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Erben und Vererben – Erbrecht in Deutschland

© Rechtsanwältin Dr. Bettina Schacht, Gunzenhausen

Wer stirbt, vererbt in Deutschland automatisch.
Er vererbt Vermögen, Gegenstände und übrigens auch Schulden, ohne dafür etwas zu tun.

Testament oder Erbvertrag sind nach Deutschem Erbrecht alternativlos.

Drei Ausnahmen: Es gibt nichts zu vererben (nicht einmal Schulden), jemand aus der „Ersten Linie“ soll enterbt werden (dadurch entsteht dessen Pflichtteilsanspruch) oder der Erblasser wünscht weitere Vorgehensweisen der Erben.
Mein Aufsatz erläutert diese Themen in einfacher Sprache:

I. Das Erbrecht und seine Basis
II. Minireform des Erbrechts am 1.10.2010
III. Wer ist erbfähig?
IV. Wie setzt sich ein Nachlass zusammen?
V. Die gesetzliche Erbfolge
VI. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
VII. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit
VIII. Die Erbengemeinschaft
IX. Der Pflichtteil
X. Vermächtnis und Auflage
XI. Das Nachlassgericht
XII. Das Erbschaftssteuerrecht seit 2009

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Das Deutsche Erbrecht ist im Grundgesetz (Art. 14 Abs. 1 GG) verankert. Der Erblasser darf

  • sich seinen Erben selbst aussuchen.
  • die nächsten Angehörigen vollständig enterben.
  • durch seinen schriftlich geäußerten letzten Willen nach seinem Tod die Testamentsauslegung beherrschen.
  • darauf verzichten, einen Erben zu benennen und dadurch die nächsten Familienangehörigen als Erben einsetzen.
  • alles dem Staat vererben, wenn er nichts bestimmt und keine Erben hinterlässt.

Seit dem 01.01.2010 sind folgende Änderungen in Kraft:

  • Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch sind Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod erfolgt sind nur noch anteilig, je nachdem wie lange die Schenkung zurückliegt, hinzuzurechnen.
  • Die Stundung bei der Pflichtteilsauszahlung wurde erleichtert, indem beim Nachlassgericht der Antrag gestellt werden kann, die Auszahlung später leisten zu dürfen. Dies ist beispielsweise dann von Vorteil, wenn keine Barmittel im Nachlass vorhanden sind, und erst Immobilien aus dem Nachlass veräußert werden und zu Geld gemacht werden müssen.
  • Pflegeleistungen werden unter bestimmten Voraussetzungen beim Erbausgleich honoriert. Wer den Erblasser zu Lebzeiten gepflegt hat, erbt also mehr.
  • Die Pflichtteilsentziehungsgründe wurden modernisiert. Die Gründe, bei welchen der Pflichtteil vollständig entzogen werden kann, wurden konkretisiert, beispielsweise wenn der Pflichtteilsberechtigte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde.

Die Erbfähigkeit ist die Fähigkeit, einen anderen zu beerben. Erbfähig ist

  • jeder Mensch gleich welchen Alters oder Geisteszustandes.
  • eine Person, die zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch lebt.
  • eine Person, die zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch nicht lebt, aber bereits gezeugt ist.
  • jede juristische Person, z.B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Stiftung oder auch der gemeinnützige Verein (gegründet VOR dem Tod des Erblassers).

Tipp: Nicht erbfähig sind nicht rechtsfähige Einrichtungen und Tiere.

Ein Nachlass setzt sich in der Regel aus Aktiv- und Passivnachlass (Vermögen und Schulden) zusammen, wie Sie in diesem Beispiel sehen:

Aktivnachlass:

Einfamilienhaus Wert 200.000,00 €
Spar- und Bankguthaben 150.000,00 €
Wertpapiere 50.000,00 €
Wertgegenstände, z. B. Münzen 5.000,00 €
Pkw 10.000,00 €
Hausrat 3.000,00 €
Schmuck 1.000,00 €
Forderungen aus einem Darlehen 3.000,00 €
Bargeld 200,00 €
Summe Aktivnachlass 422.200,00 €

Passivnachlass:

Verbindlichkeiten aus noch valutiertem Darlehen
gegenüber der Bank 35.000,00 €
Noch offene Apothekenrechnung 100,00 €
Noch offene Arztrechnung 50,00 €
Beerdigungskosten 6.000,00 €
Summe Passivnachlass 41.150,00 €

Tipp:
Erstellen Sie zu Lebzeiten eine solche Bilanz des vorhandenen Vermögens und der vorhandenen Verbindlichkeiten, um zu überlegen, wie und auf welche Personen das Vermögen übergehen soll.

