© Rechtsanwältin Dr. Bettina Schacht, Gunzenhausen
Wer stirbt, vererbt in Deutschland automatisch.
Er vererbt Vermögen, Gegenstände und übrigens auch Schulden, ohne dafür etwas zu tun.
Drei Ausnahmen: Es gibt nichts zu vererben (nicht einmal Schulden), jemand aus der „Ersten Linie“ soll enterbt werden (dadurch entsteht dessen Pflichtteilsanspruch) oder der Erblasser wünscht weitere Vorgehensweisen der Erben.
Mein Aufsatz erläutert diese Themen in einfacher Sprache:
I. Das Erbrecht und seine Basis
II. Minireform des Erbrechts am 1.10.2010
III. Wer ist erbfähig?
IV. Wie setzt sich ein Nachlass zusammen?
V. Die gesetzliche Erbfolge
VI. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
VII. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit
VIII. Die Erbengemeinschaft
IX. Der Pflichtteil
X. Vermächtnis und Auflage
XI. Das Nachlassgericht
XII. Das Erbschaftssteuerrecht seit 2009
Das Deutsche Erbrecht ist im Grundgesetz (Art. 14 Abs. 1 GG) verankert. Der Erblasser darf
Seit dem 01.01.2010 sind folgende Änderungen in Kraft:
Die Erbfähigkeit ist die Fähigkeit, einen anderen zu beerben. Erbfähig ist
Tipp: Nicht erbfähig sind nicht rechtsfähige Einrichtungen und Tiere.
Ein Nachlass setzt sich in der Regel aus Aktiv- und Passivnachlass (Vermögen und Schulden) zusammen, wie Sie in diesem Beispiel sehen:
Einfamilienhaus Wert 200.000,00 €
Spar- und Bankguthaben 150.000,00 €
Wertpapiere 50.000,00 €
Wertgegenstände, z. B. Münzen 5.000,00 €
Pkw 10.000,00 €
Hausrat 3.000,00 €
Schmuck 1.000,00 €
Forderungen aus einem Darlehen 3.000,00 €
Bargeld 200,00 €
Summe Aktivnachlass 422.200,00 €
Passivnachlass:
Verbindlichkeiten aus noch valutiertem Darlehen
gegenüber der Bank 35.000,00 €
Noch offene Apothekenrechnung 100,00 €
Noch offene Arztrechnung 50,00 €
Beerdigungskosten 6.000,00 €
Summe Passivnachlass 41.150,00 €
Tipp:
Erstellen Sie zu Lebzeiten eine solche Bilanz des vorhandenen Vermögens und der vorhandenen Verbindlichkeiten, um zu überlegen, wie und auf welche Personen das Vermögen übergehen soll.
Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist…
… erben ausschließlich Verwandte, also Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren (sogenanntes Verwandtenerbrecht).
Verschwägerte Personen (Schwiegereltern, die Schwiegerkinder oder auch die Stiefeltern oder die Stiefkinder) erben nicht, da keine gemeinsamen Vorfahren bestehen.
Es gibt zwei Ausnahmen: Ohne verwandt zu sein, gehören in die gesetzliche Erbfolge
Eingetragene Lebenspartnerschaften
Der Gesetzgeber stellt eingetragene Lebenspartnerschaften und solche ohne Trauschein nach wie vor nicht gleich.
Wenn sie sich -abweichend von der gesetzlichen Erbfolge- gegenseitig voll oder auch nur teilweise beerben wollen, müssen sie ein Testament aufsetzen.
Die gesetzlichen Erben der ersten und zweiten Ordnung
Erbberechtigte Personen sind in drei Kategorien eingeteilt. Wenn nur ein Verwandter aus einer vorhergehenden Kategorie noch am Leben ist, schließt das alle möglichen Erben der folgenden Ordnung aus. Bei diesem System fällt auch Laien die Unterscheidung leicht:
1. Die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung:
Zu den Erben der sogenannten ersten Ordnung gehören nur die Abkömmlinge des Verstorbenen, also seine Kinder, Kindeskinder (Enkel und Urenkel etc.).
Dazu müssen Erben rechtlich wissen:
2. Die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung
Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister und Neffen und Nichten des Erblassers.
3. Die gesetzlichen Erben der dritten Ordnung – und weitere:
4. Das Gesetzliche Erbrecht des Ehegatten
Der überlebenden Ehepartner gehört zur 1. Erbenordnung, auch wenn er nicht verwandt ist. Sind Kinder des Erblassers vorhanden, erbt der Ehepartner – unabhängig vom ehelichen Güterstand – jedenfalls ¼.
Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich dieser grundsätzliche Erbteil jeweils um ¼.
Neben vorhandenen Kindern des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich ¼.
Waren die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, kommt pauschaliert ein weiteres Viertel hinzu, so dass der Ehegatte zu ½ erbberechtigt ist und die andere Hälfte auf die Kinder gleichanteilig entfällt.
Bei der Gütertrennung gibt es noch die Sonderregelung, dass der Ehegatte neben einem Kind zu ½ erbberechtigt ist, neben zwei Kindern zu 1/3 erbberechtigt ist.
Tipp:
Soll der Pflichtteilsanspruch der Kinder möglichst gering sein, ist in jedem Fall der Güterstand zu überprüfen. Durch die richtige Wahl des Güterstandes können Pflichtteilsansprüche reduziert werden.
Mit dem Tod des Erblassers wird man Erbe durch gesetzliche Erbfolge oder wenn man im Testament des Erblassers bedacht wird – ob man will oder nicht. Jeder dieser Erben hat allerdings das Recht, die Erbschaft auszuschlagen (d.h.: abzulehnen).
Ein Erbe nimmt die Erbschaft automatisch an, wenn er sie nicht innerhalb von sechs Wochen (wenn er im Ausland lebt: sechs Monate) ausschlägt.
Ausschlagung wegen Verbindlichkeiten im Nachlass
Das Erbe nicht anzunehmen, macht z.B. Sinn, wenn Schulden vererbt werden. Nach der Verzichtserklärung kommt der nächstberufene gesetzliche Erbe oder testamentarisch eingesetzte Erbe zum Zug.
Wer eine Erbschaft ausschlagen will, muss dies wissen:
Zu Lebzeiten kann ein nach der gesetzlichen Erbfolge Erbberechtigter auf seinen Erbteil verzichten. Er verliert dann auch den Pflichtteil.
Die Erbunwürdigkeit kann – in wenigen Ausnahmefällen – gegen die Erbenstellung einer Person eingewandt werden. Erbunwürdig ist, wer den Erblasser getötet hat, wer ihn in einen Zustand versetzt hat, der es dem Erblasser unmöglich machte, ein Testament noch zu errichten oder aufzuheben. Dazu gehören auch die Fälle, in welchen der Erblasser durch Täuschung oder durch Drohungen an der Verfügung von Todes wegen verhindert wird.
Mit dem Tod des Erblassers wird man Erbe, sofern man im Testament bedacht wird oder gesetzlicher Erbe ist, ob man will oder nicht. Jeder dieser Erben hat allerdings das Recht, die Erbschaft auszuschlagen (d.h.: abzulehnen).
Ein Erbe nimmt die Erbschaft automatisch an, wenn er sie nicht innerhalb von sechs Wochen (wenn er im Ausland lebt: sechs Monate) ausschlägt.
Ausschlagung wegen Verbindlichkeiten im Nachlass
Das Erbe nicht anzunehmen, macht z.B. Sinn, wenn Schulden vererbt werden. Nach der Verzichtserklärung kommt der nächstberufene gesetzliche Erbe oder testamentarisch eingesetzte Erbe zum Zug.
Wer eine Erbschaft ausschlagen will, muss dies wissen:
Erbengemeinschaft – der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, ohne das Erbe konkret zuzuteilen, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Zwar kann jeder Miterbe über seinen Erbanteil an dem Nachlass verfügen, über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe jedoch nicht verfügen. Jedem Miterben der Erbengemeinschaft gehört daher nicht ein konkreter Nachlassgegenstand, sondern alle im Nachlass befindlichen Gegenstände gehören allen gemeinsam.
Die Miterben erlangen bei einer Erbengemeinschaft jedoch nur einen ideellen Anteil am Gesamtnachlass, nicht an einzelnen Gegenständen.
Erbengemeinschaft – Auseinandersetzung und Teilung des Nachlasses
Miterben besitzen Nachlassgegenstände gemeinsam und können nur gemeinsam über diese Gegenstände verfügen. Der Nachlass wird so zum gemeinschaftlich verwalteten Sondervermögen mit dem großen Vorteil, dass dadurch keiner der Erben allein eine Haftung für die Schulden des Erblassers übernehmen muss.
Eigenschaften einer Erbengemeinschaft
Wenn ein Miterbe seinen Erbanteil verkaufen will, sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. Ihr Kaufinteresse müssen sie formfrei gegenüber dem verkaufenden Miterben oder dem erwerbenden Käufer anzeigen.
