×

Besteuerung von Betriebsvermögen in der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Der vorausschauende Blick auf die Schenkungssteuer- und Erbschaftssteuer verhindert nachträglich böse Überraschungen durch unvorhergesehene Besteuerung.

© Rechtsanwältin Dr. Bettina Schacht, Gunzenhausen

Gerade bei betrieblichem Vermögen ist in der Übergabesituation die steuerliche Betrachtung im Vorfeld von entscheidender Bedeutung.

Wir zeigen Ihnen die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen, so dass Sie vorausschauend handeln und gestalten können.

Mehr lesen:

Suchen Sie hier Ihr Stichwort:

Besteuerung von Betriebsvermögen in der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Feststellung des Unternehmenswertes

Für die Besteuerung ermittelt das Finanzamt den Unternehmenswert. Dieser wird pauschaliert ermittelt.

Die Formel lautet:

  • Feststellung des Durchschnittsertrags des Unternehmens der letzten 3 Jahre
  • Multiplikation dieses Durchschnittsertrags mit 13,25 – unabhängig von der Branche

Praxistipp:
In der Regel kommt durch diese Multiplikation ein sehr hoher Unternehmenswert heraus. Die allermeisten Mandanten berichten, dass dieser pauschalierte Wertansatz des Finanzamtes nicht mit dem realen Wert übereinstimmt.

Häufig ist der reale Wert deutlich niedriger.
Hier besteht die Möglichkeit, durch ein Gutachten einen geringeren Wert nachzuweisen.

Wege der Besteuerung

Dieser von dem Finanzamt gefundene Wert unterliegt dann der vollen Besteuerung nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz.

Beispiel:
Bei einem durchschnittlichen Ertrag der Unternehmung der letzten 3 Jahre in Höhe von 100.000,00 € ergibt sich eine steuerlicher Wert in Höhe von 1.325.000,00 €.
Wäre die Unternehmensnachfolge an ein Kind erfolgt, hätte dieses einen Freibetrag in Höhe von 400.000,00 €, so dass noch 925.000,00 € mit einem Steuersatz in der Steuerklasse I in Höhe von 15 % versteuert werden müssen, also das Kind eine Steuer in Höhe von 138.750,00 € zu bezahlen hat.
Ist der Substanzwert, also der Wert aller Gegenstände des Unternehmens höher als der vorgenannte Wert der Multiplikation des Durchschnittsertrages mit 13,25, ist der tatsächliche Substanzwert zugrunde zu legen.

Vorausschauende Gestaltungen können Steuerlasten verhindern oder wenigstens vermindern

Bei unseren vorausschauenden Gestaltungen werden diese Steuerbelastungen berücksichtigt.
Der Mandant wünscht Beratung daher auch im Hinblick auf den Liquiditätsabfluss im Falle der Steuerbelastung.
Nicht selten müssen Erbschaften wegen der drohenden Steuerlast abgelehnt werden.

Steuerliche Begünstigung bei Fortführung des Unternehmens

Der Gesetzgeber begünstigt diejenigen Übertragungen, bei denen das Unternehmen für eine bestimmte Zeit gehalten und fortgeführt wird und bei denen dabei – im Falle von mehr als fünf Arbeitnehmern – bestimmte Lohnsummen über den Zeitraum der sogenannten Behaltensfrist bezahlt werden.
Der Erwerber kann hier zwischen der Regelverschonung und der Optionsverschonung wählen:

Die Regelverschonung

Die Regelverschonung führt dazu, dass 85 % des Unternehmenswertes steuerfrei sind. Dazu sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:

  • Fortführung des Unternehmens über 5 Jahre (Behaltensfrist) bei fünf Angestellten: Die Lohnsumme (= der Durchschnitt der Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor der Übergabe) muss über 5 Jahre in Höhe von 400 % gehalten werden
  • keine Veräußerung des Unternehmens innerhalb dieser Frist
  • kein wesentlicher Abbau von Personal innerhalb dieser Frist

Praxistipp: Die restlichen 15 % können noch einmal zu maximal 150.000,00 € gekürzt werden.
Die Faustformel ist, dass ein Unternehmen mit einem durchschnittlichen Ertrag in Höhe von 75.000,00 € keiner Besteuerung bei der Regelverschonung unterliegt. Ab einem Durchschnittsertrag in Höhe von 225.000,00 € entfällt der zusätzliche Kürzungsbetrag in Höhe von 150.000,00 €

Dann müssen die restlichen 15 % des Unternehmenswertes versteuert werden.
Der dann noch verbleibende Betrag ist unter Berücksichtigung des regulären Freibetrages mit den geltenden Steuersätzen des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes zu besteuern.

