Zum Fall:
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) forderte ein Mitglied einer Erbengemeinschaft die Kosten, welche für die Beantragung eines Erbscheins angefallen waren, anteilig von der Gemeinschaft zurück. Die Klägerin hatte ohne vorherige Rücksprache mit der Erbengemeinschaft einen Erbschein beantragt und die Kosten von 1800 Euro aus eigener Tasche bezahlt. Sie argumentierte vor Gericht, dass der Erbschein für eine Grundbuchberichtigung notwendig gewesen wäre (BGH 07.10.2020 – IV ZR 69/20).
Müssen die Erben als Gesamtschuldner für Kosten aufkommen?
Ein Anspruch aus der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses besteht nur, wenn sich die Erben über die Beantragung des Erbscheins geeinigt haben. Im konkreten Fall ist dies jedoch nicht geschehen.
Hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Miterbin?
Da die Erbin ohne das Wissen und Einverständnis der Miterben tätig geworden ist, kommt nur ein Anspruch über § 684 BGB in Betracht.
- Die Beantragung des Erbscheins müsste ein Geschäft darstellen, welches die Erbin ohne Erlaubnis bzw. gegen den Willen der Miterben vorgenommen hat und durch das die Miterben bereichert wurden.
- Eine Bereicherung ist nur gegeben, wenn die Miterben durch die Beantragung des Erbscheins Aufwendungen gespart haben, die ihnen ansonsten zwingend entstanden wären.
- Eine Beantragung eines Erbscheins ist nicht zwingend notwendig.
- Für eine Grundbuchberichtigung ist ein Erbschein allerdings erforderlich. Das Erfordernis entfällt nach § 40 Abs. 1 GBO, wenn die Immobilie nach dem Erbfall verkauft werden soll.
Im konkreten Fall
Im konkreten Fall wurde ein Anspruch aus § 684 BGB abgelehnt, da der Erbschein bereits kurz nach dem Erbfall beantragt wurde. Selbst wenn eine Grundbuchberichtigung angestrebt wird, muss der Erbschein nicht sofort vorgelegt werden, da genug Zeit gewährt werden soll, um den Nachlass abwickeln zu können. Zu dem Zeitpunkt, als der Erbschein beantragt wurde, war die Erbengemeinschaft nicht zur Vorlage eines Erbscheins verpflichtet. Die Kosten von 1800 Euro für die Beantragung des Erbscheins hätten der Erbengemeinschaft nicht zwangsläufig entstehen müssen (BGH 07.10.2020 – IV ZR 69/20).
Die ersten Erträge aus der Kapitalanlage hat der Erbe bereits 2007 erhalten. Somit hatte er bereits, während die Frist aus § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO lief Kenntnis von einer Steuerhinterziehung seines Vaters und hätte dessen Steuererklärung berichtigen müssen. Da die Steuererklärungen der Jahre 1995 bis 2001 nicht berichtigt wurden, hat sich der Sohn der Steuerhinterziehung durch Unterlassen für die Erklärungen ab dem Jahr 1995 strafbar gemacht (FG München, 26.07.2019 – 6 K 3189/17).