Eine Erbengemeinschaft ist
Dies führt häufig zu erheblichen Streitsituationen, da mehrheitlich die Miterben nur Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses beschließen können.
Über notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann im Notfall auch ein einzelner Miterbe entscheiden. Immer aber mit dem Risiko, die dadurch ausgelösten Kosten selbst tragen zu müssen.
Jeder Miterbe ist verpflichtet, an einer ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken.
Sperrt sich ein Miterbe, was bei weit verzweigten Erbengemeinschaften häufig der Fall ist, führt dies häufig zur gerichtlichen Auseinandersetzung.
Auseinandersetzung und Teilauseinandersetzung
Häufig kommt es im Rahmen der bestehenden Erbengemeinschaft auch zu Schwierigkeiten bei der Aufteilung der geerbten Masse.
Kommt kein Teilungsvertrag unter den Miterben zustande, kann jeder Miterbe auf Zustimmung zu einem von ihm aufgestellten Auseinandersetzungsplan klagen.
Eine Auseinandersetzung eines Teils des Nachlasses kann von keinem der Miterben beansprucht werden. Nur wenn sich alle Miterben einig sind, kann eine schrittweise Auseinandersetzung über Teile des Nachlasses erfolgen.
Umgang mit geerbten Schulden
Hat der Verstorbene Schulden an eine Erbengemeinschaft vererbt, müssen die vorrangig aus dem Nachlass beglichen werden. Alle Erben haben Anspruch auf eine Rückstellung von Werten aus dem Nachlass für alle Verpflichtungen, über die man noch streitet und die noch nicht jetzt fällig sind.
Damit Schulden beglichen werden können, müssen ggfs. Teile des Nachlasses verkauft werden.
Dies alles muss geschehen, bevor der Rest des Nachlasses unter den Erben aufgeteilt wird.
Ausgleichspflichten im Erbrecht
Manche Erben haben zu Lebzeiten besonders viel vom nun Verstorbenen erhalten oder besonders viel für ihn geleistet.
In beiden Fällen müssen die gesetzlichen Erben das ausgleichen. Der Gesetzgeber will dadurch die Gleichbehandlung aller gesetzlichen Erben erreichen.
Im Klartext: Wer zu Lebzeiten nichts oder nichts Vergleichbares bekommen hatte, bekommt nach dem Tod des Erblassers einen Ausgleich.
Soll ein solcher Ausgleich nicht stattfinden, sollte der Erblasser dies unmissverständlich im Testament festlegen.
Ausgeglichen werden
Das sog. „gesetzliche Pflichtteilsrecht“ hindert den Erblasser daran, seine nächsten Angehörigen vollständig zu übergehen.
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB nur die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), die Eltern und der Ehegatte des Erblassers, nicht aber seine Geschwister.
Diese Pflichtteilsberechtigten
Welche Rechte hat der Pflichtteilsberechtigter?
Der Pflichtteilsanspruch entsteht durch Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten. Mit dem Pflichtteilsanspruch hat der Berechtigte einen Auskunftsanspruch und einen Ergänzungsanspruch.
Er kann z.B. beanspruchen,
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährungsfrist setzt dabei mit dem Ende des Jahres ein, in dem der Erblasser verstorben ist.
Erfährt der Berechtigte nachgewiesenermaßen später vom Erbfall, gilt das Ende des Jahres der Kenntnisnahme als Fristbeginn.
Achtung!
Pflichtteilsergänzungsansprüche verjähren taggenau drei Jahre nach dem Tod des Erblassers unabhängig von irgendeiner Kenntnis.
Berechnung des Pflichtteilsanspruches
Je höher der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, desto höher der Pflichtteilsanspruch.
Bei einem Unternehmen, welches zum Nachlass gehört, ist dieses nicht in seine Bestandteile zu zerlegen, sondern als wirtschaftliche Einheit selbständig zu bewerten.
Anzusetzen ist grundsätzlich der Verkehrswert, der sich aktuell nach den Standards der Wirtschaftsprüfer richtet (IdW S 1) und nach dem dort beschriebenen Ertragswertverfahren festzusetzen ist.
Stichtag für die Bewertung ist der Todestag.
Der Liquidationswert ist nur dann anzunehmen, wenn der Erbe das Unternehmen nicht fortführen will oder kann.
Vermächtnisse und Auflagen sind bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches nicht zu berücksichtigen.
Kann der Pflichtteil entzogen werden?