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist…

… erben ausschließlich Verwandte, also Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren (sogenanntes Verwandtenerbrecht).
Verschwägerte Personen (Schwiegereltern, die Schwiegerkinder oder auch die Stiefeltern oder die Stiefkinder) erben nicht, da keine gemeinsamen Vorfahren bestehen.
Es gibt zwei Ausnahmen: Ohne verwandt zu sein, gehören in die gesetzliche Erbfolge

  • offiziell adoptierte Personen.
  • Ehegatten.

Eingetragene Lebenspartnerschaften
Der Gesetzgeber stellt eingetragene Lebenspartnerschaften und solche ohne Trauschein nach wie vor nicht gleich.
Wenn sie sich -abweichend von der gesetzlichen Erbfolge- gegenseitig voll oder auch nur teilweise beerben wollen, müssen sie ein Testament aufsetzen.

Die gesetzlichen Erben der ersten und zweiten Ordnung
Erbberechtigte Personen sind in drei Kategorien eingeteilt. Wenn nur ein Verwandter aus einer vorhergehenden Kategorie noch am Leben ist, schließt das alle möglichen Erben der folgenden Ordnung aus. Bei diesem System fällt auch Laien die Unterscheidung leicht:

1. Die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung:
Zu den Erben der sogenannten ersten Ordnung gehören nur die Abkömmlinge des Verstorbenen, also seine Kinder, Kindeskinder (Enkel und Urenkel etc.).
Dazu müssen Erben rechtlich wissen:

  • Nichteheliche Kinder sind seit dem 1. April 1998 den ehelichen Kindern gleichgestellt, erben also in erster Ordnung. Wegen zahlreicher Übergangsvorschriften seit 1949 muss u.U. im Einzelfall geprüft werden, ob ein nicht eheliches Kind erbberechtigt ist.
  • Hat daher beispielsweise der unverheiratete Erblasser eine Tochter und sind seine Eltern und sein Bruder vorverstorben bei Hinterlassung zweier Kinder, so erbt nach der gesetzlichen Erbfolge ausschließlich die Tochter des Erblassers als Erbin der Ersten Ordnung (Abkömmling). Die Neffen und Nichten erben dagegen nicht. Diese würden hingegen erben, wenn der Erblasser unverheiratet und kinderlos verstirbt.
  • Wäre die Tochter vorverstorben und hätte sie drei Kinder hinterlassen, wären diese drei Kinder gesetzliche Erben des Erblassers.
  • Enkel können daher nur dann etwas erben, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind oder selbst das Erbe nicht annehmen wollen.

2. Die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung
Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister und Neffen und Nichten des Erblassers.

  • Verwandte der zweiten Ordnung können nur dann erben, wenn keine Verwandten der ersten Ordnung vorhanden sind.
  • Kinder eines zunächst Erbberechtigten, der jedoch bereits verstorben ist, übernehmen den Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter.
  • Hinterlässt ein unverheirateter und kinderloser Erblasser eine Nichte und einen Neffen (die Schwester und die Eltern sind vorverstorben), erben die Nichte und der Neffe zu je ½.

3. Die gesetzlichen Erben der dritten Ordnung – und weitere:

  • Großeltern, deren Kinder und Kindeskinder (also Tanten, Onkel, Cousins, Cousinen usw.) sind die gesetzlichen Erben der dritten Ordnung.
  • Sie erben nur, wenn keine gesetzlichen Erben der ersten Ordnung (Kinder und Kindeskinder) und auch keine gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung (Eltern und deren Kinder und Kindeskinder) vorhanden sind.
  • Weit verzweigte Erbengemeinschaften sind oft schwer auseinanderzusetzen, und schon das Auffinden der Erben ist schwierig und oft konfliktträchtig.

