×

Vermögensnachfolge durch Gründung einer Familiengesellschaft – ist das sinnvoll?

Grundsätzlich ja. Wer Privatvermögen sichern und dazu noch Steuervorteile nutzen will, erfährt in dieser Seite Details.
Um alle Vorteile nutzen zu können, sind einige Fragen zu klären.

Wer Privatvermögen durch Gründung einer Familiengesellschaft sichern will, beachtet diese Punkte:

I. Wir haben unseren Mandanten S. bei der Einrichtung einer Familiengesellschaft begleitet
II. Was tun wir konkret für diesen Mandanten S.?
III. Vorteile des Familienpools auf einen Blick
IV. Wahl der Rechtsform
V. Der Gesellschaftsvertrag
VI. Flankierende Maßnahmen

Mehr lesen:

Suchen Sie hier Ihr Stichwort:

Wir unterstützen bei der Gründung einer Familiengesellschaft.

 

Wir erklären das Vorgehen am Beispiel unseres Mandanten S.:

I. Wir haben unseren Mandanten S bei der Errichtung einer Familiengesellschaft begleitet:

Unser Mandant S ist 57 Jahre alt. Er ist seit vielen Jahren mit seiner Frau verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Er ist alleiniger Geschäftsführer und Inhaber eines von ihm geführten Zuliefererbetriebes für die Autoindustrie. Er trug folgende Situation vor:

1. Vermögen
Die Gesellschaft lief in den vergangenen Jahren ertragreich, sodass er ein beachtliches Vermögen hat. Sein Vermögen ist beträchtlich und setzt sich zusammen aus Immobilien, Sparvermögen (also Bankguthaben), Wertpapierdepots, einigen Kunstgegenständen und Oldtimern.

2. Steuern
Er zahlt erhebliche Steuern.

3. Nachfolger
Die Kinder sind noch in der Ausbildung. Ein Kind ist noch minderjährig. Ein Unternehmensnachfolger für die GmbH ist noch nicht in Sicht. Das Thema der Unternehmensnachfolge möchte er noch zurückstellen.

4. Ziele
Er will das Familienvermögen erhalten und es vor der Zerschlagung aufgrund von Erbfällen, Scheidungen und dem Zugriff von Gläubigern schützen.Dabei ist ihm eine faire Aufteilung des Familienvermögens wichtig.

  • Er will selbst weiterhin Einfluss auf Entscheidungen über das Vermögen haben.
  • Er will selbst an den Erträgen beteiligt bleiben, um sich selbst und seine Frau im Alter versorgt zu wissen.
  • Er will die Einkommensteuer hinsichtlich der Erträge optimieren und ertragsteuerliche Vorteile der Freibeträge nutzen.
  • Obwohl es ihm heute lediglich um das private Familienvermögen geht, möchte er bereits über die Unternehmensnachfolge seiner GmbH nachdenken und fragt nach Möglichkeiten, wie bereits heute dafür vorgesorgt werden kann, dass die Unternehmensnachfolge später gelingt.

 

Bitte weiterlesen:

Unternehmensnachfolge
Pflichtteilsrecht

II. Was tun wir konkret für diesen Mandanten?

Wir raten ihm zur Gründung einer Familiengesellschaft. Wir

  • erarbeiten mit ihm ein individuelles Vermögensnachfolgekonzept auf der Basis seiner Situation.
  • stellen alternative Nachfolgeinstrumente wie lebzeitige Einzelüberlassungen, testamentarische Lösungen, Testamentsvollstreckung, Familienstiftung, Anrechnungsvereinbarung, Pflichtteilsverzichte, Eheverträge etc. vor.
  • erstellen die vertraglich notwendigen Dokumente, wie Überlassungsverträge, Testamente, Gründung von Gesellschaften, Einbringungsverträge, Anteilsübertragungsverträge, etc.
  • bereiten Notartermine vor und begleiten S dorthin.
  • erläutern dem Mandanten S im ausführlichen Gespräch die Vertragsinhalte und beziehen – wenn gewünscht – auch die weiteren Familienmitglieder mit ein.
  • stimmen unser Vorgehen mit Finanzämtern ab.
  • stimmen uns mit dem Familiengericht ab, da Minderjährige beteiligt sind.
  • erstellen die Schenkungsteuererklärungen.
  • sichern Vermögenswerte im Ausland (in diesem Fall Frankreich und Italien) durch Klärung der dortigen Rechtslage mit unserem Anwaltsnetzwerk.

III. Vorteile der Familiengesellschaft auf einen Blick

Die Familiengesellschaft gestaltet die Vermögensnachfolge innerhalb einer Familie.
Sie hat diese Vorteile:

  • Vermögen der Familie bleibt in der Familie
  • alle Generationen können beteiligt sein
  • die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist einfach
  • die nächste Generation lernt früh Verantwortung für das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen zu übernehmen
  • das Vermögens kann nicht durch Erbschaft, Scheidung oder Gläubiger geschmälert werden
  • der Schenker behält Einfluss, z.B. durch die alleinige Geschäftsführung, solange er will
  • der Schenker behält Gewinnbezugsrechte und Stimmrecht unabhängig von den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen
  • Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten, Geschiedenen und Gläubigern werden durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen
  • Kinder werden diszipliniert zum Schutz des Vermögens; z.B. müssen sie einen Ehevertrag abschließen
  • der Schenker kann die Übertragungen bei Tod des Erwerbers, Scheidung, Insolvenz, ungewollten Steuerbelastungen und groben Undank rückgängig machen
  • Verträge werden kombiniert und aufeinander abgestimmt, z. B. Ehe- und Erbverträge, Testamente, Vollmachten zum Erhalt der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft, Pflichtteilsverzichtsverträge
  • Erbschaft- und Schenkunssteuern werden durch Freibeträge der Familienmitglieder reduziert
  • Einkommensteuer wird reduziert (Familienmitglieder haben Einkünfte, Freibeträge und niedrigere Progressionsstufen)
  • alle Beteiligten haben Vorteile zu ihren Lebzeiten
  • Streit innnerhalb einer Erbengemeinschaft wird vermieden, da die Familiengesellschaft gewandelten Bedürfnissen angepasst werden kann

