×

Die Erträge in der Dauertestamentsvollstreckung

Hat der Erblasser eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, kann der Testamentsvollstrecker über Jahrzehnte mit der Verwaltung des Nachlasses betraut sein. In dieser Zeit werden auch regelmäßig Erträge erwirtschaftet.

Können die Erben diese Erträge herausverlangen?

Dauerverwaltungsvollstreckung – was ist das überhaupt?

Ordnet der Erblasser Dauertestamentsvollstreckung an, will der Erblasser, dass sein Nachlass über eine längere Zeit von einer oder mehreren Personen verwaltet wird. Die Dauertestamentsvollstreckung kann bis zu 30 Jahre nach dem Erbfall fortgeführt werden oder auch bis zu einem Ereignis, welches länger als 30 Jahre in der Zukunft liegen kann, wie z. B. der Tod des Erben und dient der Entlastung der Erben. Typischerweise geht es bei der Dauertestamentsvollstreckung um Maßnahmen wie zum Beispiel die Verwaltung und Vermietung eines oder mehrerer Miethäuser aus dem Nachlass oder von Sparvermögen, insbesondere Wertpapierdepots etc. Daraus können dann Erträge entstehen.

Ist die Dauertestamentsvollstreckung gesetzlich geregelt?

Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob und wie der Testamentsvollstrecker mit den jährlichen Erträgen zu verfahren hat.

  • Soweit keine explizite Anordnung des Erblassers im Testament oder Erbvertrag existiert, wird auf 2216 Abs. 1 BGB zurückgegriffen. Ausschlaggebend ist, dass der Nachlass ordnungsgemäß verwaltet wird.
  • Somit obliegt es dem Testamentsvollstrecker, ob und wie er die Früchte der Dauervollstreckung an die Erben herausgeben möchte.

Was setzt § 2216 Abs. 1 BGB voraus?

  • Der Testamentsvollstrecker hat die Nachlassverwaltung nach objektiven Kriterien Das kann auch zur Folge haben, dass der Testamentsvollstrecker gegen den Willen der Erben handelt.
  • Der Testamentsvollstrecker kann die notwendigen Entscheidungen innerhalb eines ihm eingeräumten Ermessens- und Entscheidungsspielraumes treffen.
  • Der Testamentsvollstrecker muss so entscheiden, wie es ein wirtschaftlich denkender Mensch tun würde.

Daraus ergibt sich, dass der Testamentsvollstrecker vorrangig die rechtliche und wirtschaftliche Situation des Nachlasses beurteilen muss. Die Interessen der Erben spielen dabei eine eher untergeordnete Rolle, es sei denn, es gibt Anordnungen des Erblassers im Testament, wofür die Erträge zu verwenden sind, wie z.B. die Finanzierung einer Ausbildung der Erben oder einer Existenzgründung, eines Hausbaus etc. Die Herausgabe der Erträge muss demnach in jedem Fall danach beurteilt werden, ob dies objektiv wirtschaftlich vertretbar ist.

Können die Erben gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich vorgehen?

Möglichkeiten des Vorgehens gegen den Testamentsvollstrecker durch gerichtliche Maßnahmen:

  • Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers aus seinem Amt, wenn ein Fehlverhalten droht oder stattgefunden hat,
  • Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Testamentsvollstrecker bei pflichtwidrig verursachten Schäden.

Wie kann sichergestellt werden, dass Nachlasserträge an die Erben herausgegeben werden?

Der Erblasser kann in seinem Testament genau vorgeben, wie der Testamentsvollstrecker mit den Erträgen zu verfahren hat (§ 2216 Abs. 2 S. 1 BGB). Allerdings sind auch diesen Verfügungen gesetzlich Grenzen gesetzt. Nur soweit der Nachlass gefährdet ist, oder die Erbschaftsteuer bezahlt werden muss, kann der Testamentsvollstrecker von den Vorgaben abweichen (§ 2216 Abs. 2 S. 2 BGB).

Kann der Erblasser oder der Erbe den Testamentsvollstrecker von seinen gesetzlichen Pflichten aus § 2216 Abs. 1 BGB entbinden?

Nein! Es gilt § 2220 BGB. Von bestimmten Pflichten kann der Testamentsvollstrecker durch den Erblasser nicht entbunden werden. Somit ist der Testamentsvollstrecker immer dazu verpflichtet, sich nach § 2216 Abs. 1 BGB nachlasssichernd zu verhalten.

Wie kann sich der Testamentsvollstrecker vor einer Haftung schützen?

  • Durch den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, deren Kosten der Nachlass zu tragen hat.
  • Durch die Inanspruchnahme professionellen Rates durch einen Fachanwalt für Erbrecht, der gleichzeitig zertifizierter Testamentsvollstrecker sein sollte.

Wie können sich Erben vor Zuwiderhandlungen des Testamentsvollstreckers schützen?

  • Durch die Inanspruchnahme der Rechnungslegung gegenüber dem Testamentsvollstrecker, um Informationen über dessen Tätigkeit zu bekommen,
  • Durch den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Testamentsvollstrecker, die im Schadensfall an die Erben leistet,
  • Durch die Inanspruchnahme professionellen Rates durch einen Fachanwalt für Erbrecht, der gleichzeitig zertifizierter Testamentsvollstrecker sein sollte.

