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Insolvenzrecht – Die zehn wichtigsten Rechtstipps

Unsere Erfahrung zeigt: Insolvenzen können (fast) jeden treffen – den Schuldner selbst, seine Gesellschafter, seine Geschäftsführung, aber auch seine Geschäftspartner.
Wir fassen im Folgenden unsere wichtigsten Tipps aus der Praxis kurz und prägnant für Sie zusammen:

Was tun, wenn eine Insolvenz droht? 10 Tipps:

Inhalt:

1. Insolvenzantragspflicht erkennen
2. Strafbarkeitsrisiko als Geschäftsführer erkennen und vorbeugen
3. Haftungsrisiko als Geschäftsführer erkennen und vorbeugen
4. Gefahr der Insolvenzanfechtung erkennen und vorbeugen
5. Möglichkeit des Bargeschäfts nutzen
6. Richtig auf Schreiben des Insolvenzverwalters reagieren
7. Möglichkeit der Forderungsanmeldung nutzen
8. Forderungsanmeldung „aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung“ prüfen
9. Als Gläubiger Möglichkeiten der Beteiligung und Einflussnahme nutzen
10. Als Schuldner Möglichkeit der Einflussnahme und Beteiligung nutzen

1. Insolvenzantragspflicht erkennen

Der Gesetzgeber hat für bestimmte Schuldner eine Insolvenzantragspflicht geregelt. Vor allem im Fall einer finanziellen Krise sollten die Verantwortlichen dringend im Auge behalten, ob sie einen Antrag stellen müssen.

Wer ist betroffen?
Betroffen sind zunächst juristische Personen (wie beispielsweise die GmbH oder die AG). Aber auch Personengesellschaften trifft die Insolvenzantragspflicht, wenn sie keine natürliche Person als Gesellschafter haben, die mit ihrem gesamten Vermögen haftet (dies ist beispielsweise häufig bei der GmbH & Co. KG der Fall).

Was löst die Pflicht aus?
Die Antragspflicht besteht, wenn die Gesellschaft (oder auch der Verein) zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Wer muss handeln?
Handeln müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans, also beispielsweise der oder die Geschäftsführer.

Wie rasch muss man handeln?
Der Verantwortliche muss den Antrag unverzüglich stellen, spätestens aber drei Wochen, nachdem die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist.

Wichtig:
Als Reaktion auf die Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht und die sich daraus ergebende Strafbarkeit und Haftung zeitweise abgemildert.

Mehr zur Auswirkung der COVID-19-Gesetzgebung auf die Insolvenzantragspflicht
Mehr zu Insolvenzantragspflicht

2. Strafbarkeitsrisiko als Geschäftsführer erkennen und diesem Risiko vorbeugen

Der Geschäftsführer (oder der sonstige Verantwortliche) hat im Zusammenhang mit der Krise ein hohes Strafbarkeitsrisiko. Er sollte sich daher frühzeitig über die Folgen seines Handelns in der Krise Gedanken machen und Rat einholen.

Allgemeine Insolvenzstraftaten (Bankrott, §§ 283 ff StGB)
Wie alle Schuldner läuft er zunächst Gefahr, sich der allgemeinen Insolvenzstraftaten schuldig zu machen. Sie sind in §§ 283 ff. StGB geregelt und stellen etwa das Beiseiteschaffen von Vermögen, das Vortäuschen von Rechten anderer, aber auch bestimmte Verletzungen von Buchführungspflichten unter Strafe.

Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Auch kann er (wie andere Arbeitgeber) bestraft werden, wenn er Arbeitnehmerbeiträge nicht an die zuständige Einzugsstelle abführt (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB). Diese Verpflichtung wird in der Krise nicht selten übersehen — es droht damit eine Strafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonderes schweren Fällen sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren.

