9. Als Gläubiger Möglichkeiten der Beteiligung und Einflussnahme nutzen
Ein Gläubiger muss sich nicht damit begnügen, seine Forderung zur Tabelle anzumelden und auf die Auszahlung der Quote zu warten. Er kann sich vielmehr auch am Verfahren beteiligen — in vielen Fällen ist dies sinnvoll.
Einflussnahme vor Insolvenzeröffnung
Nicht selten haben Gläubiger ein Interesse, dass ein Insolvenzverfahren nicht erst eröffnet wird — etwa, weil sie erkennen, dass der Schuldner seine Krise überwinden und so bestehende Forderungen voll bedienen kann.
Stundung oder Darlehen
In diesem Fall kann er dem Schuldner etwa durch Gewährung von Stundungen oder eines Darlehens durch die Krise helfen. Allerdings gibt es auch hierbei Fallstricke. Im schlimmsten Fall sieht sich der Gläubiger dem Vorwurf der Beihilfe zur Insolvenzverschleppung ausgesetzt.
Rasche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Umgekehrt kann ein Gläubiger ein Interesse an einer raschen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens haben, weil er befürchtet, andere Gläubiger könnten sonst bevorzugt oder Vermögen verschleudert werden.
In diesem Fall kann er die Möglichkeit eines Dritt-Antrags nutzen, also den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen.
Vorsicht Risiko!
Auch dies ist nicht ohne Risiko: Zum einen haftet der Gläubiger für die Kosten, sollte der Antrag abgelehnt werden. Unter Umständen kann er sich zum anderen auch schadensersatzpflichtig machen.
Informationsrechte während des Verfahrens
Ist ein Insolvenzverfahren bereits eröffnet, kann der Gläubiger Informationsrechte geltend machen. Insbesondere kann er an den Gläubigerversammlungen teilnehmen und sich dort vom Insolvenzverwalter oder der Insolvenzverwalterin über den Stand des Verfahrens informieren lassen.
Gläubigerversammlung
Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen und hat weitreichende Befugnisse im Verfahren. Der Insolvenzverwalter darf bestimmte Maßnahmen nicht ohne ihre Zustimmung treffen.
Sie kann etwa bei der Verwertung mitbestimmen und entscheiden, ob ein Unternehmen weiter geführt wird oder nicht.
Wichtig:
Auch Gläubiger, die nicht teilnehmen, sind an die Beschlüsse gebunden.
Einsichtsrecht in die Insolvenzakte
Darüber hinaus steht ihm auch ein Einsichtsrecht in die Insolvenzakte zu (das er gegebenenfalls über einen Anwalt beanspruchen muss). Auch dies kann sinnvoll sein, um Beteiligungsmöglichkeiten während des Verfahrens nutzen zu können.
Widerspruch gegen andere Forderungen
Schließlich kann der Gläubiger auch der Forderung eines anderen Gläubigers widersprechen, wenn er der Auffassung ist, diese bestehe nicht. Die Forderung wird dann nicht zur Tabelle festgestellt. Der betreffende Gläubiger nimmt nicht an der Schlussverteilung teil (es bleibt so gegebenenfalls eine höhere Quote für den widersprechenden Gläubiger).
Kostenfalle
Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten: Der widersprechende Gläubiger setzt sich dem Risiko aus, dass der andere Gläubiger gerichtlich gegen seinen Widerspruch vorgeht. Verliert er den Prozess (was aufgrund des Informationsgefälles nicht fernliegt), muss er die Kosten tragen.