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Der Insolvenzverwalter schreibt dem Gesellschafter

Sollten Sie als Gesellschafter ein Schreiben eines Insolvenzverwalters erhalten haben, Rat benötigen oder sich gegen sein Vorgehen wehren wollen, stehen wir gerne, rasch und unkompliziert zur Verfügung.

Und wir erklären, was dahintersteckt.

Insolvenzanfechtung, persönliche Haftung und Verteidigungsmöglichkeiten

Alle Insolvenz-Texte verfasst von © Rechtsanwalt Christoph Span
Insolvenzrecht | Schacht Unternehmeranwälte | Gunzenhausen

Das Symptom: Der Insolvenzverwalter schreibt dem Gesellschafter

Häufig beginnen Fälle in unserer Praxis damit, dass Mandanten uns ein Schreiben eines Insolvenzverwalters der Gesellschaft vorlegen, an der sie beteiligt sind oder waren. Nicht selten sollen sie hohe Beträge innerhalb kurzer Fristen an den Insolvenzverwalter bezahlen.

Was hat es mit solchen Schreiben auf sich?

Nach Übernahme der Insolvenzverwaltung rücken für den Insolvenzverwalter insbesondere die Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin ins Blickfeld. Er prüft, ob er Anhaltspunkte für eine Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO findet. Ist er der Meinung, dass ihm ein solches Anfechtungsrecht zusteht, schreibt er die Gesellschafter an und macht die Ansprüche geltend.

Ansprüche gegen persönlich haftende Gesellschafter
Darüber hinaus wendet sich der Insolvenzverwalter auch dann an die Gesellschafter, wenn diese für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar persönlich haften (wie beispielsweise Gesellschafter einer OHG oder der Komplementär einer KG). Während der Dauer des Insolvenzverfahrens ist er nämlich dafür zuständig, auch diese Ansprüche geltend zu machen.

Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter
Schließlich kann der Insolvenzverwalter auch Ansprüche geltend machen, die der Gesellschaft gegen die Gesellschafter zustehen (etwa auf Rückzahlung eines Darlehens).

Was bedeutet Insolvenzanfechtung?

Im Insolvenzverfahren sollen alle Gläubiger gleich (schlecht) behandelt werden: Das noch vorhandene Vermögen soll an alle Berechtigten gleichmäßig verteilt werden. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass sich nur der Schnellste, der Drängendste oder derjenige bedienen kann, der dem Schuldner am nächsten steht. Der Gesetzgeber hat dem Insolvenzverwalter mit den Regeln über die Insolvenzanfechtung Möglichkeiten an die Hand gegeben, unter bestimmten Umständen Zahlungen (oder Sicherheiten) aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung zurückzuholen, damit diese allen Gläubigern zur Verfügung stehen.

Wann sind Gesellschafter von Anfechtungen besonders betroffen?

Gesellschafter können grundsätzlich von alle Anfechtungsnormen betroffen sein. Auf Folgendes weisen wir aber besonders hin:

Direkt auf Gesellschafter abgestimmt: Gesellschafterdarlehen (§ 135 InsO)
Direkt auf Gesellschafter abgestimmt ist die Regelung des § 135 InsO. Die Vorschrift betrifft vor allem den Fall, dass ein Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin ein Darlehen gegeben und die Insolvenzschuldnerin Rückzahlungen geleistet hat. Auch der Fall, dass die Insolvenzschuldnerin Sicherheiten für ein solches Darlehen gegeben hat, ist in § 135 InsO geregelt.

Anfechtung von Rückzahlungen und Sicherheiten
Rückzahlungen kann der Insolvenzverwalter zurückfordern, wenn sie innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung (oder danach) erbracht worden sind. Sicherheiten kann er sogar zurückverlangen, wenn sie zehn Jahre vor der Insolvenzantragstellung (oder danach) gestellt wurden.

Nicht alle Gesellschaftsformen betroffen
Wichtig bei der Norm ist: Es ist nicht jede Gesellschaftsform betroffen, sondern nur solche, bei denen es keine natürliche Person gibt, die persönlich mit ihrem Vermögen haftet (insbesondere die GmbH und häufig die GmbH & Co. KG).

