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Unternehmensübergabe durch Erbvertrag – Vorteil für alle!

© Rechtsanwältin Dr. Bettina Schacht, Gunzenhausen

Bei der Unternehmensnachfolge sichert der Erbvertrag die Existenz des Unternehmens.
Er optimiert steuerliche Bestimmungen und legt im besten Fall Pflichten und Möglichkeiten für die nächste Generation fest.
Beide Parteien müssen zustimmen, und der Erbvertrag wird erst mit dem Tod des Erblassers rechtswirksam.

Der Erbvertrag verhindert Streit, Missverständnisse und Insolvenzen.

Besonders wenn betriebswirtschaftliche Aspekte der Unternehmensübergabe im Vordergrund sind oder sein werden, ist ein Erbvertrag alternativlos.
Hier lesen Sie:

I. Unterschiede zwischen Testament und Erbvertrag
II. Der Erbvertrag ohne Rücktrittsvorbehalt
III. Rücktritt vom Erbvertrag
IV. Vorteile vom Erbvertrag bei der Unternehmensübergabe
V. Die acht häufigsten Fehler in einem Erbvertrag

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Bei der Unternehmensnachfolge sichert der Erbvertrag die Existenz des Unternehmens.

Erbvertrag und Testament sind gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten, um zu bestimmen, was mit Erbe, Nachlass und Unternehmen passieren soll.
Die Unterschiede zwischen beiden Verfügungsarten sind deutlich.
Der erbrechtliche Vertrag

  • wird zwischen zwei Parteien geschlossen, die zeitgleich beim Notar anwesend sein müssen.
  • kann nur durch beide Parteien aufgelöst oder modifiziert werden.
  • kann zwischen beliebigen Personen geschlossen werden, auch Nicht-Verwandten.
  • entfaltet seine Bindungswirkung sofort nach Abschluss des Erbvertrages; beide Parteien leben.
  • hat eine dominante Bindungswirkung. Seine Bestimmungen bleiben bestehen, auch wenn ein zeitlich später verfasstes Testament eine andere Regelung vorsieht.
  • kann ein Rücktrittsrecht nach § 2293 BGB enthalten. Allein dieses mindert die Bindungswirkung des Erbvertrags.
  • kann nur notariell geschlossen werden.
  • löst – abhängig vom Wert der übertragenen Gegenstände – Kosten beim Notar aus.
  • kann nicht ausgeschlagen werden. Ausnahme: Ein Rücktrittsrecht ist vereinbart.

Erbverträge sind Rechtsakte mit großen Vorteilen für Personen, die

  • nicht miteinander verheiratet oder verwandt sind und sich dennoch als Erben einsetzen möchten.
  • sich sicher sind, ihre Meinung nicht zu ändern.
  • ihre Verfügung abhängig machen möchten von einer Gegenleistung des Erben, etwa Pflegeleistungen oder Unterhaltszahlungen.
  • sich gegenseitig zum Erben einsetzen wollen.

Rücktritt vom Erbvertrag ohne Rücktrittsklausel

Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur möglich, wenn

  • beide Parteien einverstanden sind.
  • sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht (wie etwa vorsätzliche körperliche Misshandlung, Verbrechen oder sonstige schwere Verfehlung), die geeignet wäre, ihm den Pflichtteilsanspruch zu entziehen, egal, ob er diesen Anspruch hat oder nicht.
  • die im Erbvertrag vereinbarten Verpflichtungen (etwa: Unterhalts- oder Pflegeleistungen) an den vertraglichen Erblasser nicht erfüllt sind.

