Feststellung des Unternehmenswertes
Für die Besteuerung ermittelt das Finanzamt den Unternehmenswert. Dieser wird pauschaliert ermittelt.
Die Formel lautet:
- Feststellung des Durchschnittsertrags des Unternehmens der letzten 3 Jahre
- Multiplikation dieses Durchschnittsertrags mit 13,25 – unabhängig von der Branche
Praxistipp:
In der Regel kommt durch diese Multiplikation ein sehr hoher Unternehmenswert heraus. Die allermeisten Mandanten berichten, dass dieser pauschalierte Wertansatz des Finanzamtes nicht mit dem realen Wert übereinstimmt.
Häufig ist der reale Wert deutlich niedriger.
Hier besteht die Möglichkeit, durch ein Gutachten einen geringeren Wert nachzuweisen.
Wege der Besteuerung
Dieser von dem Finanzamt gefundene Wert unterliegt dann der vollen Besteuerung nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz.
Beispiel:
Bei einem durchschnittlichen Ertrag der Unternehmung der letzten 3 Jahre in Höhe von 100.000,00 € ergibt sich eine steuerlicher Wert in Höhe von 1.325.000,00 €.
Wäre die Unternehmensnachfolge an ein Kind erfolgt, hätte dieses einen Freibetrag in Höhe von 400.000,00 €, so dass noch 925.000,00 € mit einem Steuersatz in der Steuerklasse I in Höhe von 15 % versteuert werden müssen, also das Kind eine Steuer in Höhe von 138.750,00 € zu bezahlen hat.
Ist der Substanzwert, also der Wert aller Gegenstände des Unternehmens höher als der vorgenannte Wert der Multiplikation des Durchschnittsertrages mit 13,25, ist der tatsächliche Substanzwert zugrunde zu legen.
Vorausschauende Gestaltungen können Steuerlasten verhindern oder wenigstens vermindern
Bei unseren vorausschauenden Gestaltungen werden diese Steuerbelastungen berücksichtigt.
Der Mandant wünscht Beratung daher auch im Hinblick auf den Liquiditätsabfluss im Falle der Steuerbelastung.
Nicht selten müssen Erbschaften wegen der drohenden Steuerlast abgelehnt werden.
Steuerliche Begünstigung bei Fortführung des Unternehmens
Der Gesetzgeber begünstigt diejenigen Übertragungen, bei denen das Unternehmen für eine bestimmte Zeit gehalten und fortgeführt wird und bei denen dabei – im Falle von mehr als fünf Arbeitnehmern – bestimmte Lohnsummen über den Zeitraum der sogenannten Behaltensfrist bezahlt werden.
Der Erwerber kann hier zwischen der Regelverschonung und der Optionsverschonung wählen:
Die Regelverschonung
Die Regelverschonung führt dazu, dass 85 % des Unternehmenswertes steuerfrei sind. Dazu sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:
- Fortführung des Unternehmens über 5 Jahre (Behaltensfrist) bei fünf Angestellten: Die Lohnsumme (= der Durchschnitt der Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor der Übergabe) muss über 5 Jahre in Höhe von 400 % gehalten werden
- keine Veräußerung des Unternehmens innerhalb dieser Frist
- kein wesentlicher Abbau von Personal innerhalb dieser Frist
Praxistipp: Die restlichen 15 % können noch einmal zu maximal 150.000,00 € gekürzt werden.
Die Faustformel ist, dass ein Unternehmen mit einem durchschnittlichen Ertrag in Höhe von 75.000,00 € keiner Besteuerung bei der Regelverschonung unterliegt. Ab einem Durchschnittsertrag in Höhe von 225.000,00 € entfällt der zusätzliche Kürzungsbetrag in Höhe von 150.000,00 €
Dann müssen die restlichen 15 % des Unternehmenswertes versteuert werden.
Der dann noch verbleibende Betrag ist unter Berücksichtigung des regulären Freibetrages mit den geltenden Steuersätzen des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes zu besteuern.