Erleichterter Nachweis bei anderen Anfechtungsvorschriften
Auch von anderen Anfechtungsnormen sind Gesellschafter häufig betroffen. Hintergrund ist, dass wichtige Anfechtungsvorschriften (wie etwa die kongruente und die inkongruente Deckung, § 130 InsO und § 131 InsO) voraussetzen, dass der Anfechtungsgegner bestimmte Umstände (die Zahlungsunfähigkeit oder den Insolvenzantrag) gekannt hat.

Bei bestimmten Gesellschaftern wird Kenntnis vermutet
Bei nahestehenden Personen (wozu auch Gesellschafter gehören können) wird dieses Wissen gesetzlich vermutet. Auch wenn diese Vermutung im Streitfall widerlegt werden kann, macht sie es für den Insolvenzverwalter leichter, die Ansprüche geltend zu machen.

Betroffene Gesellschafter
Betroffen sind Gesellschafter, wenn sie persönlich für die Gesellschaftsschulden haften (wie beispielsweise Gesellschafter einer OHG) oder mit mindestens einem Viertel an dem Kapital der Gesellschaft beteiligt sind. Sie gelten dann als der Gesellschaft nahestehende Person.

Auch vorsätzliche Benachteiligung wird häufig behauptet
Die Vorschrift des § 133 Abs. 4 InsO  enthält darüber hinaus auch eine eigene Anfechtungsnorm für entgeltliche Rechtsgeschäfte mit nahestehenden Personen. Auch dies kann Gesellschafter betreffen.

Was bedeutet persönliche Haftung? Was kann der Insolvenzverwalter hier geltend machen?

Bei bestimmten Gesellschaftsformen können Gläubiger der Gesellschaft auch die Gesellschafter direkt in Anspruch nehmen. Insbesondere ist dies der bei:

  • der OHG und ihren Gesellschaftern
  • der GbR und ihren Gesellschaftern
  • der KG und ihren Komplementären
  • der KGaA und ihren Komplementären

Gesetzgeber will Gläubigerwettlauf verhindern
Wird über das Vermögen einer solchen Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, läge es nahe, dass sich die Gläubiger an die Gesellschafter wenden, um zu ihrem Geld zu kommen. Es würde unweigerlich zu einem Wettlauf kommen, bei dem der Schnellste sich bedienen kann und der Rest womöglich leer ausgeht. Dies will der Gesetzgeber verhindern.

Insolvenzverwalter allein zuständig
Er überträgt während der Dauer des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter deshalb (nach § 93 InsO) die Geltendmachung dieser Ansprüche. In der Regel wartet er ab, bis feststeht, welche Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet wurden und macht diese dann gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern geltend.

Bringt es überhaupt etwas, wenn ich mich gegen das Schreiben wehre?

Grundsätzlich ist es möglich, dass der Insolvenzverwalter Ansprüche zurecht geltend macht. Nicht selten prüfen Insolvenzverwalter die Voraussetzungen für die behaupteten Ansprüche allerdings eher oberflächlich und übersehen einen wichtigen Gesichtspunkt – womöglich auch, weil er sich nicht aus den Unterlagen ergibt, die ihm vorliegen.

Es lohnt sich oft, die Argumente zu hinterfragen
Oft lohnt es sich daher, sich mit dem Argumenten des Insolvenzverwalters auseinanderzusetzen und sie zu hinterfragen. Sinnvoll ist es dabei allerdings, sich von Anfang an professionell unterstützen zu lassen.

Was wird der Insolvenzverwalter machen, wenn ich nicht zahle?

Auch wenn dem Schreiben des Verwalters in der Regel eine Urkunde des Gerichts beigefügt ist (mit der er seine Bestellung als Insolvenzverwalter nachweist), bedeutet dies nicht, dass das Gericht den konkreten Anspruch bereits geprüft oder gar festgestellt hätte. Will ihn der Insolvenzverwalter also weiter verfolgen, muss er klagen. Hier ergeben sich keine Besonderheiten zu anderen gerichtlichen Verfahren.

Insolvenzverwalter beauftragen meist Anwaltskanzlei
Vor einer solchen Klage wird der Verwalter allerdings meist eine Anwaltskanzlei mit der Geltendmachung der behaupteten Forderung beauftragen.

Frühzeitige Information über Verteidigungsmöglichkeiten sinnvoll
Sinnvoll ist es daher, sich frühzeitig zu informieren, welche konkreten Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Forderung des Insolvenzverwalters bestehen. Wir stehen Ihnen gerne und unkompliziert zur Seite.

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