IV. Wahl der Rechtsform

Die Rechtsform einer Familiengesellschaft entscheidet über deren steuerrechtliche Folgen.
Weiterhin sind für die Wahl der Rechtsform von Belang

  • der gewünschte Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter
  • die Geschäftsführung durch Gesellschafter oder durch Dritte
  • die Anzahl der aktuellen und künftigen Gesellschafter
  • die gesetzlichen Veröffentlichungspflichten im Bundesanzeiger und Transparenzregister
  • die internationale Ausrichtung der Gesellschafter

Personengesellschaft
Personengesellschaften haben den Vorteil, dass sie als vermögensverwaltende oder gewerbliche Gesellschaften gestaltet werden können. Ihre steuerliche Handhabung ist immer transparent. Ertragsteuerlich haben vermögensverwaltende Gesellschaften keine Auswirkungen. Die Gesellschafter erzielen anteilig Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abgeltungssteuer) und/oder anteilige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sind die Personengesellschaften gewerblich geprägt, erzielen die Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

GmbH
Bei einer GmbH ist zwischen der Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft und der Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter zu unterscheiden.
Die GmbH unterliegt der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Nur wenn Erträge ausgeschüttet werden, werden diese auf Ebene der Gesellschafter besteuert.
Sollen diese Erträge in der Gesellschaft bleiben und investiert werden, kann dies steuerliche Vorteile haben. Sind wiederum Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gewollt, sind Erträge hieraus im Veräußerungsfall steuerlich begünstigt (Schachtelprivileg).

  • Zu beachten ist eine etwaig vorhandene steuerliche Verstrickung des in die Gesellschaft einzubringen Vermögens.
  • Eine steuerliche Verstrickung bedeutet, dass Vermögen bereits steuerlich als Betriebsvermögen gilt und bestimmten Regeln folgen muss, anderenfalls die Gefahr besteht, dass Steuern ausgelöst werden, ohne einen Geldzufluss zu haben.

V. Der Gesellschaftsvertrag

Familiengesellschaften können die genannten Ziele durch besondere gesellschaftsrechtliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag umsetzen.
Beispiele sind Regelungen zu:

  • Verwendung des Gewinns (Ausschüttung oder Behalten in der Gesellschaft)
  • Fortsetzung der Gesellschaft bei Tod oder Ausscheiden eines Gesellschafters
  • Klauseln zur Nachfolge bei Tod oder Ausscheiden eines Gesellschafters
  • Ausschluss des (ordentlichen) Kündigungsrechtes auf eine gewisse Dauer
  • Vorkaufsrechte und Zustimmungsrechte der anderen Gesellschafter im Falle des Wunsches eines Gesellschafters, seinen Anteil zu verkaufen
  • Regelung von Abfindungsansprüchen eines ausscheidenden Gesellschafters mit den Zahlungsmodalitäten und der Verzinsung sowie der Berechnung (zum Buchwert, zum Substanzwert, zum Ertragswert) bei gegebenenfalls gleichzeitiger Reduzierung auf den niedrigsten möglichen noch zulässigen Abfindungswert zum Schutz der Gesellschaft
  • Regelungen zur Vermeidung von Streitigkeiten unter den Gesellschaftern und den Geschäftsführern
  • Regelungen zur Vermeidung von Einflussnahmen von Ehegatten, nichtehelichen Kindern oder nicht familienzugehörigen Erben
  • Vereinbarung einer Familienverfassung (family codex) zum Erhalt des Familienvermögens und des Familienfriedens und zur Gestaltung der Kommunikation unter den Familienmitgliedern

VI. Flankierende Maßnahmen

Neben der Familiengesellschaft tragen flankierende Maßnahmen zum Erhalt des Familienvermögens bei, z.B. durch

  • Eheverträge
  • Testamente
  • Vollmachten zum Erhalt der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft
  • Pflichtteilsverzichtsverträge
  • Mediation bei streitigen Auseinandersetzungen
  • etc.

Vermögensnachfolge durch Familiengesellschaft – ein Drahtseilakt

Kanzlei
Schacht & Kollegen

Jetzt Ihre Frage stellen:

Telefon: +49 9831 67 07-0
Fax: 09831 67 07-45
Mail: info@dres-schacht.de

Unsere weiteren Kompetenzen:

Aufsätze
für Unternehmer

Blog
Unternehmerrechte

Rechtsanwältin Dr. Bettina Schacht

Meine Kompetenzen:

Meine Assistentin:

Barbara Dantonello
Mail: b.dantonello@dres-schacht.de
Telefon: 09831 / 67 07-0

„Masterclass“ Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Unternehmer hat neben seinem operativen Geschäft zahlreiche strategische Fragen zu beantworten, so z.B. auch über Zukäufe von Unternehmen nachzudenken. Manch einer hat als Geschäftsführer die Frage seiner Haftung zu überdenken. Immer ist die Absicherung des Unternehmens und die Nachfolgeplanung ein Thema.