4. Das Gesetzliche Erbrecht des Ehegatten
Der überlebenden Ehepartner gehört zur 1. Erbenordnung, auch wenn er nicht verwandt ist. Sind Kinder des Erblassers vorhanden, erbt der Ehepartner – unabhängig vom ehelichen Güterstand – jedenfalls ¼.
Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich dieser grundsätzliche Erbteil jeweils um ¼.
Neben vorhandenen Kindern des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich ¼.
Waren die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, kommt pauschaliert ein weiteres Viertel hinzu, so dass der Ehegatte zu ½ erbberechtigt ist und die andere Hälfte auf die Kinder gleichanteilig entfällt.
Bei der Gütertrennung gibt es noch die Sonderregelung, dass der Ehegatte neben einem Kind zu ½ erbberechtigt ist, neben zwei Kindern zu 1/3 erbberechtigt ist.

Tipp:
Soll der Pflichtteilsanspruch der Kinder möglichst gering sein, ist in jedem Fall der Güterstand zu überprüfen. Durch die richtige Wahl des Güterstandes können Pflichtteilsansprüche reduziert werden.

Mit dem Tod des Erblassers wird man Erbe durch gesetzliche Erbfolge oder wenn man im Testament des Erblassers bedacht wird – ob man will oder nicht. Jeder dieser Erben hat allerdings das Recht, die Erbschaft auszuschlagen (d.h.: abzulehnen).
Ein Erbe nimmt die Erbschaft automatisch an, wenn er sie nicht innerhalb von sechs Wochen (wenn er im Ausland lebt: sechs Monate) ausschlägt.

Ausschlagung wegen Verbindlichkeiten im Nachlass
Das Erbe nicht anzunehmen, macht z.B. Sinn, wenn Schulden vererbt werden. Nach der Verzichtserklärung kommt der nächstberufene gesetzliche Erbe oder testamentarisch eingesetzte Erbe zum Zug.

Wer eine Erbschaft ausschlagen will, muss dies wissen:

  • Die Ausschlagung löscht das Erbrecht rückwirkend aus.
  • Es kann nur die ganze Erbschaft oder der ganze Erbteil ausgeschlagen werden.
  • Eine Ausschlagung ist erst nach dem Erbfall möglich.
  • Mit der Ausschlagung der Erbschaft verliert der Erbe in der Regel auch das Pflichtteilsrecht.
  • Das Familiengericht muss die Ausschlagungserklärung Minderjähriger genehmigen.
  • Die Ausschlagung kann man bei Irrtum unter bestimmten Umständen rückgängig machen.

Zu Lebzeiten kann ein nach der gesetzlichen Erbfolge Erbberechtigter auf seinen Erbteil verzichten. Er verliert dann auch den Pflichtteil.

Die Erbunwürdigkeit kann – in wenigen Ausnahmefällen – gegen die Erbenstellung einer Person eingewandt werden. Erbunwürdig ist, wer den Erblasser getötet hat, wer ihn in einen Zustand versetzt hat, der es dem Erblasser unmöglich machte, ein Testament noch zu errichten oder aufzuheben. Dazu gehören auch die Fälle, in welchen der Erblasser durch Täuschung oder durch Drohungen an der Verfügung von Todes wegen verhindert wird.

 

Mit dem Tod des Erblassers wird man Erbe, sofern man im Testament bedacht wird oder gesetzlicher Erbe ist, ob man will oder nicht. Jeder dieser Erben hat allerdings das Recht, die Erbschaft auszuschlagen (d.h.: abzulehnen).

Ein Erbe nimmt die Erbschaft automatisch an, wenn er sie nicht innerhalb von sechs Wochen (wenn er im Ausland lebt: sechs Monate) ausschlägt.

 

Ausschlagung wegen Verbindlichkeiten im Nachlass

Das Erbe nicht anzunehmen, macht z.B. Sinn, wenn Schulden vererbt werden. Nach der Verzichtserklärung kommt der nächstberufene gesetzliche Erbe oder testamentarisch eingesetzte Erbe zum Zug.

Wer eine Erbschaft ausschlagen will, muss dies wissen:

  • Die Ausschlagung löscht das Erbrecht rückwirkend aus.
  • Es kann nur die ganze Erbschaft oder der ganze Erbteil ausgeschlagen werden.
  • Eine Ausschlagung ist erst nach dem Erbfall möglich.
  • Mit der Ausschlagung der Erbschaft verliert der Erbe in der Regel auch das Pflichtteilsrecht
  • Das Familiengericht muss die Ausschlagungserklärung Minderjähriger genehmigen.
  • Die Ausschlagung kann man bei Irrtum unter bestimmten Umständen rückgängig machen.

