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Betreuungsunterhalt

In § 1570 BGB ist geregelt, dass dem betreuenden Elternteil nach einer Scheidung ein Unterhalt zusteht, um die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen. Der Anspruch ist grundsätzlich auf die ersten drei Jahre nach der Geburt befristet, kann aber im Einzelfall länger bestehen.