Insbesondere Strafbarkeitsrisiko bei Insolvenzverschleppung
Darüber hinaus macht er sich aber auch insbesondere dann strafbar, wenn er keinen Insolvenzantrag stellt, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre (Insolvenzverschleppung, § 15a InsO). Handelt er vorsätzlich, setzt er sich dem Risiko einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren aus; handelt er fahrlässig, kann er mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden.

Folge der Verurteilung: fünf Jahre kein Geschäftsführeramt!
Verurteilt ein Gericht einen Geschäftsführer wegen vorsätzlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht, darf er für die Dauer von fünf Jahren nicht mehr als Geschäftsführer tätig sein.
Gleiches gilt, wenn er wegen einer Insolvenzstraftat oder dem Veruntreuen oder Vorenthalten von Arbeitsentgelt verurteilt wird.

Bedeutung des Strafmaßes
Bei Verurteilungen wegen des Veruntreuens oder Vorenthaltens von Arbeitsentgelt tritt diese erhebliche Folge nur ein, wenn das Gericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr ausspricht.
Ansonsten reicht bereits jede andere Geld- oder Freiheitsstrafe aus.
Auch wegen dieser Folge sollte der Geschäftsführer ständig im Auge behalten, ob seine Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Wichtig:
Als Reaktion auf die Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht und die sich daraus ergebende Strafbarkeit und Haftung zeitweise abgemildert.

Mehr zur Auswirkung der COVID-19-Gesetzgebung auf die Insolvenzantragspflicht

3. Haftungsrisiko als Geschäftsführer erkennen und dem Risiko vorbeugen

In der Krise des Unternehmens hat der Geschäftsführer außerdem ein stark erhöhtes Haftungsrisiko, wenn er der Insolvenzantragspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt (vgl. § 64 GmbHG).

Geschäftsführer muss zahlen
Kurz zusammengefasst muss der Geschäftsführer praktisch sämtliche Zahlungen erstatten, die die Gesellschaft nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung leistet; ausgenommen sind lediglich solche, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.
Besonders bei größeren Unternehmen erreichen die Zahlungen schnell eine für den Geschäftsführer existenzbedrohende Höhe.

D&O-Versicherungen
Ungeklärt ist bislang, ob D&O-Versicherungen, also Haftpfichtversicherung für Organvertreter, für dieses Risiko aufkommen.
Auch aus diesem Grund raten wir dringend, ständig die Liquidität und den Schuldenstatus der Gesellschaft im Auge zu behalten und im Zweifel lieber zu früh als zu spät fachlichen Rat einzuholen.

Wichtig:
Als Reaktion auf die Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht und die sich daraus ergebende Strafbarkeit und Haftung zeitweise abgemildert.

Mehr zur Auswirkung der COVID-19-Gesetzgebung auf die Insolvenzantragspflicht

4. Gefahr der Insolvenzanfechtung erkennen und vorbeugen

Auch für Geschäftspartner eines Unternehmens bestehen in der Krise nicht unerhebliche Gefahren.
Allgemein bekannt ist das Risiko, dass ein insolventer Schuldner eine offene Forderung nicht oder jedenfalls bei weitem nicht vollständig bezahlt. Weniger bekannt und umso ärgerlicher ist es, wenn der Insolvenzverwalter eine Zahlung zurückfordert, die der Schuldner bereits geleistet hat.

Gesetzgeber: Alle Gläubiger sollen gleich (schlecht) behandelt werden
Tatsächlich ist ein solcher Fall alles andere als fernliegend: Der Gesetzgeber hat dem Insolvenzverwalter nämlich die Möglichkeit gegeben, in bestimmten Fällen Rechtsgeschäfte (also beispielsweise Zahlungen oder die Stellung von Sicherheiten) durch Insolvenzanfechtung rückgängig zu machen.
Hintergrund ist, dass im Insolvenzverfahren alle Gläubiger gleich (schlecht) behandelt werden sollen. Niemand soll bevorzugt werden, weil er besonders drängt, besonders schnell ist oder dem Schuldner besonders nahe steht.