Erbengemeinschaft – der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, ohne das Erbe konkret zuzuteilen, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Zwar kann jeder Miterbe über seinen Erbanteil an dem Nachlass verfügen, über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe jedoch nicht verfügen. Jedem Miterben der Erbengemeinschaft gehört daher nicht ein konkreter Nachlassgegenstand, sondern alle im Nachlass befindlichen Gegenstände gehören allen gemeinsam.
Die Miterben erlangen bei einer Erbengemeinschaft jedoch nur einen ideellen Anteil am Gesamtnachlass, nicht an einzelnen Gegenständen.

Erbengemeinschaft – Auseinandersetzung und Teilung des Nachlasses
Miterben besitzen Nachlassgegenstände gemeinsam und können nur gemeinsam über diese Gegenstände verfügen. Der Nachlass wird so zum gemeinschaftlich verwalteten Sondervermögen mit dem großen Vorteil, dass dadurch keiner der Erben allein eine Haftung für die Schulden des Erblassers übernehmen muss.

Eigenschaften einer Erbengemeinschaft
Wenn ein Miterbe seinen Erbanteil verkaufen will, sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. Ihr Kaufinteresse müssen sie formfrei gegenüber dem verkaufenden Miterben oder dem erwerbenden Käufer anzeigen.
Eine Erbengemeinschaft ist

  • nicht rechtsfähig – und kann also z.B. nicht Verträge abschließen als eine Partei.
  • nicht parteifähig – und kann also z.B. nicht Kläger oder Beklagter sein.

Dies führt häufig zu erheblichen Streitsituationen, da mehrheitlich die Miterben nur Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses beschließen können.
Über notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann im Notfall auch ein einzelner Miterbe entscheiden. Immer aber mit dem Risiko, die dadurch ausgelösten Kosten selbst tragen zu müssen.
Jeder Miterbe ist verpflichtet, an einer ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken.
Sperrt sich ein Miterbe, was bei weit verzweigten Erbengemeinschaften häufig der Fall ist, führt dies häufig zur gerichtlichen Auseinandersetzung.

Auseinandersetzung und Teilauseinandersetzung
Häufig kommt es im Rahmen der bestehenden Erbengemeinschaft auch zu Schwierigkeiten bei der Aufteilung der geerbten Masse.
Kommt kein Teilungsvertrag unter den Miterben zustande, kann jeder Miterbe auf Zustimmung zu einem von ihm aufgestellten Auseinandersetzungsplan klagen.
Eine Auseinandersetzung eines Teils des Nachlasses kann von keinem der Miterben beansprucht werden. Nur wenn sich alle Miterben einig sind, kann eine schrittweise Auseinandersetzung über Teile des Nachlasses erfolgen.

Umgang mit geerbten Schulden
Hat der Verstorbene Schulden an eine Erbengemeinschaft vererbt, müssen die vorrangig aus dem Nachlass beglichen werden. Alle Erben haben Anspruch auf eine Rückstellung von Werten aus dem Nachlass für alle Verpflichtungen, über die man noch streitet und die noch nicht jetzt fällig sind.
Damit Schulden beglichen werden können, müssen ggfs. Teile des Nachlasses verkauft werden.
Dies alles muss geschehen, bevor der Rest des Nachlasses unter den Erben aufgeteilt wird.

Ausgleichspflichten im Erbrecht
Manche Erben haben zu Lebzeiten besonders viel vom nun Verstorbenen erhalten oder besonders viel für ihn geleistet.
In beiden Fällen müssen die gesetzlichen Erben das ausgleichen. Der Gesetzgeber will dadurch die Gleichbehandlung aller gesetzlichen Erben erreichen.
Im Klartext: Wer zu Lebzeiten nichts oder nichts Vergleichbares bekommen hatte, bekommt nach dem Tod des Erblassers einen Ausgleich.
Soll ein solcher Ausgleich nicht stattfinden, sollte der Erblasser dies unmissverständlich im Testament festlegen.

Ausgeglichen werden

  • Ausstattungen, falls der Erblasser bei der Zuwendung nicht etwas anderes bestimmt hat, werden Geld oder geldwerte Gaben (z.B. zur Hochzeit) ausgeglichen.
  • Zuschüsse zum Einkommen und Aufwendungen für die Berufsausbildung, falls und soweit sie das Maß übersteigen, das die Vermögensverhältnisse des Erblassers vorgeben.
  • Zuwendungen, falls der Erblasser deren Ausgleich schon bei der Zuwendung angeordnet hat.

