© Rechtsanwältin Dr. Bettina Schacht, Gunzenhausen
I. Alternativlos: Vorsorgevollmacht für Unternehmer
II. Die unternehmensbezogene Vollmacht des Unternehmers
III. Generalvollmacht – sinnvoll oder riskant ?
IV. Unternehmensbezogene Vollmacht | Betreuung
V. Betreuung regeln !
VI. Betreuungsverfügung ergänzen ! Besser noch: Unternehmensbezogene Vollmacht errichten !
VII. Steuerrecht als Gegner eines kranken Unternehmers
Wenn ein mittelständischer Unternehmer krank wird, sind alle in Not:
Vorsorgevollmacht für Unternehmer – eine ökonomische Notwendigkeit!
Fortführung und Existenz eines Unternehmens können auf dem Spiel stehen, wenn es keine Vorsorgevollmacht für den Fall vorübergehender oder ständiger Abwesenheit gibt.
Die private Vorsorgevollmacht reicht meistens nicht aus, weil konkrete Handlungsanweisungen für den Umgang mit Unternehmensorganisation fehlen.
Unternehmen in Not – durch Handlungsunfähigkeit des Unternehmers
Handlungsfähigkeit des Unternehmens heißt Handlungsfähigkeit des Unternehmers. Ist diese nicht gegeben, entstehen für das Unternehmen irreparable Schäden. Der Unternehmer kann nicht handeln. Vollmachten gibt es – im besten Fall – nur für Bankkonten; Personalvollmacht, Handlungsvollmacht oder gar Generalvollmachten zur Fortführung des Unternehmens fehlen.
Unternehmensbezogene Vollmacht – Die Lösung
Die unternehmensbezogene Vollmacht enthält alle Befugnisse, das Unternehmen in allen seinen Facetten fortzuführen, bis der Unternehmer wieder selbst handlungsfähig ist.
Diese Art der Vollmacht hilft über die Handlungsunfähigkeit des Unternehmers hinweg. Sie führt dazu, dass
Unternehmer machen sich oft Sorgen, ob eine Generalvollmacht nicht dann zu weite Möglichkeiten für den Bevollmächtigten bietet.
Grundsätzlich ist das richtig, aber im Falle der Handlungsunfähigkeit des Unternehmers durch Krankheit und Geschäftsunfähigkeit – dauerhaft oder kurzzeitig – gilt:
Daher ist es riskant, wenn der Unternehmer nicht selbst einen Bevollmächtigten auswählt und ihm die erforderlichen Befugnisse und Anweisungen gibt.
Wenn der Chef für längere Zeit handlungsunfähig erkrankt ist, weiß häufig seine Umgebung nicht, was wie bis wann zu tun ist.
Der kluge Vollmachtgeber dagegen hat für beide Situationen vorgesorgt.
Liegt eine unternehmensbezogene Vollmacht vor, können die Bevollmächtigten gegenüber Lieferanten, Kunden, Personal und Banken dafür Sorge tragen, dass dem Willen und den Wünschen des Vollmachtgebers für sein Unternehmen entsprochen wird.
So kann der Bevollmächtigte z.B.:
1,5 Millionen volljährige Menschen waren 2017 in Deutschland geschäftsunfähig und stehen unter gerichtlich angeordneter Betreuung. Daruntern sind auch Unternehmer – mit verheerenden Auswirkungen für ihr Unternehmen.
Nahe Angehörige werden bei Unternehmen oftmals nur dann als Betreuer des nicht mehr handlungsfähigen Unternehmers bestellt, wenn eine Betreuungsverfügung dies eindeutig bestimmt.
Fehlt diese, wird der zuständige Betreuungsrichter (nach BGB § 1896) eine sog. „geeignete Person“ als Betreuer bestellen.
Interessant:
Wenn der Betreuungsrichter zwischen der Person und dem Betroffenen einen sog. Interessenskonflikt erkennt, gilt der Betreuer als „nicht geeignet“.
Ein solcher Konflikt liegt z.B. vor, wenn der gewünschte Betreuer selbst Miteigentümer von Vermögen des Unternehmers ist oder eine aus Sicht des Betreuungsrichters keine geeignete Ausbildung zur Fortführung des Unternehmens besitzt.
Der Fall, dass Betreuung des Unternehmers eintritt, muss daher geregelt sein !
Praxistipp:
Eine optimale Vorsorge stellt daher die unternehmensbezogene Vollmacht dar, die das Unternehmen handlungsfähig hält.
Mindestens aber sollte eine Betreuungsverfügung des Unternehmers erfolgen. Dann muss der Betreuungsrichter diese benannte Person zum Betreuer bestellen. Das staatliche Verfahren der gesetzlichen Betreuung bleibt, die Person wird aber von dem Unternehmer selbst bestimmt.
Gerichtliches Betreuungsverfahren beeinflussen
Mit der Betreuungsverfügung kann der Unternehmer das gerichtliche Betreuungsverfahren beeinflussen, indem er bestimmt, dass er bei Betreuungsbedarf die von ihm bestimmte Person als Betreuer wünscht.
In Kombination mit der unternehmensbezogenen Vollmacht unschlagbar!
Die unternehmensbezogene Vollmacht hält das Betreuungsgericht außen vor.
Der Bevollmächtigte kann das Unternehmen nahtlos fortführen, die Interessen wahrnehmen und dadurch Vertrauen erzeugen.
Hält das Betreuungsgericht die Vollmacht für unwirksam, besteht noch die Betreuungsverfügung.
Der Betreuungsrichter kommt nicht an der gewählten Person vorbei.
Form der Vollmacht
Die Erteilung der unternehmensbezogenen Vollmacht nebst Betreuungsverfügung ist grundsätzlich formfrei; in Anbetracht der umfangreichen Folgen ist dennoch eine schriftliche Abfassung zu empfehlen.
Ebenso empfiehlt sich eine notarielle Beglaubigung (nur Unterschriftsbeglaubigung erforderlich), um die Vollmacht für Eintragungen im Handelsregister verwenden zu können.
Weisungen an den Bevollmächtigten
Will der Unternehmer sicherstellen, dass der Bevollmächtigte in seinem Sinne handelt, kann er Weisungen erteilen, wie z.B.:
Fortlaufende Änderungen auf dem Gebiet des Steuerrechts erfordern kurzfristige Gestaltungs- bzw. Anpassungsmaßnahmen.
Ist die umfassende Vertretung durch bevollmächtigte Personen gesichert?
Gesellschaftsverträge, Satzungen und Testamente sollten dahingehend geprüft werden, ob diese eine umfassende Vertretung durch bevollmächtigte Personen bzw. spätere Rechtsnachfolger adäquat gewährleisten.
Anpassungen zur Ausgestaltung eines kompetenten und persönlichen „Sicherheitsnetzes“ sind für Unternehmer notwendig.
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Lange vor seinem Tod legt ein Unternehmer seine Nachfolge fest – wenn er klug ist. Dabei geht es um steuerrechtliche, unternehmensrechtliche und psychologische Herausforderungen.
Immer mehr Mandanten kommen inzwischen im mittleren Alter zu uns – und bringen Fragen, Erben und alle Sorgen gleich mit.