An sich einleuchtende Überlegung führt manchmal zu schwer nachvollziehbaren Ergebnissen
Diese an sich einleuchtende Überlegung führt aber in manchen Fällen zu schwer nachvollziehbaren Ergebnissen: Beispielsweise kann es sein, dass ein Gläubiger eine Zahlung zurückzahlen muss, obwohl er sie rechtskräftig gerichtlich durchgesetzt und durch den Gerichtsvollzieher vollstrecken hat lassen.

Frühzeitig Rat einholen! Das vermindert das Risiko oder schließt es gar aus
Haben Sie den Eindruck, dass sich einer Ihrer Geschäftspartner in der Krise befindet, sollten Sie möglichst frühzeitig Rat einholen. In vielen Fällen können Sie so das Risiko einer Insolvenzanfechtung vermindern oder gar ausschließen.

5. Möglichkeit des Bargeschäfts nutzen

Das Bargeschäft stellt eine gute Möglichkeit dar, dem Risiko der Insolvenzanfechtung zu begegnen. Der Insolvenzverwalter kann nämlich (mit wenigen Ausnahmen) solche Geschäfte nicht anfechten, für die der Schuldner unmittelbar eine Gegenleistung erhalten hat.

Anfechtung einer Zahlung verhindern
Bezahlt der Schuldner also eine Leistung innerhalb einer kurzen Frist, nachdem der Gläubiger seine Leistung erbracht hat, kann der Gläubiger die Zahlung in aller Regel behalten.
Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner einen Vorschuss gezahlt und der Gläubiger in kurzer Frist danach geleistet hat.
Was eine solche kurze Frist ist, hat der Gesetzgeber offen gelassen (er spricht von einer „unmittelbaren“ Gegenleistung). Häufig wird ein Zeitraum von 30 Tagen angenommen.
Wir raten daher, Leistungen rasch abzurechnen und bei Vorschüssen ebenso schnell zu erbringen.

6. Richtig auf Schreiben des Insolvenzverwalters reagieren

Häufig beginnen Fälle in unserer Kanzlei damit, dass Mandanten ein Schreiben eines Insolvenzverwalters vorlegen. Sie sollen meist innerhalb kurzer Frist einen bestimmten Betrag an den Verwalter bezahlen.
In solchen Fällen gilt es richtig zu reagieren.

Mehr zum Thema „Der Insolvenzverwalter schreibt dem Gesellschafter“
Mehr zum Thema „Der Insolvenzverwalter schreibt dem Geschäftspartner“

7. Möglichkeit der Forderungsanmeldung nutzen

Die Forderung gegen einen insolventen Geschäftspartner abzuschreiben, kann für den Buchhalter das einzig Richtige sein.
Der Unternehmer sollte prüfen, ob es sich für ihn nicht lohnt, seine Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden.
Mehr zur Forderungsanmeldung

8. Forderungsanmeldung mit dem Zusatz „aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung“ prüfen

Sofern Sie es mit einer natürlichen Person als Insolvenzschuldner zu tun haben, kann es sich bei einer Forderungsanmeldung lohnen zu prüfen, ob nicht eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gegeben ist.

Hintergrund
Natürliche Personen beantragen regelmäßig die Restschuldbefreiung, wenn sie Insolvenzantrag stellen.
Wird sie ihnen erteilt, können Gläubiger ihre Forderungen ihnen gegenüber nicht mehr geltend machen.
Sie erhalten lediglich die Insolvenzquote.

Die „vorsätzliche unerlaubte Handlung“ ist Betrug
Dies gilt allerdings nicht, wenn die Forderung gegen den Schuldner auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht und der Gläubiger die Forderung entsprechend angemeldet hat.
Wird sie so zur Tabelle festgestellt, kann der Gläubiger sie also auch nach der Restschuldbefreiung weiter geltend machen.
Eine vorsätzliche unerlaubte Handlung kann etwa vorliegen, wenn der Schuldner ohne jeden Hinweis Leistungen bestellt hat, obwohl er wusste, dass er sie nicht mehr bezahlen kann. In diesem Fall liegt ein Betrug nahe.