Der Pflichtteil kann nur wegen einer Untat entzogen oder durch eine Regelung beschränkt werden, d.h.: Der Abkömmling
Tipp:
Achtung: Wegen eines ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels kann der Pflichtteil seit dem 01.01.2010 nicht mehr entzogen werden.
1. Vermächtnis
Ein Vermächtnis besteht in einer einzelnen Zuwendung an eine oder mehrere Personen, ohne dass diese Personen zu Erben werden.
Das Vermächtnis berechtigt den Bedachten vom Moment des Todes an, von dem oder den Erben die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern.
Macht der Vermächtnisnehmer den mit dem Testament bzw. den Erbvertrag eingeräumten Vermächtnisanspruch geltend, ist der Erbe zur Leistung verpflichtet.
Das kann Sachen betreffen wie etwa
– Münzsammlung
– Schmuck
– Immobilien
Darf ein Erbe das Vermächtnis verweigern?
Der Erbe darf die Erfüllung eines Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast verhältnismäßig auf Erben und Vermächtnisnehmer verteilt wird. Es besteht die Möglichkeit, den Vermächtnisanspruch auszuschlagen. Die Ausschlagung ist in diesem Fall formfrei und unbefristet möglich. Nach der Annahme des Vermächtnisses ist eine Ausschlagung ausgeschlossen.
Tipp:
Will der Erblasser diese Verteilung nicht, muss er dies in seiner Verfügung von Todes wegen ausdrücklich erklären.
Er kann verfügen, dass das von ihm verfügte Vermächtnis nicht an der Pflichtteilslast des Nachlasses teilnimmt.
Dann kommt dem Vermächtnisnehmer das Vermächtnis in vollem Umfang zu.
Wann ist ein Vermächtnis eine gute Idee?
Das Vermächtnis eignet sich immer dann, wenn außerhalb des Nachlasses einzelne Gegenstände oder auch ein Teil des Geldvermögens einer Person, auch wenn sie gleichzeitig Erbe ist, zugewendet werden soll.
2. Die Auflage
Eine Auflage verpflichtet den Erben oder den Vermächtnisnehmer zu einer Leistung beliebiger Art, z. B. zur Zahlung an eine gemeinnützige Organisation, zur Grabpflege, zur Versorgung eines Haustiers oder zur Durchführung von Veranstaltungen zum Gedenken an den Verstorbenen.
Die Auflage ist rechtlich eine „forderungslose Verpflichtung von Todes wegen“. Das heißt: Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag den Erben oder auch einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne dass die Nichterfüllung der Auflage Konsequenzen hätte.
Soll die Auflage verbindlich sein, muss der Erblasser eine Testamentsvollstreckung verfügen.
Ein Testamentsvollstrecker kann die Erfüllung einer Auflage überwachen.
Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts.
Tritt ein Erbfall ein, hat man mit dem Nachlassgericht zu tun. Das ist eine Abteilung des Amtsgerichts, das nur fürsorgliche Aufgaben erledigt, die das Gesetz dem Nachlassgericht ausdrücklich zuweist.
Aufgaben des Nachlassgerichts
Das Nachlassgericht gilt als der „lange Arm des Finanzamtes“, denn das Nachlassgericht stellt die Erben und den Nachlasswert fest.
Sowohl die festgestellten Erben als auch den Nachlasswert gibt das Nachlassgericht automatisch und in jedem Fall an das zuständige Erbschaftssteuerfinanzamt weiter.
Das Nachlassgericht hat die folgenden Aufgaben:
Übrigens:
Keinesfalls kümmert sich das Nachlassgericht um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen oder Vermächtnisansprüche oder gar, wie oft vermutet wird, um die Auseinandersetzung des Erbes unter den Miterben.
Seit dem 01.09.2009 gilt das derzeitige Erbschaftssteuerrecht
Grundstücke sind seither mit ihrem Verkehrswert zu besteuern und damit den anderen Nachlassgegenständen, wie Bargeld und Sparguthaben gleichgestellt.
Die früher gültige Begünstigung von Grundbesitz ist damit erledigt. (Ausnahme: Bei Grundbesitz sind Mietshäuser und vermietete Wohnungen etwas begünstigt.)
Begünstigungen gibt es nur noch für Betriebsvermögen, also Unternehmen, die für einen bestimmten Zeitraum nach dem Tod des Erblassers mit allen Mitarbeitern für mindestens 5 Jahre fortgeführt werden.