In einen Erbvertrag ein Rücktrittsrecht einzubauen, hebt die umfassende Bindungswirkung wieder auf.
Erblasser haben dennoch den Vorteil der Flexibilität. Umgebungen ändern sich.
Auch der Erblasser kann dadurch sein Interesse ändern.
Rechtlich müssen die Vertragspartner wissen, dass

  • der einseitige Rücktritt den gesamten Vertrag mit allen Klauseln aufhebt.
  • der einseitige Rücktritt nur vor dem Tod des anderen Vertragspartners möglich ist.
  • nichteheliche Lebensgemeinschaften auch nach deren Trennung bis an ihr Lebensende an den Erbvertrag gebunden sind, falls in diesem der Rücktrittsvorbehalt fehlt.
  • die Vertragspartner den Rücktrittsvorbehalt an konkret benannte Bedingungen knüpfen können, aber nicht müssen.

Umsichtige Unternehmer leiten die Nachfolge für ihr Unternehmen zu Lebzeiten ein.
Sie sichern vertraglich alles ab, was ihnen wichtig ist und führen ihr Lebenswerk so in die nächste Generation.
Das gilt natürlich auch, wenn keines der Kinder das Unternehmen übernimmt, sondern etwa ein familienfremder Geschäftsführer.
Das gilt auch, wenn das gesamte Unternehmen oder Teile daraus veräußert werden sollen.

Alle Parteien in einem Erbvertrag gewinnen zu Lebzeiten Planungssicherheit.
Die künftigen Erben werden bereits frühzeitig in die Planung miteinbezogen. Probleme können im Vorfeld mit allen Beteiligten geklärt werden. Hier einige Beispiele:

  • Die Tochter kann in Ruhe zu Ende studieren, noch ihren Master sowie die lange schon geplante Chinareise machen, bevor sie das elterliche Unternehmen übernimmt.
  • Der jetzige IT-Manager wird als künftiger Gesellschafter das Unternehmen leiten und wird (diese Regelung ist Bestandteil des Erbvertrags) Strategien des Online-Absatzes nach Asien erlernen. Dazu verbringt er drei Monate in Singapur.
  • Ein weiterer, nicht zur Familie gehörende Betriebsnachfolger hat Sicherheit, dass er den Betrieb erhält und verändert bereits zu Lebzeiten des Erblassers die Produktpalette.
  • Der Sohn (der das Unternehmen nicht bekommt), renoviert mit erheblichen Aufwendungen das väterliche Haus und möchte eine erbvertragliche Bindung als künftiger Hausbesitzer.

1. Der Erbvertrag ist zu spät
Mit dem Alter des Unternehmers hat der Zeitpunkt des Erbvertrags nichts zu tun. Wer soeben ein Unternehmen übernommen, gegründet oder erworben hat, sollte sofort seine Nachfolge regeln.
Alle Beteiligten können sich auf diese Weise darauf einrichten und zu Lebzeiten des Erblassers – auch mit ihm zusammen – Maßnahmen einleiten, um die Zukunft zu sichern.

2. Vorhandene Erbverträge und Testamente nicht geprüft
Erbvertrag und Testament müssen immer wieder an veränderte Rahmenbedingungen angepasst werden.
Dass diese eintreten, ist selbstverständlich und darf nicht als Argument dafür herhalten, dass der „richtige Zeitpunkt noch nicht gekommen“ ist.

3. Laienhafte Formulierungen
Laienhafte Formulierungen lösen in Verträgen immer Streit aus, den sie eigentlich vermeiden wollten.
Da im Streitfall Juristen Urteile über Rechtsauslegungen fällen, muss das Vokabular im Erbvertrag ausnahmslos aus deren Berufswelt entstammen.
Hier liegt der eigentliche Grund, schon lange vor dem ersten schriftlichen Wort einen Anwalt zu konsultieren.

4. Ungültige Verfügung
Eine Erbengemeinschaft aus gesetzlichen Erben bildet sich, falls mehrere Personen Anspruch auf das Erbe erheben und falls eine Verfügung unwirksam ist. Diese Erben geraten natürlich in Streit.
Je uneindeutiger die Rechte und Pflichten der Miterben in Testament oder Vertrag festgelegt sind, desto unerbittlicher wird der Streit.