Die Optionsverschonung
Die Optionsverschonung führt immer zur vollständigen Steuerfreiheit. Dazu sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:
- Fortführung des Unternehmens über 7 Jahre (Behaltensfrist)
- Bei fünf Arbeitnehmern: Die Lohnsumme (= der Durchschnitt der Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor der Übergabe) ist während der Behaltensfrist von 7 Jahren in Höhe von 700 % zu halten
- Keine Veräußerung des Unternehmens innerhalb dieser Behaltensfrist (auch nicht Teile davon, ohne dass Ersatz beschafft wird)
- kein Abbau von Personal innerhalb der Behaltensfrist
Was passiert, wenn eine der Voraussetzungen später nicht eingehalten wird?
Die Steuerbegünstigung entfällt teilweise für diesen Zeitraum, für welchen die Voraussetzungen nicht eingehalten werden.
Das gilt z.B. auch für Personalabbau in einer Wirtschaftskrise.
Dies führt dann nachträglich zu einer Steuerbelastung.
Auch die Insolvenz des Unternehmens während der Zeit der Behaltensfrist führt dazu, dass der Unternehmensnachfolger persönlich zeitanteilig den Erwerb des Unternehmens nach zu versteuern hat.
Können Versorgungsleistungen wie Altersrente oder Nießbrauch als Gegenleistungen steuermindernd berücksichtigt werden?
Die Übertragung von Unternehmen erfolgt häufig unter der Voraussetzung, dass der Unternehmensnachfolger die Altersversorgung des Übergebers durch Rentenzahlung oder indem sich der Übergeber den Nießbrauch am Unternehmen oder teilweise am Ertrag vorbehält.
Bewerten von Altersrente oder Nießbrauch
Der Wert dieser Gegenleistungen ist mit dem Jahreswert festzustellen und mit dem Barwertfaktor zu multiplizieren.
In Höhe dieses Betrages reduziert sich der Wert des Unternehmens und damit die Steuerbelastung.
Praxistipp
Die Steuerbegünstigung bei Betriebsvermögen besteht nicht, wenn Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften übertragen werden, die weniger als 25 % des Stammkapitals ausmachen.
Kleinere Geschäftsanteile sind damit in vollem Umfange steuerbar.
Um dies zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, die Stimmrechte ihrer Anteile, die dann in der Summe größer gleich 25 % sind, zu poolen.
Die Stimmrechtspoolvereinbarungen sorgen dafür, dass im Falle der lebzeitigen Übertragung oder im Falle des Todes die Steuerbegünstigung auch für Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften von weniger als 25 % beansprucht werden kann.
Gibt es Vermögen innerhalb des Unternehmens, welches nicht steuerbegünstigt ist?
Ja. Viele Unternehmen haben Vermögen, welches sie nicht unmittelbar für die Aufrechterhaltung des Betriebes benötigen.
- Steuerbegünstigt ist nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich das sogenannte Betriebsvermögen.
- Nicht steuerbegünstigt ist dagegen das sogenannte Verwaltungsvermögen
Was ist Verwaltungsvermögen?
Der Gesetzgeber will verhindern, dass Unternehmer ihr Privatvermögen in die Unternehmung einbringen, um es dann entsprechend der vorgenannten Steuervergünstigungen „am Fiskus vorbei“ auf die Nachfolger zu übertragen.
Derartiges Vermögen ist ohne die Möglichkeit einer Begünstigung in vollem Umfange steuerbar.
Unter Verwaltungsvermögen verstehen Gesetzgeber und Finanzamt folgendes:
- Finanzmittel, wenn diese größer 15 % des Betriebsvermögens sind,
- An Dritte vermietete Grundstücke und Gegenstände,
- Anteile des Unternehmens an Kapitalgesellschaften, wenn die Anteile kleiner 25 % sind,
- Kunst, Oldtimer oder Edelmetalle.