Risiko Insolvenzantragspflicht
Die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, sollten die Verantwortlichen eines Unternehmens dringend im Auge behalten.
Es drohen ihnen sonst empfindliche Konsequenzen. Wir klären über die Einzelheiten auf.
Die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, sollten die Verantwortlichen eines Unternehmens dringend im Auge behalten.
Es drohen ihnen sonst empfindliche Konsequenzen. Wir klären über die Einzelheiten auf.
Alle Insolvenz-Texte verfasst von © Rechtsanwalt Christoph Span
Insolvenzrecht | Schacht Unternehmeranwälte | Gunzenhausen
Bereits die Folgen der Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den Geschäftsführer (oder sonst Antragspflichtigen) verdeutlichen, wie wichtig das Thema ist. Es drohen
Es gibt also durchaus Anlass sich mit dieser oft zu spät erkannten Pflicht zu beschäftigen. Wir erläutern sie in Antworten auf die sechs wichtigsten Fragen:
Die Insolvenzantragspflicht trifft juristische Personen (wie beispielsweise die GmbH, die Aktiengesellschaft, aber auch den Verein) sowie Gesellschaften ohne eine voll haftende natürliche Person (wie beispielsweise häufig bei der GmbH & Co. KG).
Die Pflicht besteht, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Der häufigste Insolvenzgrund ist jedoch die Zahlungsfähigkeit, also das Unvermögen, die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Sie ist abzugrenzen von der bloßen Zahlungsstockung: Zahlungsunfäigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Schuldner 10 % oder mehr seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht mit den Mitteln bezahlen kann, die er innerhalb von drei Wochen generieren kann. Beträgt die Lücke weniger als 10 % kann auch Zahlungsunfähigkeit vorliegen, wenn absehbar ist, dass die Lücke demnächst auf mehr als 10 % wächst.
Wichtig: Als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer sollte man stets und insbesondere in der Krise einen Liquiditätsplan aufstellen, um so frühzeitig zu erkennen, ob eine Lücke droht. So kann man rechtzeitig entgegenwirken — entweder indem man weitere Liquidität schafft oder mit Gläubigern Stundungen vereinbart.
Besteht Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung, ist beim zuständigen Amtsgerichts Insolvenzantrag zu stellen.
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und es muss ein Verzeichnis der Gläubiger beigefügt werden.
Ist der Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt, werden weitere Angaben erforderlich, die es dem Gericht und dem vorläufigen Insolvenzverwalter ermöglichen, sich rasch einen Überblick über die Lage im Unternehmen zu verschaffen.
Der Antrag muss ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gestellt werden.
Verpflichtet sind die Mitglieder des Vertretungsorgans, also vor allem Geschäftsführer und Vorstände. Auch die Gesellschafter oder die Aufsichtsräte können verpflichtet sein, einen Antrag zu stellen, wenn die Gesellschaft führungslos ist (also etwa keinen Geschäftsführer oder Vorstand mehr hat). Schließlich kann die Pflicht auch den Abwickler einer Gesellschaft treffen.
Neben der nicht unerheblichen strafrechtlichen Haftung droht unter weiteren Voraussetzungen auch eine zivilrechtliche, also finanzielle, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird. Der Geschäftsführer (oder sonst Antragsverpflichtete) haftet dann nämlich mit seinem Privatvermögen für Zahlungen, die nach der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet wurden. Ausgenommen sind nur wenige Zahlungen. Ob eine Ausnahme vorliegt, muss der Geschäftsführer beweisen.
Die Haftung kann schnell in existenzbedrohende Höhen schnellen. Inwieweit eine D&O-Versicherung dafür aufkommt, ist höchst umstritten.
Wichtig: Grundsätzlich kann sich keine Geschäftsführerin und kein Geschäftsführer hinter ihrer oder seinem Co-Geschäftsführer verstecken, selbst wenn dieser für die Finanzen im Unternehmen zuständig ist. In einem solchen Fall geht die Rechtsprechung nämlich davon aus, dass die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer zumindest Überwachungspflichten hat (wobei es freilich Ausnahmen von dieser Regel gibt).
Durch die COVID 19-Gesetzgebung von März 2020 werden sowohl die Insolvenzantragspflicht als auch die Haftung abgemildert. So soll verhindert werden, dass eine Unzahl von an sich gesunden Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie Insolvenz beantragen muss.
Es ist dennoch Vorsicht geboten.
Denn bereits jetzt ist absehbar, dass sich aus den Unsicherheiten, die das Gesetz gelassen hat, Streitigkeiten ergeben werden. Es bleibt bei dem Rat, regelmäßig die Liquidität zu prüfen und zu dokumentieren.
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Birgit Frenzel
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