Dauerverwaltungsvollstreckung – was ist das überhaupt?
Ordnet der Erblasser Dauertestamentsvollstreckung an, will der Erblasser, dass sein Nachlass über eine längere Zeit von einer oder mehreren Personen verwaltet wird. Die Dauertestamentsvollstreckung kann bis zu 30 Jahre nach dem Erbfall fortgeführt werden oder auch bis zu einem Ereignis, welches länger als 30 Jahre in der Zukunft liegen kann, wie z. B. der Tod des Erben und dient der Entlastung der Erben. Typischerweise geht es bei der Dauertestamentsvollstreckung um Maßnahmen wie zum Beispiel die Verwaltung und Vermietung eines oder mehrerer Miethäuser aus dem Nachlass oder von Sparvermögen, insbesondere Wertpapierdepots etc. Daraus können dann Erträge entstehen.
Ist die Dauertestamentsvollstreckung gesetzlich geregelt?
Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob und wie der Testamentsvollstrecker mit den jährlichen Erträgen zu verfahren hat.
- Soweit keine explizite Anordnung des Erblassers im Testament oder Erbvertrag existiert, wird auf 2216 Abs. 1 BGB zurückgegriffen. Ausschlaggebend ist, dass der Nachlass ordnungsgemäß verwaltet wird.
- Somit obliegt es dem Testamentsvollstrecker, ob und wie er die Früchte der Dauervollstreckung an die Erben herausgeben möchte.
Was setzt § 2216 Abs. 1 BGB voraus?
- Der Testamentsvollstrecker hat die Nachlassverwaltung nach objektiven Kriterien Das kann auch zur Folge haben, dass der Testamentsvollstrecker gegen den Willen der Erben handelt.
- Der Testamentsvollstrecker kann die notwendigen Entscheidungen innerhalb eines ihm eingeräumten Ermessens- und Entscheidungsspielraumes treffen.
- Der Testamentsvollstrecker muss so entscheiden, wie es ein wirtschaftlich denkender Mensch tun würde.
Daraus ergibt sich, dass der Testamentsvollstrecker vorrangig die rechtliche und wirtschaftliche Situation des Nachlasses beurteilen muss. Die Interessen der Erben spielen dabei eine eher untergeordnete Rolle, es sei denn, es gibt Anordnungen des Erblassers im Testament, wofür die Erträge zu verwenden sind, wie z.B. die Finanzierung einer Ausbildung der Erben oder einer Existenzgründung, eines Hausbaus etc. Die Herausgabe der Erträge muss demnach in jedem Fall danach beurteilt werden, ob dies objektiv wirtschaftlich vertretbar ist.
Können die Erben gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich vorgehen?
Möglichkeiten des Vorgehens gegen den Testamentsvollstrecker durch gerichtliche Maßnahmen:
- Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers aus seinem Amt, wenn ein Fehlverhalten droht oder stattgefunden hat,
- Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Testamentsvollstrecker bei pflichtwidrig verursachten Schäden.
Wie kann sichergestellt werden, dass Nachlasserträge an die Erben herausgegeben werden?
Der Erblasser kann in seinem Testament genau vorgeben, wie der Testamentsvollstrecker mit den Erträgen zu verfahren hat (§ 2216 Abs. 2 S. 1 BGB). Allerdings sind auch diesen Verfügungen gesetzlich Grenzen gesetzt. Nur soweit der Nachlass gefährdet ist, oder die Erbschaftsteuer bezahlt werden muss, kann der Testamentsvollstrecker von den Vorgaben abweichen (§ 2216 Abs. 2 S. 2 BGB).
Kann der Erblasser oder der Erbe den Testamentsvollstrecker von seinen gesetzlichen Pflichten aus § 2216 Abs. 1 BGB entbinden?
Nein! Es gilt § 2220 BGB. Von bestimmten Pflichten kann der Testamentsvollstrecker durch den Erblasser nicht entbunden werden. Somit ist der Testamentsvollstrecker immer dazu verpflichtet, sich nach § 2216 Abs. 1 BGB nachlasssichernd zu verhalten.