Exkurs: Nach Auskunft des IWW liegen bei mittelständischen Unternehmern zwischen 70 und 90 Prozent ihres Vermögens im Unternehmen fest (vgl. Flick DStR 93, 929, 930).
Konsequenz: Bei Abfindung „weichender Erben“ blutet das Unternehmen aus.

5. Erbengemeinschaft – Das Drama der Einkommensteuer
Das Abfindungsthema unter den Erben ist ein einkommensteuerrechtliches Thema. Wenn einer der Erben seinen erbrechtlichen Anteil am Unternehmen einem anderen Erben gegen Zahlung einer Abfindung überlässt, muss er auf seinen Anteil Einkommensteuern zahlen.
Es ist also nicht nur die Liquidität des Unternehmens bedroht.

6. Kollisionen mit dem Gesellschaftsvertrag
Regelungen im Gesellschaftsvertrag des Unternehmens gehen dem Erbrecht vor.
Eine auf den Gesellschaftsvertrag abgestimmte letztwillige Verfügung ist unerlässlich. Welche Bestimmungen regeln im gesellschaftervertrag die Nachfolge?
Beispiel: Ist der Sohn im Gesellschaftsvertrag als Nachfolger nach seinem Vater bestimmt, muss er auch Erbe nach dem Tod seines Vaters werden. Er kann die Nachfolge nicht antreten, wenn ein Testament dagegensteht.
ACHTUNG: Ein Unternehmertestament muss daher immer mit den gesellschaftsrechtlichen Regelungen des Unternehmens abgestimmt werden.

7. Vernachlässigung von Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen
Zu Lebzeiten getroffene Vereinbarungen (etwa zum Güterstand der Ehe) glätten alle Schwierigkeiten, die sich bei der Nachfolge ergeben durch Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche.
Diese richten sich normalerweise nach dem Verkehrswert des Unternehmens. In einem Erbvertrag unter Zustimmung des oder der Berechtigten kann der Unternehmer wesentlich besser zu Lebzeiten solche Abfindungsregeln mit den Anspruchsberechtigten treffen, die das Unternehmen nicht in seinem Bestand bedrohen.

8. Falsche Erbeinsetzungen
Für Unternehmer liegt der Sinn eines Erbvertrags in der Sicherung der Unternehmensnachfolge. Bei kleineren privaten Vermögen ist die Einsetzung des Ehepartners beliebt; bei Unternehmensnachfolgen jedoch in der Regel suboptimal.
Oft sind solche Bestimmungen alt und in einer Zeit gemacht, in der Regelungen dieser Tragweite noch nicht dringend und noch nicht inhaltlich definierbar gewesen waren.

Interessant: Minderjährige Kinder als Unternehmensnachfolger
Es ist auch möglich, im jungen Alter die noch minderjährigen Kinder als Unternehmensnachfolger einzusetzen. Dabei kann der junge Unternehmer noch offen lassen, welches seiner Kinder die Unternehmensnachfolge antritt.
Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass das Recht, den Nachfolger zu bestimmen, einer anderen Person gegeben wird.
In der Zwischenzeit verwaltet eine von dem Jungunternehmer zu Lebzeiten bestimmte geeignete Person (Testamentsvollstrecker) das Unternehmen.
Hierdurch bleibt die Unternehmensnachfolge flexibel, steuerlich können aber schon die steuerlichen Freibeträge und Vergünstigungen in Anspruch genommen werden. Dadurch wird verhindert, dass das Unternehmen zweimal übertragen wird und dass zweimal die steuerlichen Konsequenzen getragen werden müssen.
Dennoch kann der Ehegatte sehr gut schon durch den Jungunternehmer für die Zwischenzeit, z.B. durch Renten oder Einkünfte aus dem Unternehmen, abgesichert werden.

Der frühe Erbvertrag ersetzt Streit um das Erbe.

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