Das sog. „gesetzliche Pflichtteilsrecht“ hindert den Erblasser daran, seine nächsten Angehörigen vollständig zu übergehen.
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB nur die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), die Eltern und der Ehegatte des Erblassers, nicht aber seine Geschwister.
Diese Pflichtteilsberechtigten

  • haben einen gesetzlichen Zahlungsanspruch gegen den Erben in Höhe des halben Wertes des gesetzlichen Erbteils.
  • können den Zahlungsanspruch nach dem Erbfall geltend machen.
  • haben einen Auskunftsanspruch über den zum Todeszeitpunkt vorhandenen Aktiv- und Passivnachlass (Vermögen und Schulden also).
  • haben einen Auskunftsanspruch über Zuwendungen zu Lebzeiten an Dritte.
  • haben einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils vorrangig gegen den Erben, hilfsweise auch gegen den beschenkten Dritten.

Welche Rechte hat der Pflichtteilsberechtigter?
Der Pflichtteilsanspruch entsteht durch Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten. Mit dem Pflichtteilsanspruch hat der Berechtigte einen Auskunftsanspruch und einen Ergänzungsanspruch.
Er kann z.B. beanspruchen,

  • dass die Vollerben ein Nachlassinventar aufstellen, in dem alle Aktiva, Passiva, Verträge und Schenkungen des Erblassers aufgelistet sind.
  • dieses Inventar einzusehen.
  • bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses dabei zu sein und Fragen zu stellen.
  • ein amtliches Bestandsverzeichnis über den Nachlass, aufgestellt durch einen Notar, zu verlangen.
  • eine eidesstattliche Versicherung von dem Erben über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses zu verlangen.
  • Nachlassgegenstände von einem Gutachter schätzen zu lassen, um Zweifel an der Korrektheit des Nachlassverzeichnisses zu beseitigen.
  • bei Widerstand der Erben diese Ansprüche auch gerichtlich durchsetzen zu können.
  • innerhalb von drei Jahren nach dem Todesfall seinen Teil ausgezahlt zu bekommen.

Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährungsfrist setzt dabei mit dem Ende des Jahres ein, in dem der Erblasser verstorben ist.
Erfährt der Berechtigte nachgewiesenermaßen später vom Erbfall, gilt das Ende des Jahres der Kenntnisnahme als Fristbeginn.

Achtung!
Pflichtteilsergänzungsansprüche verjähren taggenau drei Jahre nach dem Tod des Erblassers unabhängig von irgendeiner Kenntnis.

Berechnung des Pflichtteilsanspruches
Je höher der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, desto höher der Pflichtteilsanspruch.
Bei einem Unternehmen, welches zum Nachlass gehört, ist dieses nicht in seine Bestandteile zu zerlegen, sondern als wirtschaftliche Einheit selbständig zu bewerten.
Anzusetzen ist grundsätzlich der Verkehrswert, der sich aktuell nach den Standards der Wirtschaftsprüfer richtet (IdW S 1) und nach dem dort beschriebenen Ertragswertverfahren festzusetzen ist.
Stichtag für die Bewertung ist der Todestag.
Der Liquidationswert ist nur dann anzunehmen, wenn der Erbe das Unternehmen nicht fortführen will oder kann.
Vermächtnisse und Auflagen sind bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches nicht zu berücksichtigen.

Kann der Pflichtteil entzogen werden?
Der Pflichtteil kann nur wegen einer Untat entzogen oder durch eine Regelung beschränkt werden, d.h.: Der Abkömmling

  • trachtet dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben.
  • macht sich eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nr. 1 bezeichneten Personen schuldig.
  • verletzt böswillig seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser.
  • wird zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt; seine Teilhabe am Nachlass ist deshalb dem Erblasser nicht zumutbar.
  • wird in einem psychischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schweren vorsätzlichen Tat untergebracht.
  • praktiziert Verschwendung, starke Überschuldung oder dauerhaften Bezug von Sozialleistungen.

Tipp:
Achtung: Wegen eines ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels kann der Pflichtteil seit dem 01.01.2010 nicht mehr entzogen werden.