9. Als Gläubiger Möglichkeiten der Beteiligung und Einflussnahme nutzen

Ein Gläubiger muss sich nicht damit begnügen, seine Forderung zur Tabelle anzumelden und auf die Auszahlung der Quote zu warten. Er kann sich vielmehr auch am Verfahren beteiligen — in vielen Fällen ist dies sinnvoll.

Einflussnahme vor Insolvenzeröffnung
Nicht selten haben Gläubiger ein Interesse, dass ein Insolvenzverfahren nicht erst eröffnet wird — etwa, weil sie erkennen, dass der Schuldner seine Krise überwinden und so bestehende Forderungen voll bedienen kann.

Stundung oder Darlehen
In diesem Fall kann er dem Schuldner etwa durch Gewährung von Stundungen oder eines Darlehens durch die Krise helfen. Allerdings gibt es auch hierbei Fallstricke. Im schlimmsten Fall sieht sich der Gläubiger dem Vorwurf der Beihilfe zur Insolvenzverschleppung ausgesetzt.

Rasche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Umgekehrt kann ein Gläubiger ein Interesse an einer raschen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens haben, weil er befürchtet, andere Gläubiger könnten sonst bevorzugt oder Vermögen verschleudert werden.
In diesem Fall kann er die Möglichkeit eines Dritt-Antrags nutzen, also den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen.

Vorsicht Risiko!
Auch dies ist nicht ohne Risiko: Zum einen haftet der Gläubiger für die Kosten, sollte der Antrag abgelehnt werden. Unter Umständen kann er sich zum anderen auch schadensersatzpflichtig machen.

Informationsrechte während des Verfahrens
Ist ein Insolvenzverfahren bereits eröffnet, kann der Gläubiger Informationsrechte geltend machen. Insbesondere kann er an den Gläubigerversammlungen teilnehmen und sich dort vom Insolvenzverwalter oder der Insolvenzverwalterin über den Stand des Verfahrens informieren lassen.

Gläubigerversammlung
Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen und hat weitreichende Befugnisse im Verfahren. Der Insolvenzverwalter darf bestimmte Maßnahmen nicht ohne ihre Zustimmung treffen.
Sie kann etwa bei der Verwertung mitbestimmen und entscheiden, ob ein Unternehmen weiter geführt wird oder nicht.

Wichtig:
Auch Gläubiger, die nicht teilnehmen, sind an die Beschlüsse gebunden.

Einsichtsrecht in die Insolvenzakte
Darüber hinaus steht ihm auch ein Einsichtsrecht in die Insolvenzakte zu (das er gegebenenfalls über einen Anwalt beanspruchen muss). Auch dies kann sinnvoll sein, um Beteiligungsmöglichkeiten während des Verfahrens nutzen zu können.

Widerspruch gegen andere Forderungen
Schließlich kann der Gläubiger auch der Forderung eines anderen Gläubigers widersprechen, wenn er der Auffassung ist, diese bestehe nicht. Die Forderung wird dann nicht zur Tabelle festgestellt. Der betreffende Gläubiger nimmt nicht an der Schlussverteilung teil (es bleibt so gegebenenfalls eine höhere Quote für den widersprechenden Gläubiger).

Kostenfalle
Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten: Der widersprechende Gläubiger setzt sich dem Risiko aus, dass der andere Gläubiger gerichtlich gegen seinen Widerspruch vorgeht. Verliert er den Prozess (was aufgrund des Informationsgefälles nicht fernliegt), muss er die Kosten tragen.

