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Der Pflichtteilsanspruch und die Herausforderungen für Unternehmer

Pflichtteilsansprüche gehören zu einer Erbfolge dazu. Für Unternehmen können sie jedoch eine echte Herausforderung darstellen. Existenzbedrohungen und Erbstreitigkeiten sind an der Tagesordnung. Sensibilisierte Unternehmer können sich auf die Herausforderungen vorbereiten und das Unternehmen langfristig schützen!

Wir zeigen auf, was Betroffene wissen müssen!

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

  • Der Pflichtteil betrifft vor allem den Ehegatten und die Kinder des Erblassers.
  • Ein Anspruch auf den Pflichtteil besteht auch, wenn Personen explizit enterbt oder im Testament schlicht nicht bedacht wurden, weil das Unternehmen nur an eine Person vererbt werden soll.
  • Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
  • Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den oder die Erben einen Anspruch auf Geldzahlung.

Welche Probleme ergeben sich aus den Pflichtteilsansprüchen für das Unternehmen?

  • Um die Höhe des Pflichtteilsanspruches beziffern zu können, bedarf es einer Bewertung des Unternehmens, denn alle Aktiva und Passiva des Vermögens des Erblassers müssen in die Berechnung miteinfließen. Für die Bestimmung des Unternehmenswertes gibt es verschiedene Methoden, die zu einem Streitpunkt werden könnten. Der Pflichtteilsberechtigte hat somit Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche um seinen Pflichtteil beziffern zu können.
  • Der Pflichtteil ist sofort fällig.

Wann verjährt der Anspruch auf den Pflichtteil?

  • Von dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Enterbung hat der Pflichtteilsberechtigte drei Jahre Zeit, seinen Anspruch gegenüber den Erben geltend zu machen.
  • Unabhängig von einer Kenntnisnahme verjähren erbrechtliche (damit sind nicht Pflichtteilsansprüche gemeint) Ansprüche nach 30 Jahren.

Wie kann man die Herausforderungen rund um den Pflichtteil aus dem Weg räumen?

  • Es besteht die Möglichkeit eines notariellen Pflichtteilsverzichtes. Dies geschieht in der Regel, wenn dem Pflichtteilsberechtigten eine andere Gegenleistung angeboten wird. In Betracht kommt beispielsweise die Zahlung einer sofortigen Abfindung. Wenn der Pflichtteilsberechtigte zu Gesprächen und einer Einigung bereit ist und schon vor dem Tod des Erblassers dem Verzicht zustimmt, wird der Pflichtteil nach dessen Tod keine Probleme mehr bereiten.
  • Gemäß § 2333 BGB besteht außerdem die Möglichkeit, dem Kind oder Ehepartner den Pflichtteil zu entziehen, soweit dem Berechtigten ein schuldhaftes Vergehen gegenüber dem Erblasser zu Last gelegt werden kann. In Betracht kommt der Entzug des Pflichtteils zum Beispiel bei einer Gefängnisstrafe oder Aufenthalten in einer psychiatrischen Klinik. Der Erblasser kann dem Pflichtteilsberechtigten über § 2333 BGB unter der Nennung des genauen Grundes somit dessen Anspruch entziehen.

Welche Möglichkeiten bleiben dem Erblasser, wenn kein Pflichtteilsverzicht zustande kommt?

  • In der Regel werden Schenkungen auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet, sodass sie zur Aushöhlung des Anspruches führen können. Hierfür müssen jedoch zwei Punkte beachtet werden:
    • Jährlich werden nur 10 % des Schenkungswertes von dem pflichtteilsrelevanten Nachlasswert abgezogen. Somit wird erst nach 10 Jahren der vollständige Schenkungswert auf den Nachlass angerechnet.
    • Wenn ein Nießbrauch vereinbart wird, steht das in der Regel der 10 Jahres-Abschmelzungsfrist entgegen. Die Anrechnung der Schenkung beginnt erst, wenn sich der Schenker wirtschaftlich tatsächlich ärmer macht.

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