1. Vermächtnis
Ein Vermächtnis besteht in einer einzelnen Zuwendung an eine oder mehrere Personen, ohne dass diese Personen zu Erben werden.
Das Vermächtnis berechtigt den Bedachten vom Moment des Todes an, von dem oder den Erben die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern.
Macht der Vermächtnisnehmer den mit dem Testament bzw. den Erbvertrag eingeräumten Vermächtnisanspruch geltend, ist der Erbe zur Leistung verpflichtet.
Das kann Sachen betreffen wie etwa

– Münzsammlung
– Schmuck
– Immobilien

Darf ein Erbe das Vermächtnis verweigern?
Der Erbe darf die Erfüllung eines Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast verhältnismäßig auf Erben und Vermächtnisnehmer verteilt wird.  Es besteht die Möglichkeit, den Vermächtnisanspruch auszuschlagen. Die Ausschlagung ist in diesem Fall formfrei und unbefristet möglich. Nach der Annahme des Vermächtnisses ist eine Ausschlagung ausgeschlossen.

Tipp:
Will der Erblasser diese Verteilung nicht, muss er dies in seiner Verfügung von Todes wegen ausdrücklich erklären.
Er kann verfügen, dass das von ihm verfügte Vermächtnis nicht an der Pflichtteilslast des Nachlasses teilnimmt.
Dann kommt dem Vermächtnisnehmer das Vermächtnis in vollem Umfang zu.

Wann ist ein Vermächtnis eine gute Idee?
Das Vermächtnis eignet sich immer dann, wenn außerhalb des Nachlasses einzelne Gegenstände oder auch ein Teil des Geldvermögens einer Person, auch wenn sie gleichzeitig Erbe ist, zugewendet werden soll.

2. Die Auflage
Eine Auflage verpflichtet den Erben oder den Vermächtnisnehmer zu einer Leistung beliebiger Art, z. B. zur Zahlung an eine gemeinnützige Organisation, zur Grabpflege, zur Versorgung eines Haustiers oder zur Durchführung von Veranstaltungen zum Gedenken an den Verstorbenen.
Die Auflage ist rechtlich eine „forderungslose Verpflichtung von Todes wegen“. Das heißt: Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag den Erben oder auch einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne dass die Nichterfüllung der Auflage Konsequenzen hätte.
Soll die Auflage verbindlich sein, muss der Erblasser eine Testamentsvollstreckung verfügen.
Ein Testamentsvollstrecker kann die Erfüllung einer Auflage überwachen.

Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts.
Tritt ein Erbfall ein, hat man mit dem Nachlassgericht zu tun. Das ist eine Abteilung des Amtsgerichts, das nur fürsorgliche Aufgaben erledigt, die das Gesetz dem Nachlassgericht ausdrücklich zuweist.

Aufgaben des Nachlassgerichts
Das Nachlassgericht gilt als der „lange Arm des Finanzamtes“, denn das Nachlassgericht stellt die Erben und den Nachlasswert fest.
Sowohl die festgestellten Erben als auch den Nachlasswert gibt das Nachlassgericht automatisch und in jedem Fall an das zuständige Erbschaftssteuerfinanzamt weiter.
Das Nachlassgericht hat die folgenden Aufgaben:

  • die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,
  • die Sicherung des Nachlasses und die Nachlasspflegschaft,
  • die Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen,
  • die Ermittlung der Erben,
  • die Entgegennahme von Erklärungen, die an das Nachlassgericht zu richten sind (z.B. Anfechtung von Testamenten)
  • die Erteilung und Einziehung des Erbscheins,
  • die Erteilung und Einziehung des Testamentsvollstrecker-Zeugnisses,
  • die Testamentsvollstreckung selbst,
  • die Nachlassverwaltung,
  • Inventarfrist setzen und verlängern,
  • Eidesstattliche Versicherung abnehmen,
  • das Gläubigeraufgebot anordnen,
  • Pflichtteilsschuld stunden.

Übrigens:
Keinesfalls kümmert sich das Nachlassgericht um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen oder Vermächtnisansprüche oder gar, wie oft vermutet wird, um die Auseinandersetzung des Erbes unter den Miterben.

Seit dem 01.09.2009 gilt das derzeitige Erbschaftssteuerrecht
Grundstücke sind seither mit ihrem Verkehrswert zu besteuern und damit den anderen Nachlassgegenständen, wie Bargeld und Sparguthaben gleichgestellt.
Die früher gültige Begünstigung von Grundbesitz ist damit erledigt. (Ausnahme: Bei Grundbesitz sind Mietshäuser und vermietete Wohnungen etwas begünstigt.)
Begünstigungen gibt es nur noch für Betriebsvermögen, also Unternehmen, die für einen bestimmten Zeitraum nach dem Tod des Erblassers mit allen Mitarbeitern für mindestens 5 Jahre fortgeführt werden.