10. Als Schuldner Möglichkeit der Einflussnahme und Beteiligung nutzen

Auch als Schuldner muss man das Insolvenzverfahren nicht einfach über sich ergehen lassen. Oftmals kann es sinnvoll sein, sich über seine Rechte zu informieren und gegebenenfalls Handlungen des Insolvenzverwalters überprüfen zu lassen.

Auswahl des Insolvenzverwalters
Bereits bei Antragstellung kann man als Schuldner einen wichtigen Einfluss auf das Verfahren nehmen, indem man vorschlägt, dass ein bestimmter Verwalter eingesetzt wird.
Das Gericht muss diesem Vorschlag zwar nicht folgen, wird es aber häufig tun.

Vorteil für den Schuldner
Der Vorteil für den Schuldner ist, dass er im Weiteren mit einem Verwalter zusammenarbeitet, der womöglich besondere Erfahrungen in seiner Branche hat oder besonderes Engagement bei dem Erhalt des Unternehmens zeigt.

Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
Besteht Hoffnung, dass das Unternehmen erhalten bleiben kann, sollte man als Schuldner an einen Antrag denken, das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu eröffnen. In diesem Fall führt man sein Unternehmen fort; einem wird lediglich ein gerichtlich bestellter Sachwalter zur Seite gestellt.
Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann der Schuldner ein sog. Schutzschirmverfahren beantragen. Hier können die Vorteile des Verfahrens in Eigenverwaltung mit einem Insolvenzplanverfahren kombiniert werden.

Informationsrechte
Auch der Schuldner kann an den Gläubigerversammlungen teilnehmen und die Möglichkeit nutzen, sich über den Stand seines Verfahrens zu informieren.
Dies kann sinnvoll sein, um möglichen Fehlentwicklungen vorzubeugen.

Maßnahmen des Insolvenzverwalters
Auch wenn das Insolvenzverfahren den Interessen der Gläubiger und nicht des Schuldners dient, ist der Schuldner während des Verfahrens nicht schutzlos.
Bei natürlichen Personen führt etwa häufig die Frage zum Streit, wieviel dem Schuldner als pfändungsfreien Teil seines Einkommens verbleiben darf.
In manchen Fällen hilft der Dialog mit der Verwalter oder seinen Sachbearbeitern. In anderen sollte man als Schuldner anwaltlichen Rat suchen, ob man den Maßnahmen des Insolvenzverwalters erfolgreich entgegentreten kann.

Widerspruchsrecht des Schuldners
Auch dem Schuldner steht ein Widerspruchsrecht bei der Forderungsprüfung zu.
Sein Widerspruch hindert zwar nicht, dass die Forderung zur Tabelle festgestellt wird. Allerdings hat er Auswirkungen auf die Zeit nach dem Insolvenzverfahren.

Gläubiger kann vollstrecken
Ist eine Forderung nämlich zur Tabelle festgestellt, kann der Gläubiger mit diesem Tabellenauszug gegen den Schuldner vollstrecken, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist (sofern ihm keine Restschuldbefreiung erteilt wird). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Schulnder widersprochen hat.
Hat ein Gläubiger seine Forderung mit dem Zusatz „aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung“ angemeldet, kann er selbst dann noch gegen den Schuldner vorgehen, wenn diesem die Restschuldbefreiung erteilt wurde.
Auch dies gilt nicht, wenn der Schuldner (insoweit) widersprochen hat.

Kostenrisiko
Der Gläubiger, gegen dessen Forderung Widerspruch eingelegt wurde, kann gerichtlich auf Feststellung gegen den Schuldner vorgehen.
Dies birgt ein teilweise nicht unerhebliches Kostenrisiko.

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„Masterclass“ Insolvenzrecht

Für mich ist es Alltag, unberechtigte Ansprüche des Insolvenzverwalters (etwa nach einer Insolvenzanfechtung) abzuwehren und Forderungen der Insolvenz- oder Massegläubiger geltend zu machen. Restschuldbefreiung und Schuldenbereinigungsversuche gehören dazu.