Die Optionsverschonung

Die Optionsverschonung führt immer zur vollständigen Steuerfreiheit. Dazu sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:

  • Fortführung des Unternehmens über 7 Jahre (Behaltensfrist)
  • Bei fünf Arbeitnehmern: Die Lohnsumme (= der Durchschnitt der Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor der Übergabe) ist während der Behaltensfrist von 7 Jahren in Höhe von 700 % zu halten
  • Keine Veräußerung des Unternehmens innerhalb dieser Behaltensfrist (auch nicht Teile davon, ohne dass Ersatz beschafft wird)
  • kein Abbau von Personal innerhalb der Behaltensfrist

Was passiert, wenn eine der Voraussetzungen später nicht eingehalten wird?
Die Steuerbegünstigung entfällt teilweise für diesen Zeitraum, für welchen die Voraussetzungen nicht eingehalten werden.
Das gilt z.B. auch für Personalabbau in einer Wirtschaftskrise.
Dies führt dann nachträglich zu einer Steuerbelastung.
Auch die Insolvenz des Unternehmens während der Zeit der Behaltensfrist führt dazu, dass der Unternehmensnachfolger persönlich zeitanteilig den Erwerb des Unternehmens nach zu versteuern hat.

Können Versorgungsleistungen wie Altersrente oder Nießbrauch als Gegenleistungen steuermindernd berücksichtigt werden?

Die Übertragung von Unternehmen erfolgt häufig unter der Voraussetzung, dass der Unternehmensnachfolger die Altersversorgung des Übergebers durch Rentenzahlung oder indem sich der Übergeber den Nießbrauch am Unternehmen oder teilweise am Ertrag vorbehält.

Bewerten von Altersrente oder Nießbrauch
Der Wert dieser Gegenleistungen ist mit dem Jahreswert festzustellen und mit dem Barwertfaktor zu multiplizieren.
In Höhe dieses Betrages reduziert sich der Wert des Unternehmens und damit die Steuerbelastung.

Praxistipp
Die Steuerbegünstigung bei Betriebsvermögen besteht nicht, wenn Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften übertragen werden, die weniger als 25 % des Stammkapitals ausmachen.
Kleinere Geschäftsanteile sind damit in vollem Umfange steuerbar.
Um dies zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, die Stimmrechte ihrer Anteile, die dann in der Summe größer gleich 25 % sind, zu poolen.
Die Stimmrechtspoolvereinbarungen sorgen dafür, dass im Falle der lebzeitigen Übertragung oder im Falle des Todes die Steuerbegünstigung auch für Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften von weniger als 25 % beansprucht werden kann.

Gibt es Vermögen innerhalb des Unternehmens, welches nicht steuerbegünstigt ist?

Ja. Viele Unternehmen haben Vermögen, welches sie nicht unmittelbar für die Aufrechterhaltung des Betriebes benötigen.

  • Steuerbegünstigt ist nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich das sogenannte Betriebsvermögen.
  • Nicht steuerbegünstigt ist dagegen das sogenannte Verwaltungsvermögen

Was ist Verwaltungsvermögen?

Der Gesetzgeber will verhindern, dass Unternehmer ihr Privatvermögen in die Unternehmung einbringen, um es dann entsprechend der vorgenannten Steuervergünstigungen „am Fiskus vorbei“ auf die Nachfolger zu übertragen.
Derartiges Vermögen ist ohne die Möglichkeit einer Begünstigung in vollem Umfange steuerbar.
Unter Verwaltungsvermögen verstehen Gesetzgeber und Finanzamt folgendes:

  • Finanzmittel, wenn diese größer 15 % des Betriebsvermögens sind,
  • An Dritte vermietete Grundstücke und Gegenstände,
  • Anteile des Unternehmens an Kapitalgesellschaften, wenn die Anteile kleiner 25 % sind,
  • Kunst, Oldtimer oder Edelmetalle.

Steuerrecht:
Heimat vieler Hindernisse und Basis vieler Entscheidungen im Unternehmen

Kanzlei
Schacht & Kollegen

Jetzt Ihre Frage stellen:

Telefon: +49 9831 67 07-0
Fax: 09831 67 07-45
Mail: info@dres-schacht.de

Unsere weiteren Kompetenzen:

Aufsätze
für Unternehmer

Blog
Unternehmerrechte

Steuerrecht. Einfach.

Lese-Tipp: Nicht unterstrichene Begriffe finden Sie links.

Auslandsimmobilie

Kapitallebensversicherung

Oder-Konto

Pfändung

Steuerfreibetrag

Steuern sparen

steuerrechtliche Behandlung von Liquidationseinnahmen

Unternehmenskauf

Unternehmensübergabe

Erbrechts-Vokabeln einfach erklärt:

Lesetipp: Nicht unterstrichene Begriffe finden Sie im Text links.