Das Familienheim:
Das Familienwohnheim ist, sofern der Ehegatte 10 Jahre nach dem Tod des Erblassers in dem Haus wohnen bleibt, vollständig steuerfrei für den Ehegatten.
Allerdings gibt es auch hier Grenzen: Ist das Familienwohnheim beispielsweise größer als 240 m² (Nutzfläche), besteht die Begünstigung nicht.

Steuerklassen:
Die Steuerklassen und Freibeträge richten sich nach dem persönlichen Verhältnis des Erben / Erwerbers zum Erblasser oder Schenker:

Steuerklasse I:
1.der Ehegatte,
2.die Kinder und Stiefkinder,
3.die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4.die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;

Steuerklasse II:
1.die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
2.die Geschwister,
3.die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4.die Stiefeltern,
5.die Schwiegerkinder,
6.die Schwiegereltern,
7.der geschiedene Ehegatte;

Steuerklasse III:
Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen. Steuerfrei bleibt der Nachlass(Freibetrag)

1. des Ehegatten in Höhe von 500.000€;
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000€;
3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000€;
4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000€;
5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000€;
6. des Lebenspartners in Höhe von 500.000€;
7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000€.

Steuern:
Die Steuersätze richten sich nach den verwandtschaftlichen Verhältnissen des Erben zum Erblasser.
Dabei staffeln sich die Steuersätze nach Wert der jeweiligen Zuwendung. Der Freibetrag ist dabei bereits abgezogen.
Wenn also beispielsweise ein Ehegatte einen Nachlasswert von 750.000€ erhält, hat der Ehegatte 500.000 € frei. Der Rest, also 250.000€, ist in der Steuerklasse I dann mit 7%, also 17.500€, zu besteuern.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Freibetrag nur alle 10 Jahre in voller Höhe zur Verfügung steht.
Hat der Ehegatte z.B. 2 Jahre vor dem Tod 300.000€ von dem Erblasser geschenkt bekommen, steht für den Erbfall nur noch ein Freibetrag in Höhe von 200.000€ für den Nachlass zur Verfügung – und die Besteuerung geht so:
750.000€ Nachlasswert, davon sind 200.000€ Freibetrag steuerfrei, der Rest, also 550.000€ ist dann nach der nachfolgenden Tabelle mit 11% zu versteuern, also schlägt die Steuer mit 60.500€ zu.

Die Erbschaftsteuer wird nach den folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs (§ 10)
bis einschließlich … Euro
Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
75 000 7 15 30
300 000 11 20 30
600 000 15 25 30
6 000 000 19 30 30
13 000 000 23 35 50
26 000 000 27 40 50
über 26 000 000 30 43 50

 

Besonderheit Lebensversicherung:
Ehegatten wirtschaften oft zu Lebzeiten gemeinsam auf gemeinsamen Konten.
Der Bundesfinanzhof hat 2016 entschieden, dass z.B. eine Auszahlung aus einer Lebensversicherung eines Ehegatten auf das gemeinsame Konto eine Schenkung zu 50% des Auszahlungsbetrages der Lebensversicherung darstellt.
Damit ist dann der Freibetrag schon in dieser Höhe weg, wenn die Auszahlung in den letzten 10 Jahren vor dem Tod erfolgte.
Auch darauf muss bei der Erstellung der Verfügung von Todes wegen unbedingt geachtet werden. Treffen Sie Maßnahmen, die dies verhindern.

Der frühe Erbvertrag verhindert Streit um das Erbe.

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Erbrechts-Vokabeln einfach erklärt:

Lesetipp: Nicht unterstrichene Begriffe finden Sie im Text links.

