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Absonderung

Gläubigern, denen vom Schuldner bestimmte Sicherungen für ihre Forderung eingeräumt wurden (wie etwa Grundpfandrecht oder sonstiges Pfandrecht), steht das Recht auf eine bevorzugte Befriedigung zu, wenn der Sicherungsgegenstand verwertet wird, das sog. Absonderungsrecht.