Erbrecht – Wo Recht, Psychologie und Zukunftssicherung sich treffen…

Kanzlei
Schacht & Kollegen

Jetzt Ihre Frage stellen:

Telefon: +49 9831 67 07-0
Fax: 09831 67 07-45
Mail: info@dres-schacht.de

Unsere weiteren Kompetenzen:

Aufsätze
für Unternehmer

Blog
Unternehmerrechte

Erbrechts-Vokabeln einfach erklärt:

Lesetipp: Nicht unterstrichene Begriffe finden Sie im Text links.

Abfindung im Erbrecht
Abkömmling
Ablieferung eines Testaments
Abwicklung
Adoption
Akteneinsicht
Aktiva
Aktivnachlass
Alleinerbe
Anfechtung eines Testaments
Anfechtungsfrist
Annahme eines Testaments
Anrechnung auf den Pflichtteil
Anstandsschenkung
Arbeitsplatzgarantie
Aufbewahrung
Auflage
Auflassung
Auseinandersetzung
Ausgleichsanspruch
Auskunftsanspruch
Auskunftserteilung
Auslandsimmobilie
Auslegung
Ausschlagung
Ausschlagungsfrist
befreiter Vorerbe
Befristung
Behindertentestament
Berliner Testament
Beschränkung des Pflichtteils
Bestandsverzeichnis
Bestattungskosten
Betreuungsverfügung
Beweislast
Bewertung
Bezugsberechtigung
Bindungswirkung beim Erbvertrag
Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament
Dürftigkeitseinrede
Ehevertrag
Enterbung
Erbauseinandersetzung
Erbe
Erbeinsetzung
Erben
Erbenfeststellungsklage
Erbengemeinschaft
Erbenhaftung
Erbfall
Erbfolge
Erblasser
Erbquote
Erbrecht
Erbrechtsabteilung
Erbrechtsanwalt
Erbschaft
Erbschaftsbesitzer
Erbschaftssteuer
Erbschein
Erbteil
Erbvertrag
Erbverzicht
Ersatzerbe
EU Erbrecht
EU Erbrechtsverordnung
Fachanwalt für Erbrecht Franken
fiktiver Nachlass
Frankfurter Testament
gemeinschaftliches Testament
gemischte Schenkung
Generalvollmacht
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
gesetzliche Erbfolge
Grabpflege
Grundstück
Gutachten
Güterstand
Handschenkung
Heimgesetz
Hinterbliebenenrente
Hinterlegung
Höfeordnung
Immobilie
Insolvenz
Jahresbericht Nachlasspfleger
Jastrow‘sche Klausel
Kapitallebensversicherung
Kettenschenkung
kleiner Pflichtteil
Landgut
landwirtschaftliches Testament
Lebensgefährten
Lebenspartnerschaft
Lebensversicherung
lebzeitiges Eigeninteresse
Leibrente
Leistungsklage
letzte Wille
letztwillige Verfügung
Liquidität
Mediatorin
Mietverhältnis
minderjährige Erben
minderjähriges Kind
Mindestteilerbschein
Miterbe
Mitteilungspflicht
Möhringsche Tabelle
Motivirrtum
Nacherbe
Nacherbschaft
Nachfolgeregelung
Nachlass
Nachlassforderungen
Nachlassgericht
Nachlasspfleger
Nachlassverbindlichkeiten
Nießbrauch
Notar
notarielles Testament
Oder-Konto
öffentliche Beglaubigung
öffentliche Urkunde
öffentliches Testament
Passiva
Passivnachlass
Patientenverfügung
Personenstandsurkunde
Pflichtteil
pflichtteilsberechtigt
Pflichtteilsberechtigter
Pflichtteilsbeschränkung
Pflichtteilsentziehung
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Pflichtteilsverzicht
postmortale Vollmacht
privatschriftliches Testament
Prozesskosten
Rechtsanwalt für Erbrecht Bayern
Rechtsanwalt für Erbrecht Franken
Restpflichtteil
Rücknahme eines Testaments
Sachwertverfahren
Schenkung
Schenkungssteuer
Selbstanzeige
Singularsukzession
Steuerbefreiung
Steuerfreibetrag
Steuern sparen
Teilungsanordnung
Teilungsklage
Teilungsversteigerung
Testamenstsvollstreckung
Testament
Testamentsanfechtung
Testamentseröffnung
Testamentsvollstrecker
Testamentsvollstreckung
Testierfreiheit
Testierwille
Universalsukzession
Unterhaltsanspruch
Unternehmen
Unternehmensnachfolge
Unternehmensübergabe
Unternehmer-Testament
Verfügung von Todes wegen
Vergütung des Testamentsvollstreckers
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Verkauf
Verkehrswert
Vermächtnis
Vermächtnisnehmer
Vermögenssicherung
Versorgungsfreibetrag
Vorausvermächtnis
Vorerbe
Vorsorgeverfügung
Vorsorgevollmacht
Wertermittlung
Widerruf des Testaments
Wohnrecht
Zahlungsklage
Zahlungsunfähigkeit
Zedent
Zession
Zugewinngemeinschaft
Zustellungsbevollmächtigter

Rechtsanwältin Dr. Bettina Schacht

Meine Kompetenzen:

Meine Assistentin:

Barbara Dantonello
Mail: b.dantonello@dres-schacht.de
Telefon: 09831 / 67 07-0

„Masterclass“ Unternehmensübergabe

Lange vor seinem Tod legt ein Unternehmer seine Nachfolge fest – wenn er klug ist. Dabei geht es um steuerrechtliche, unternehmensrechtliche und psychologische Herausforderungen.
Immer mehr Mandanten kommen inzwischen im mittleren Alter zu uns – und bringen Fragen, Erben und alle Sorgen gleich mit.