© Rechtsanwältin Dr. Bettina Schacht, Gunzenhausen
Testamente sind viel mehr als ein gewöhnlicher Rechtsakt.
Wer ein Testament erstellt, setzt fast automatisch folgenschwere Fehler in die Welt, beschäftigt über Jahre Gerichte und sorgt bei Hinterbliebenen für jahrelange Kriege oder spontanen Frieden.
Wie Sie Testamente rechtssicher verfassen und welche Alternativen es zu einem Testament geben kann, das erfahren Sie hier:
I. Testierfreiheit in Deutschland
II. Rechte von Privatpersonen in ihrem Testament
III. Das Testament
IV. Wann kann ein Testament verändert werden?
V. Anfechtung, Widerruf, Nichtigkeit, Sittenwidrigkeit
Der Gesetzgeber bietet die sog. „Testierfreiheit“. Testierfreiheit ist die Freiheit, zu testieren oder aber auch nicht zu testieren. Durch sie darf also jeder durch Verfügung von Todes wegen letztlich bestimmen,
• wer nach seinem Tod sein Vermögen erben soll,
• wer einzelne Gegenstände aus diesem Vermögen bekommen soll,
• wie der Nachlass zu verwalten ist
• und wie der Nachlass zu verteilen sei.
Grenzen der Testierfreiheit
Für die Testierfreiheit gibt es zwei Einschränkungen. Beide führen zu unserem Rat, mit der Testamentserstellung nicht bis zuletzt zu warten.
Von diesen Einschränkungen abgesehen, bietet das Deutsche Erbrecht jedem Testamentsverfasser eine Fülle rechtlicher, freilich formstrenger, Gestaltungsmöglichkeiten. Der Testierende kann z. B.
Die „Verfügung von Todes wegen“
Eine Verfügung von Todes wegen kann entweder erfolgen
Dies sind höchstpersönliche Rechtsgeschäfte. Jegliche Stellvertretung ist ausgeschlossen. Der Erblasser kann diese Möglichkeiten auch mannigfach kombinieren, sollte sich aber in jedem Fall von einem kompetenten Rechtsanwalt beraten lassen.
Präzision verhindert Streit!
Der Erblasser sollte im Testament inhaltlich klar und deutlich beschreiben, was er nach seinem Tod wünscht. Er weiß, dass jeder vermeintliche Erbe das Testament möglicherweise in seinem subjektiven Sinn auslegen wird und auf seinen Vorteil pochen wird.
Er erklärt daher in präzisen und aktiven Worten,
• wer genau seine Erben sein sollen und zu welchen Bruchteilen
• wer seine Ersatzerben sein sollen für den Fall, dass die von ihm eingesetzten Erben nicht erben können oder wollen
• wem ein Vermächtnis zukommen soll
• ebensolches gilt für Auflagen, z.B. Teilungsanordnung und die Anordnung eines
Testamentsvollstreckers
Über das Testament müssen Privatpersonen wissen:
Arten von Testamenten:
Das gemeinschaftliche Testament hat zwei Gestaltungsformen:
• Vor- und Nacherbfolge:
Der überlebende Ehegatte wird Vorerbe, die Kinder werden Nacherben und Erben des überlebenden Ehegatten.
• Berliner Testament:
Der überlebende Ehegatte wird alleiniger Vollerbe und die Kinder werden nur Schlusserben des überlebenden Ehegatten. Den Kindern schuldet er in diesem Falle keine Rechenschaft.
Beachten Sie im Berliner Testament folgende Regelungen:
• Pflichtteils-Straf-Klausel
• Wiederverheiratungsklausel
• Abänderungsvorbehalt
• Katastrophenklausel
Oft ändern Erblasser ihre Ansichten über den späteren Verbleib ihres Vermögens. Das möchten und müssen sie im Testament auch genauso dokumentieren.
Rechtlich müssen Sie bei der Änderung des Testamentes vor allem Details wissen über
Das vom früheren Testament inhaltlich abweichende spätere Testament:
Die Veränderung oder Vernichtung der Testamentsurkunde in Widerrufsabsicht:
Die Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung:
Wann und wodurch kann ein Testament angefochten werden? Eine berechtigte Anfechtung vernichtet das fehlerhafte Testament rückwirkend für und gegen jedermann.
Eine formfreie Willenserklärung gegenüber dem Nachlassgericht reicht, um den Antrag einzureichen.
Anfechtungsberechtigt ist jeder, der aus der Anfechtung einen Vorteil hat. Wenn dieser Vorteil dem Nachlassgericht gegenüber bewiesen wird, kann die Anfechtung berechtigt sein.
Ein Testament kann angefochten werden wegen
Anfechtungsgründe für Testamente:
So ist z. B. ein Testament anfechtbar, wenn der Anfechtende nachweisen kann, dass
Übergangen wird der Pflichtteilsberechtigte beim Testieren in drei Fällen:
Die Anfechtung ist auf ein Jahr befristet. Die Jahresfrist ist eine Ausschlussfrist. Das Anfechtungsrecht erlischt mit Fristablauf, wenn es nicht vorher ausgeübt worden ist. Die Jahresfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte den Anfechtungsgrund erfährt.
Beachten Sie: Für den Fall, dass die Anfechtung eines Testaments erwogen wird, bedarf es der sorgfältigen Beratung durch einen kompetenten Rechtsanwalt.
Wann ist der Widerruf eines Testaments möglich?
Das Einzeltestament kann jederzeit durch den Verfasser widerrufen werden. Das widerrufene Testament erlischt, soweit der Widerruf reicht und kann beim Tod des Erblassers keine Rechtsfolgen auslösen.
