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Chefarztdienstvertrag – Informationen für Krankenhausbetreiber

Mit Chefarztdienstverträgen kommen Krankenhausbetreiber regelmäßig in Berührung. In diesem Beitrag erfahren Betroffene, was man über diese Dienstverträge wissen sollte und wie sich Krankenhausbetreiber ein hohes Maß an Flexibilität bewahren können.

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Was sollte man bei dem Abschluss eines Chefarztdienstvertrages beachten?

Krankenhausbetreiber möchten ihre Flexibilität für Umstrukturierungen wahren. Gleichzeitig müssen Ärzten in den Dienstverträgen Rechte und Kompetenzen zugesichert werden.

Chefarztdienstverträge zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass sie häufig auf Zeiträume von zwanzig Jahren oder mehr ausgelegt sind. In diesem Zeitraum kann viel passieren! Vertragsformulierungen spielen deswegen eine bedeutende Rolle für die Zukunft der Krankenhäuser.

Das sollten Krankenhausbetreiber über Chefarztdienstverträge und die wichtigsten Formulierungen wissen:

Was ist ein Chefarztdienstvertrag?

Für Chefarztdienstverträge gelten die Regelungen aus § 611 ff. BGB. Aufgaben, Vergütung, Vertretungsvereinbarungen und Mitbestimmungsrechte eines Chefarztes werden in diesem Vertrag geregelt.

Inwieweit wird dem Chefarzt ein vertragliches Mitbestimmungsrecht eingeräumt?

Die Basisverträge der deutschen Krankenhausgesellschaft räumen den Chefärzten ein Recht ein, an betrieblichen Entscheidungen des Krankenhauses mitzuwirken. Unterschiedliche Formulierungen räumen dem Arzt unterschiedlich starke Einflussmöglichkeiten ein.

  • Der Chefarzt muss vor größeren Entscheidungen des Krankenhauses angehört werden.
  • Die Vorschläge des Chefarztes sind nicht rechtlich verbindlich, aber ohne das Einverständnis des Chefarztes können Maßnahmen unwirksam sein.

Das Mitbestimmungsrecht ist zum Beispiel bei Personalentscheidungen relevant. Wenn der Chefarzt Maßnahmen nicht zustimmt, können Arbeitsverträge mit neu angestellten Personen unwirksam sein.

Welche Mitwirkung erfordern die Formulierungen „anhören“, „vorschlagen“, „im Benehmen“ und „Einvernehmen“?

  • Formulierungen wie „anhören“ oder „vorschlagen“ setzen die in Kenntnissetzung und die Anhörung des Chefarztes voraus.
  • Die Formulierung „im Benehmen“ geht weiter und fordert, dass eine möglichst einvernehmliche Lösung mit dem Chefarzt gefunden wird.
  • Wenn eine Klausel das Einvernehmen des Chefarztes voraussetzt, muss er bestimmten Maßnahmen zustimmen, damit sie wirksam werden.

Wie wird die Vergütung des Chefarztes geregelt?

  • Der Chefarzt erhält ein jährliches Grundgehalt, welches frei verhandelbar ist (sog. feste Vergütung).
  • Leistungen, die der Chefarzt innerhalb des Krankenhauses ambulant leistet, kann er frei abrechnen. Das Gleiche gilt für Bonuszahlungen (sog. variable Vergütung).

Wann sind Bonuszahlungen üblich?

  • Bonuszahlungen sind die Regel, wenn der Chefarzt schriftlich vereinbarte Ziele erreicht.
  • Der Umgang mit Bonuszahlungen für die Umsetzung von Zielvereinbarungen sollte vertraglich unbedingt geregelt werden!

Worauf beziehen sich Zielvereinbarungen?

Zielvereinbarungen beziehen sich häufig auf:

  • Maßnahmen und Ergebnisse der Qualitätssicherung
  • Die Inanspruchnahme von nicht-ärztlichen Wahlleistungen (Einzelbettzimmer etc.)
  • Einführung neuer Behandlungsmethoden

Können Chefarztdienstverträge befristet werden?

Eine Befristung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

  • Durch gesetzliche Regelungen sind die Befristungsmöglichkeiten stark beschränkt.
  • Ist die Befristung unwirksam, so gilt der Vertrag als unbefristet geschlossen.

Was sind Entwicklungsklauseln?

Durch Entwicklungsklauseln behält sich der Krankenhausbetreiber vor, sachlich gebotene organisatorische Änderungen im Einvernehmen mit dem Chefarzt vorzunehmen. In der Praxis handelt es sich hierbei vor allem um Umstrukturierungsmaßnahmen. In diesen Fällen können auch variable Einnahmen des Chefarztes gekürzt werden.

  • Entwicklungsklauseln sind ein wichtiges Instrument für Krankenhausbetreiber, um ihre Flexibilität zu erhalten.

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