Das Familienheim:
Das Familienwohnheim ist, sofern der Ehegatte 10 Jahre nach dem Tod des Erblassers in dem Haus wohnen bleibt, vollständig steuerfrei für den Ehegatten.
Allerdings gibt es auch hier Grenzen: Ist das Familienwohnheim beispielsweise größer als 240 m² (Nutzfläche), besteht die Begünstigung nicht.
Steuerklassen:
Die Steuerklassen und Freibeträge richten sich nach dem persönlichen Verhältnis des Erben / Erwerbers zum Erblasser oder Schenker:
Steuerklasse I:
1.der Ehegatte,
2.die Kinder und Stiefkinder,
3.die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4.die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II:
1.die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
2.die Geschwister,
3.die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4.die Stiefeltern,
5.die Schwiegerkinder,
6.die Schwiegereltern,
7.der geschiedene Ehegatte;
Steuerklasse III:
Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen. Steuerfrei bleibt der Nachlass(Freibetrag)
1. des Ehegatten in Höhe von 500.000€;
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000€;
3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000€;
4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000€;
5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000€;
6. des Lebenspartners in Höhe von 500.000€;
7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000€.
Steuern:
Die Steuersätze richten sich nach den verwandtschaftlichen Verhältnissen des Erben zum Erblasser.
Dabei staffeln sich die Steuersätze nach Wert der jeweiligen Zuwendung. Der Freibetrag ist dabei bereits abgezogen.
Wenn also beispielsweise ein Ehegatte einen Nachlasswert von 750.000€ erhält, hat der Ehegatte 500.000 € frei. Der Rest, also 250.000€, ist in der Steuerklasse I dann mit 7%, also 17.500€, zu besteuern.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Freibetrag nur alle 10 Jahre in voller Höhe zur Verfügung steht.
Hat der Ehegatte z.B. 2 Jahre vor dem Tod 300.000€ von dem Erblasser geschenkt bekommen, steht für den Erbfall nur noch ein Freibetrag in Höhe von 200.000€ für den Nachlass zur Verfügung – und die Besteuerung geht so:
750.000€ Nachlasswert, davon sind 200.000€ Freibetrag steuerfrei, der Rest, also 550.000€ ist dann nach der nachfolgenden Tabelle mit 11% zu versteuern, also schlägt die Steuer mit 60.500€ zu.
Die Erbschaftsteuer wird nach den folgenden Prozentsätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro |
Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
I | II | III | |
75 000 | 7 | 15 | 30 |
300 000 | 11 | 20 | 30 |
600 000 | 15 | 25 | 30 |
6 000 000 | 19 | 30 | 30 |
13 000 000 | 23 | 35 | 50 |
26 000 000 | 27 | 40 | 50 |
über 26 000 000 | 30 | 43 | 50 |
Besonderheit Lebensversicherung:
Ehegatten wirtschaften oft zu Lebzeiten gemeinsam auf gemeinsamen Konten.
Der Bundesfinanzhof hat 2016 entschieden, dass z.B. eine Auszahlung aus einer Lebensversicherung eines Ehegatten auf das gemeinsame Konto eine Schenkung zu 50% des Auszahlungsbetrages der Lebensversicherung darstellt.
Damit ist dann der Freibetrag schon in dieser Höhe weg, wenn die Auszahlung in den letzten 10 Jahren vor dem Tod erfolgte.
Auch darauf muss bei der Erstellung der Verfügung von Todes wegen unbedingt geachtet werden. Treffen Sie Maßnahmen, die dies verhindern.
Jetzt Ihre Frage stellen:
Telefon: +49 9831 67 07-0
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Pflichtteilsberechtigter
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Teilungsversteigerung
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Testament
Testamentsanfechtung
Testamentseröffnung
Testamentsvollstrecker
Testamentsvollstreckung
Testierfreiheit
Testierwille
Universalsukzession
Unterhaltsanspruch
Unternehmen
Unternehmensnachfolge
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Unternehmer-Testament
Verfügung von Todes wegen
Vergütung des Testamentsvollstreckers
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Verkauf
Verkehrswert
Vermächtnis
Vermächtnisnehmer
Vermögenssicherung
Versorgungsfreibetrag
Vorausvermächtnis
Vorerbe
Vorsorgeverfügung
Vorsorgevollmacht
Wertermittlung
Widerruf des Testaments
Wohnrecht
Zahlungsklage
Zahlungsunfähigkeit
Zedent
Zession
Zugewinngemeinschaft
Zustellungsbevollmächtigter
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Telefon: 09831 / 67 07-0
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