • Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten.

Anfechtungsgründe für Testamente:
So ist z. B. ein Testament anfechtbar, wenn der Anfechtende nachweisen kann, dass

    • der Erblasser sein persönliches Verhältnis zum Bedachten irrtümlich als störungsfrei erachtet oder empfunden hat und sich das Gegenteil herausstellt.
    • der Vertragserbe seine Verpflichtung zur Versorgung des Erblassers testiert hat und sich diese Erwartung nicht erfüllt.
    • der Vertragserbe seiner Verpflichtung zur Versorgung des Erblassers nicht nachgekommen ist, dies aber vom Testierenden so festgelegt war und sich diese Erwartung nicht erfüllt hat.

Übergangen wird der Pflichtteilsberechtigte beim Testieren in drei Fällen:

  • Der Pflichtteilsberechtigte war zur Zeit der Testamentserrichtung schon vorhanden, dem Erblasser aber als Pflichtteilsberechtigter nicht bekannt
  • Der Pflichtteilsberechtigte wurde erst später geboren
  • Der Pflichtteilsberechtigte wurde erst später pflichtteilsberechtigt, sei es durch Heirat mit dem Erblasser, sei es durch Adoption oder durch Vorversterben eines vorrangig Pflichtteilsberechtigten.

Die Anfechtung ist auf ein Jahr befristet. Die Jahresfrist ist eine Ausschlussfrist. Das Anfechtungsrecht erlischt mit Fristablauf, wenn es nicht vorher ausgeübt worden ist. Die Jahresfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte den Anfechtungsgrund erfährt.

Beachten Sie: Für den Fall, dass die Anfechtung eines Testaments erwogen wird, bedarf es der sorgfältigen Beratung durch einen kompetenten Rechtsanwalt.

 

Widerruf

Wann ist der Widerruf eines Testaments möglich?
Das Einzeltestament kann jederzeit durch den Verfasser widerrufen werden. Das widerrufene Testament erlischt, soweit der Widerruf reicht und kann beim Tod des Erblassers keine Rechtsfolgen auslösen.
Auch der Widerruf durch Widerrufstestament oder durch ein späteres Testament bedarf der Form eines privatschriftlichen, eigenhändigen oder öffentlichen Testamentes.

 

Nichtigkeit

Wann ist ein Testament nichtig? Ein Testament kann nichtig sein, wenn

  • der Erblasser zur Zeit der Errichtung testierunfähig war
  • ein Formfehler vorliegt
  • Ehe oder Verlobung aufgelöst wurden
  • es gegen die guten Sitten verstößt. Beispiel im Heimgesetz: Ein Pfleger oder Heimleiter kann nicht ohne Weiteres als Erbe eingesetzt werden. Diese Regel verhindert „Erbschleicherei“. Die Abhängigkeit des alten oder hilflosen Heimbewohners kann durch seine Pfleger nicht schamlos ausgenutzt werden. Ausnahme: Verfügungen zugunsten eines ambulanten Pflegedienstes, welcher ihn im eigenen Haus pflegt. Zuwendungen an den Betreuer oder den behandelnden Arzt sind nicht nichtig, können aber unter bestimmten Voraussetzungen gegen die guten Sitten verstoßen.

 

Sittenwidrigkeit

Wann ist ein Testament sittenwidrig? Ein Testament kann sittenwidrig (und damit ebenfalls ungültig) sein, wenn

  • sein Inhalt gegen die guten Sitten verstößt. Beispiel: Sittenwidrig und nichtig ist z. B. die sogenannte „Ebenbürtigkeitsklausel“ im Erbvertrag eines Fürstenhauses, wenn die Eheschließungsfreiheit des Erben beschränkt wird. Übrigens: Zulässig ist dagegen laut Bundesverfassungsgericht die sog. „Erbunfähigkeitsklausel“, die ein Fürstenhaus davor bewahren soll, von nicht ebenbürtigen Abkömmlingen beerbt zu werden.
  • das sogenannte „Geliebtentestament“ des verheirateten Erblassers die Geliebte auf diese Weise für ihre sexuelle Hingabe belohnen oder die sexuelle Beziehung sichern will. Bei den Geliebtentestamenten ist die Sittenwidrigkeit nur dann gegeben, wenn die Zuwendung ausschließlich sexuelle Dienste sichern will.

Testamente sind viel mehr als ein gewöhnlicher Rechtsakt. Verfassen Sie Ihren Letzten Willen rechtssicher!

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