1. Der Erbvertrag ist zu spät
Mit dem Alter des Unternehmers hat der Zeitpunkt des Erbvertrags nichts zu tun. Wer soeben ein Unternehmen übernommen, gegründet oder erworben hat, sollte sofort seine Nachfolge regeln.
Alle Beteiligten können sich auf diese Weise darauf einrichten und zu Lebzeiten des Erblassers – auch mit ihm zusammen – Maßnahmen einleiten, um die Zukunft zu sichern.
2. Vorhandene Erbverträge und Testamente nicht geprüft
Erbvertrag und Testament müssen immer wieder an veränderte Rahmenbedingungen angepasst werden.
Dass diese eintreten, ist selbstverständlich und darf nicht als Argument dafür herhalten, dass der „richtige Zeitpunkt noch nicht gekommen“ ist.
3. Laienhafte Formulierungen
Laienhafte Formulierungen lösen in Verträgen immer Streit aus, den sie eigentlich vermeiden wollten.
Da im Streitfall Juristen Urteile über Rechtsauslegungen fällen, muss das Vokabular im Erbvertrag ausnahmslos aus deren Berufswelt entstammen.
Hier liegt der eigentliche Grund, schon lange vor dem ersten schriftlichen Wort einen Anwalt zu konsultieren.
4. Ungültige Verfügung
Eine Erbengemeinschaft aus gesetzlichen Erben bildet sich, falls mehrere Personen Anspruch auf das Erbe erheben und falls eine Verfügung unwirksam ist. Diese Erben geraten natürlich in Streit.
Je uneindeutiger die Rechte und Pflichten der Miterben in Testament oder Vertrag festgelegt sind, desto unerbittlicher wird der Streit.
Exkurs: Nach Auskunft des IWW liegen bei mittelständischen Unternehmern zwischen 70 und 90 Prozent ihres Vermögens im Unternehmen fest (vgl. Flick DStR 93, 929, 930).
Konsequenz: Bei Abfindung „weichender Erben“ blutet das Unternehmen aus.
5. Erbengemeinschaft – Das Drama der Einkommensteuer
Das Abfindungsthema unter den Erben ist ein einkommensteuerrechtliches Thema. Wenn einer der Erben seinen erbrechtlichen Anteil am Unternehmen einem anderen Erben gegen Zahlung einer Abfindung überlässt, muss er auf seinen Anteil Einkommensteuern zahlen.
Es ist also nicht nur die Liquidität des Unternehmens bedroht.
6. Kollisionen mit dem Gesellschaftsvertrag
Regelungen im Gesellschaftsvertrag des Unternehmens gehen dem Erbrecht vor.
Eine auf den Gesellschaftsvertrag abgestimmte letztwillige Verfügung ist unerlässlich. Welche Bestimmungen regeln im gesellschaftervertrag die Nachfolge?
Beispiel: Ist der Sohn im Gesellschaftsvertrag als Nachfolger nach seinem Vater bestimmt, muss er auch Erbe nach dem Tod seines Vaters werden. Er kann die Nachfolge nicht antreten, wenn ein Testament dagegensteht.
ACHTUNG: Ein Unternehmertestament muss daher immer mit den gesellschaftsrechtlichen Regelungen des Unternehmens abgestimmt werden.
7. Vernachlässigung von Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen
Zu Lebzeiten getroffene Vereinbarungen (etwa zum Güterstand der Ehe) glätten alle Schwierigkeiten, die sich bei der Nachfolge ergeben durch Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche.
Diese richten sich normalerweise nach dem Verkehrswert des Unternehmens. In einem Erbvertrag unter Zustimmung des oder der Berechtigten kann der Unternehmer wesentlich besser zu Lebzeiten solche Abfindungsregeln mit den Anspruchsberechtigten treffen, die das Unternehmen nicht in seinem Bestand bedrohen.
8. Falsche Erbeinsetzungen
Für Unternehmer liegt der Sinn eines Erbvertrags in der Sicherung der Unternehmensnachfolge. Bei kleineren privaten Vermögen ist die Einsetzung des Ehepartners beliebt; bei Unternehmensnachfolgen jedoch in der Regel suboptimal.
Oft sind solche Bestimmungen alt und in einer Zeit gemacht, in der Regelungen dieser Tragweite noch nicht dringend und noch nicht inhaltlich definierbar gewesen waren.
Interessant: Minderjährige Kinder als Unternehmensnachfolger
Es ist auch möglich, im jungen Alter die noch minderjährigen Kinder als Unternehmensnachfolger einzusetzen. Dabei kann der junge Unternehmer noch offen lassen, welches seiner Kinder die Unternehmensnachfolge antritt.
Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass das Recht, den Nachfolger zu bestimmen, einer anderen Person gegeben wird.
In der Zwischenzeit verwaltet eine von dem Jungunternehmer zu Lebzeiten bestimmte geeignete Person (Testamentsvollstrecker) das Unternehmen.
Hierdurch bleibt die Unternehmensnachfolge flexibel, steuerlich können aber schon die steuerlichen Freibeträge und Vergünstigungen in Anspruch genommen werden. Dadurch wird verhindert, dass das Unternehmen zweimal übertragen wird und dass zweimal die steuerlichen Konsequenzen getragen werden müssen.
Dennoch kann der Ehegatte sehr gut schon durch den Jungunternehmer für die Zwischenzeit, z.B. durch Renten oder Einkünfte aus dem Unternehmen, abgesichert werden.