Auch der Widerruf durch Widerrufstestament oder durch ein späteres Testament bedarf der Form eines privatschriftlichen, eigenhändigen oder öffentlichen Testamentes.
Wann ist ein Testament nichtig? Ein Testament kann nichtig sein, wenn
Wann ist ein Testament sittenwidrig? Ein Testament kann sittenwidrig (und damit ebenfalls ungültig) sein, wenn
Jetzt Ihre Frage stellen:
Telefon: +49 9831 67 07-0
Fax: 09831 67 07-45
Mail: info@dres-schacht.de
Lesetipp: Nicht unterstrichene Begriffe finden Sie im Text links.
Abfindung im Erbrecht
Abkömmling
Ablieferung eines Testaments
Abwicklung
Adoption
Akteneinsicht
Aktiva
Aktivnachlass
Alleinerbe
Anfechtung eines Testaments
Anfechtungsfrist
Annahme eines Testaments
Anrechnung auf den Pflichtteil
Anstandsschenkung
Arbeitsplatzgarantie
Aufbewahrung
Auflage
Auflassung
Auseinandersetzung
Ausgleichsanspruch
Auskunftsanspruch
Auskunftserteilung
Auslandsimmobilie
Auslegung
Ausschlagung
Ausschlagungsfrist
befreiter Vorerbe
Befristung
Behindertentestament
Berliner Testament
Beschränkung des Pflichtteils
Bestandsverzeichnis
Bestattungskosten
Betreuungsverfügung
Beweislast
Bewertung
Bezugsberechtigung
Bindungswirkung beim Erbvertrag
Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament
Dürftigkeitseinrede
Ehevertrag
Enterbung
Erbauseinandersetzung
Erbe
Erbeinsetzung
Erben
Erbenfeststellungsklage
Erbengemeinschaft
Erbenhaftung
Erbfall
Erbfolge
Erblasser
Erbquote
Erbrecht
Erbrechtsabteilung
Erbrechtsanwalt
Erbschaft
Erbschaftsbesitzer
Erbschaftssteuer
Erbschein
Erbteil
Erbvertrag
Erbverzicht
Ersatzerbe
EU Erbrecht
EU Erbrechtsverordnung
Fachanwalt für Erbrecht Franken
fiktiver Nachlass
Frankfurter Testament
gemeinschaftliches Testament
gemischte Schenkung
Generalvollmacht
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
gesetzliche Erbfolge
Grabpflege
Grundstück
Gutachten
Güterstand
Handschenkung
Heimgesetz
Hinterbliebenenrente
Hinterlegung
Höfeordnung
Immobilie
Insolvenz
Jahresbericht Nachlasspfleger
Jastrow‘sche Klausel
Kapitallebensversicherung
Kettenschenkung
kleiner Pflichtteil
Landgut
landwirtschaftliches Testament
Lebensgefährten
Lebenspartnerschaft
Lebensversicherung
lebzeitiges Eigeninteresse
Leibrente
Leistungsklage
letzte Wille
letztwillige Verfügung
Liquidität
Mediatorin
Mietverhältnis
minderjährige Erben
minderjähriges Kind
Mindestteilerbschein
Miterbe
Mitteilungspflicht
Möhringsche Tabelle
Motivirrtum
Nacherbe
Nacherbschaft
Nachfolgeregelung
Nachlass
Nachlassforderungen
Nachlassgericht
Nachlasspfleger
Nachlassverbindlichkeiten
Nießbrauch
Notar
notarielles Testament
Oder-Konto
öffentliche Beglaubigung
öffentliche Urkunde
öffentliches Testament
Passiva
Passivnachlass
Patientenverfügung
Personenstandsurkunde
Pflichtteil
pflichtteilsberechtigt
Pflichtteilsberechtigter
Pflichtteilsbeschränkung
Pflichtteilsentziehung
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Pflichtteilsverzicht
postmortale Vollmacht
privatschriftliches Testament
Prozesskosten
Rechtsanwalt für Erbrecht Bayern
Rechtsanwalt für Erbrecht Franken
Restpflichtteil
Rücknahme eines Testaments
Sachwertverfahren
Schenkung
Schenkungssteuer
Selbstanzeige
Singularsukzession
Steuerbefreiung
Steuerfreibetrag
Steuern sparen
Teilungsanordnung
Teilungsklage
Teilungsversteigerung
Testamenstsvollstreckung
Testament
Testamentsanfechtung
Testamentseröffnung
Testamentsvollstrecker
Testamentsvollstreckung
Testierfreiheit
Testierwille
Universalsukzession
Unterhaltsanspruch
Unternehmen
Unternehmensnachfolge
Unternehmensübergabe
Unternehmer-Testament
Verfügung von Todes wegen
Vergütung des Testamentsvollstreckers
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Verkauf
Verkehrswert
Vermächtnis
Vermächtnisnehmer
Vermögenssicherung
Versorgungsfreibetrag
Vorausvermächtnis
Vorerbe
Vorsorgeverfügung
Vorsorgevollmacht
Wertermittlung
Widerruf des Testaments
Wohnrecht
Zahlungsklage
Zahlungsunfähigkeit
Zedent
Zession
Zugewinngemeinschaft
Zustellungsbevollmächtigter
Barbara Dantonello
Mail: b.dantonello@dres-schacht.de
Telefon: 09831 / 67 07-0
Lange vor seinem Tod legt ein Unternehmer seine Nachfolge fest – wenn er klug ist. Dabei geht es um steuerrechtliche, unternehmensrechtliche und psychologische Herausforderungen.
Immer mehr Mandanten kommen inzwischen im mittleren Alter zu uns – und bringen Fragen, Erben und alle Sorgen gleich mit.