Abfindung im Erbrecht
Abkömmling
Ablieferung eines Testaments
Abwicklung
Adoption
Akteneinsicht
Aktiva
Aktivnachlass
Alleinerbe
Anfechtung eines Testaments
Anfechtungsfrist
Annahme eines Testaments
Anrechnung auf den Pflichtteil
Anstandsschenkung
Arbeitsplatzgarantie
Aufbewahrung
Auflage
Auflassung
Auseinandersetzung
Ausgleichsanspruch
Auskunftsanspruch
Auskunftserteilung
Auslandsimmobilie
Auslegung
Ausschlagung
Ausschlagungsfrist
befreiter Vorerbe
Befristung
Behindertentestament
Berliner Testament
Beschränkung des Pflichtteils
Bestandsverzeichnis
Bestattungskosten
Betreuungsverfügung
Beweislast
Bewertung
Bezugsberechtigung
Bindungswirkung beim Erbvertrag
Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament
Dürftigkeitseinrede
Ehevertrag
Enterbung
Erbauseinandersetzung
Erbe
Erbeinsetzung
Erben
Erbenfeststellungsklage
Erbengemeinschaft
Erbenhaftung
Erbfall
Erbfolge
Erblasser
Erbquote
Erbrecht
Erbrechtsabteilung
Erbrechtsanwalt
Erbschaft
Erbschaftsbesitzer
Erbschaftssteuer
Erbschein
Erbteil
Erbvertrag
Erbverzicht
Ersatzerbe
EU Erbrecht
EU Erbrechtsverordnung
Fachanwalt für Erbrecht Franken
fiktiver Nachlass
Frankfurter Testament
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gemischte Schenkung
Generalvollmacht
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
gesetzliche Erbfolge
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Grundstück
Gutachten
Güterstand
Handschenkung
Heimgesetz
Hinterbliebenenrente
Hinterlegung
Höfeordnung
Immobilie
Insolvenz
Jahresbericht Nachlasspfleger
Jastrow‘sche Klausel
Kapitallebensversicherung
Kettenschenkung
kleiner Pflichtteil
Landgut
landwirtschaftliches Testament
Lebensgefährten
Lebenspartnerschaft
Lebensversicherung
lebzeitiges Eigeninteresse
Leibrente
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letzte Wille
letztwillige Verfügung
Liquidität
Mediatorin
Mietverhältnis
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Mindestteilerbschein
Miterbe
Mitteilungspflicht
Möhringsche Tabelle
Motivirrtum
Nacherbe
Nacherbschaft
Nachfolgeregelung
Nachlass
Nachlassforderungen
Nachlassgericht
Nachlasspfleger
Nachlassverbindlichkeiten
Nießbrauch
Notar
notarielles Testament
Oder-Konto
öffentliche Beglaubigung
öffentliche Urkunde
öffentliches Testament
Passiva
Passivnachlass
Patientenverfügung
Personenstandsurkunde
Pflichtteil
pflichtteilsberechtigt
Pflichtteilsberechtigter
Pflichtteilsbeschränkung
Pflichtteilsentziehung
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Pflichtteilsverzicht
postmortale Vollmacht
privatschriftliches Testament
Prozesskosten
Rechtsanwalt für Erbrecht Bayern
Rechtsanwalt für Erbrecht Franken
Restpflichtteil
Rücknahme eines Testaments
Sachwertverfahren
Schenkung
Schenkungssteuer
Selbstanzeige
Singularsukzession
Steuerbefreiung
Steuerfreibetrag
Steuern sparen
Teilungsanordnung
Teilungsklage
Teilungsversteigerung
Testamenstsvollstreckung
Testament
Testamentsanfechtung
Testamentseröffnung
Testamentsvollstrecker
Testamentsvollstreckung
Testierfreiheit
Testierwille
Universalsukzession
Unterhaltsanspruch
Unternehmen
Unternehmensnachfolge
Unternehmensübergabe
Unternehmer-Testament
Verfügung von Todes wegen
Vergütung des Testamentsvollstreckers
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Verkauf
Verkehrswert
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Vermächtnisnehmer
Vermögenssicherung
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Widerruf des Testaments
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Zahlungsklage
Zahlungsunfähigkeit
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Zession
Zugewinngemeinschaft
Zustellungsbevollmächtigter

Rechtsanwältin Dr. Bettina Schacht

Meine Kompetenzen:

Meine Assistentin:

Barbara Dantonello
Mail: b.dantonello@dres-schacht.de
Telefon: 09831 / 67 07-0

„Masterclass“ Unternehmensübergabe

Lange vor seinem Tod legt ein Unternehmer seine Nachfolge fest – wenn er klug ist. Dabei geht es um steuerrechtliche, unternehmensrechtliche und psychologische Herausforderungen.
Immer mehr Mandanten kommen inzwischen im mittleren Alter zu uns – und bringen Fragen, Erben und alle Sorgen gleich mit.