Ein Doktortitel kann unter Umständen weiterhin im Namen einer Gesellschaft verwendet werden:
Der BGH beschäftigte sich mit einem Fall, in dem es um den Namen einer Steuerberatungsgesellschaft ging. Die Beratung war im Register als Partnerschaft eingetragen und wurde von drei Partnern geleitet. Im Jahr 2015 verstarb der einzige promovierte Partner. Die beiden verbleibenden Gesellschafter verwendeten den Namen des Verstorbenen samt seinem Doktortitel im Namen der Steuerberatungsgesellschaft weiter. Die Erben hatten der Weiterverwendung zugestimmt (BGH 8.5.2018, II ZB 27/17).
Darf ein Doktortitel einer ausgeschiedenen oder verstorbenen Person in dem Namen einer Gesellschaft weitergeführt werden?
- Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 PartGG muss eine Partnerschaft den wahren Namen von mindestens einem der Partner enthalten.
Im konkreten Fall war die Steuerberatung nur nach dem verstorbenen Partner benannt, sodass die Voraussetzungen aus § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 PartGG nicht erfüllt waren.
- 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB enthält allerdings eine Ausnahme, für Fälle in denen der namensgebende Partner ausscheidet und er bzw. seine Erben in die Fortführung seines Namens einwilligen (BGH 8.5.2018, II ZB 27/17).
- Die Ausnahme dient dem rechtlich zulässigen Zweck, den ideellen und materiellen Wert der bisherigen Firma zu erhalten (BGH 10.11.1969, II ZR 273/67).
Gehört der Doktortitel zu dem Namen einer Gesellschaft i.S.v. § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB?
Im vorliegenden Fall ging es nicht nur um einen Namen des Verstorbenen, sondern speziell um den Zusatz des Doktortitels.
- Ein Doktortitel ist zwar nicht Bestandteil des bürgerlichen Namens einer Person (BGH 4.4.2017-II ZB 10/16), aber er kann als Namenszusatz trotzdem Bestandteil des Namens einer Gesellschaft sein (BGH 9.12.1976, II ZB 6/76).
- 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB ist somit auch auf den Doktortitel im Namen einer Firma anwendbar.
Die Ausnahme aus § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB wird jedoch durch das Irreführungsverbot in § § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB begrenzt das besagt, dass …
- Zusätze im Namen, die im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen über Umfang und Art des Unternehmens sowie über geschäftlich bedeutsame persönliche Verhältnisse und Eigenschaften der Unternehmensträger hervorrufen, nicht zulässig sind.
- Der im Namen enthaltene Doktortitel kann eine Irreführung hervorrufen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass ein promovierter Akademiker maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter ist und damit die Gesellschaft den Eindruck erweckt, ihren Kunden oder Mandanten besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Verfügung stellen zu können, die in Wirklichkeit nicht vorhanden sind (BGH 8.5.2018, II ZB 27/17).
Was war im vorliegenden Fall für den BGH entscheidend?
Für den Bundesgerichtshof war im vorliegenden Fall entscheidend, dass auch die verbliebenen Partner als Steuerberater, Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer über eine akademische Ausbildung verfügten. Eine akademische Ausbildung oder eine gleichzusetzende Ausbildung belege ebenso wie eine Promotion die fachliche Kompetenz der Partner. Die akademische Ausbildung biete somit ebenso wie der Doktortitel Gewähr dafür, dass das Vertrauen des maßgeblichen Verkehrs in die fachlichen und intellektuellen Fähigkeiten der Partner gerechtfertigt ist. Eine Irreführung wurde verneint und eine Fortführungsbefugnis des bisherigen Namens gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB gewährt (BGH 8.5.2018, II ZB 27/17).