Gerichte beschäftigen sich vermehrt mit Betreuerbestellungen
Wer sich einmal überwunden hat und eine Vorsorgevollmacht formuliert hat, vertraut darauf, dass die von ihm bevollmächtigte Person ihn im Krankheitsfall vertreten und für ihn entscheiden darf. Allerdings beschäftigen sich Gerichte vermehrt mit sogenannten Betreuerbestellungen. Müssen Betroffene fürchten, dass ihnen eine fremde Person als Betreuer zugewiesen wird? Und wie sicher ist die Regelung einer Vorsorgevollmacht? Auf diese Fragen geben wir in diesem Beitrag klare Antworten.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Für den Fall der Geschäftsunfähigkeit kann eine Vorsorgevollmacht erteilt werden.
- Der Umfang der Vollmacht kann so weit gehen, wie der Vollmachtgeber es wünscht (Zweck, Zeitraum, umfassende- oder beschränkte Vollmacht).
- Die Vollmacht erstreckt sich jedoch üblicherweise auf Befugnisse zu Entscheidungen über das tägliche Leben (Banken-, Behörden- und Gesundheitsangelegenheiten).
Was ist eine Betreuerbestellung?
Die Betreuerbestellung erfolgt durch das Betreuungsgericht. Bei der Ernennung der Betreuungsperson wird vorrangig der Wunsch des Betroffenen berücksichtigt. Ansonsten kommen Ehegatten, Familienangehörige und Bekannte sowie fremde Personen (z.B. Berufsbetreuer) in Betracht.
- Der Betreuer muss nach 1897 Abs. 1 BGB fachlich und persönlich geeignet sein.
- Die persönliche Eignung entfällt zum Beispiel, wenn die Entfernung zum Wohnort des Betreuten zu groß ist (BGH 2015 – XII ZB 53/ 15).
Wann gilt der bevollmächtigte als ungeeignet?
Der Bevollmächtigte gilt als ungeeignet, wenn das Gericht erhebliche Zweifel an dessen Redlichkeit hat. Der BGH hat dies für Fälle bejaht, in denen …
- gegen den Bevollmächtigten ein Strafverfahren wegen eines Vermögensdeliktes läuft (BGH 2011 – XII ZB 584/10) oder
- ein dauerhafter Streit des Bevollmächtigten mit einem Dritten über die Versorgung vorherrschte (BGH 2013 – XII ZB 671/12).
Wie fließt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in die Entscheidungen des Gerichts ein?
Auch wenn es Zweifel an der Geeignetheit des Bevollmächtigten geben sollte, ist die Ersetzung durch einen gerichtlich bestimmten Betreuer nur das letzte Mittel. Eine weniger einschneidende Maßnahme, die das Gericht zuerst in Erwägung ziehen muss, ist die Überwachungsbetreuung.
- Die Einsetzung eines „Kontrollbetreuers“, der den Bevollmächtigten regelmäßig überwacht und der im Ernstfall auch die Vollmacht widerrufen kann, ist eine weniger einschneidende Maßnahme als das vollständige Absetzen des Bevollmächtigten.
- Die Überwachungsbetreuung kommt auch in Betracht, wenn ein Vermögen von besonderem Umfang oder besonderer Zusammensetzung vorliegt.