Abfindung im Erbrecht
Abkömmling
Ablieferung eines Testaments
Abwicklung
Adoption
Akteneinsicht
Aktiva
Aktivnachlass
Alleinerbe
Anfechtung eines Testaments
Anfechtungsfrist
Annahme eines Testaments
Anrechnung auf den Pflichtteil
Anstandsschenkung
Arbeitsplatzgarantie
Aufbewahrung
Auflage
Auflassung
Auseinandersetzung
Ausgleichsanspruch
Auskunftsanspruch
Auskunftserteilung
Auslandsimmobilie
Auslegung
Ausschlagung
Ausschlagungsfrist
befreiter Vorerbe
Befristung
Behindertentestament
Berliner Testament
Beschränkung des Pflichtteils
Bestandsverzeichnis
Bestattungskosten
Betreuungsverfügung
Beweislast
Bewertung
Bezugsberechtigung
Bindungswirkung beim Erbvertrag
Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament
Dürftigkeitseinrede
Ehevertrag
Enterbung
Erbauseinandersetzung
Erbe
Erbeinsetzung
Erben
Erbenfeststellungsklage
Erbengemeinschaft
Erbenhaftung
Erbfall
Erbfolge
Erblasser
Erbquote
Erbrecht
Erbrechtsabteilung
Erbrechtsanwalt
Erbschaft
Erbschaftsbesitzer
Erbschaftssteuer
Erbschein
Erbteil
Erbvertrag
Erbverzicht
Ersatzerbe
EU Erbrecht
EU Erbrechtsverordnung
Fachanwalt für Erbrecht Franken
fiktiver Nachlass
Frankfurter Testament
gemeinschaftliches Testament
gemischte Schenkung
Generalvollmacht
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
gesetzliche Erbfolge
Grabpflege
Grundstück
Gutachten
Güterstand
Handschenkung
Heimgesetz
Hinterbliebenenrente
Hinterlegung
Höfeordnung
Immobilie
Insolvenz
Jahresbericht Nachlasspfleger
Jastrow‘sche Klausel
Kapitallebensversicherung
Kettenschenkung
kleiner Pflichtteil
Landgut
landwirtschaftliches Testament
Lebensgefährten
Lebenspartnerschaft
Lebensversicherung
lebzeitiges Eigeninteresse
Leibrente
Leistungsklage
letzte Wille
letztwillige Verfügung
Liquidität
Mediatorin
Mietverhältnis
minderjährige Erben
minderjähriges Kind
Mindestteilerbschein
Miterbe
Mitteilungspflicht
Möhringsche Tabelle
Motivirrtum
Nacherbe
Nacherbschaft
Nachfolgeregelung
Nachlass
Nachlassforderungen
Nachlassgericht
Nachlasspfleger
Nachlassverbindlichkeiten
Nießbrauch
Notar
notarielles Testament
Oder-Konto
öffentliche Beglaubigung
öffentliche Urkunde
öffentliches Testament
Passiva
Passivnachlass
Patientenverfügung
Personenstandsurkunde
Pflichtteil
pflichtteilsberechtigt
Pflichtteilsberechtigter
Pflichtteilsbeschränkung
Pflichtteilsentziehung
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Pflichtteilsverzicht
postmortale Vollmacht
privatschriftliches Testament
Prozesskosten
Rechtsanwalt für Erbrecht Bayern
Rechtsanwalt für Erbrecht Franken
Restpflichtteil
Rücknahme eines Testaments
Sachwertverfahren
Schenkung
Schenkungssteuer
Selbstanzeige
Singularsukzession
Steuerbefreiung
Steuerfreibetrag
Steuern sparen
Teilungsanordnung
Teilungsklage
Teilungsversteigerung
Testamenstsvollstreckung
Testament
Testamentsanfechtung
Testamentseröffnung
Testamentsvollstrecker
Testamentsvollstreckung
Testierfreiheit
Testierwille
Universalsukzession
Unterhaltsanspruch
Unternehmen
Unternehmensnachfolge
Unternehmensübergabe
Unternehmer-Testament
Verfügung von Todes wegen
Vergütung des Testamentsvollstreckers
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Verkauf
Verkehrswert
Vermächtnis
Vermächtnisnehmer
Vermögenssicherung
Versorgungsfreibetrag
Vorausvermächtnis
Vorerbe
Vorsorgeverfügung
Vorsorgevollmacht
Wertermittlung
Widerruf des Testaments
Wohnrecht
Zahlungsklage
Zahlungsunfähigkeit
Zedent
Zession
Zugewinngemeinschaft
Zustellungsbevollmächtigter

Rechtsanwältin Dr. Bettina Schacht

Meine Kompetenzen:

Meine Assistentin:

Barbara Dantonello
Mail: b.dantonello@dres-schacht.de
Telefon: 09831 / 67 07-0

„Masterclass“ Unternehmensübergabe

Lange vor seinem Tod legt ein Unternehmer seine Nachfolge fest – wenn er klug ist. Dabei geht es um steuerrechtliche, unternehmensrechtliche und psychologische Herausforderungen.
Immer mehr Mandanten kommen inzwischen im mittleren Alter zu uns – und bringen Fragen, Erben und alle Sorgen gleich mit.