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Ärztliche Aufklärung des Patienten ist eine A-Aufgabe!

Gerichte beschäftigen sich am laufenden Band mit potenziellen Behandlungsfehlern von Ärzten und daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen. Von 2213 Behandlungsfehlern beruhten im Jahr 2017 ganze 1783 Fälle auf einer nicht oder fehlerhaft durchgeführten Risikoaufklärung.

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Was sollten Ärzte bei der Aufklärung von Patienten beachten?

Informierte und sensibilisierte Krankenhausbetreiber und Ärzte können Schadensersatzklagen durch eine umfangreiche Patientenaufklärung stark reduzieren.

Das sollte man unbedingt über die ärztliche Aufklärungspflicht wissen:

Was beinhaltet die ärztliche Aufklärungspflicht?

  • Die ärztliche Aufklärungspflicht ist in § 630c Absatz 2 Satz 1 BGB geregelt.
  • Der behandelnde Arzt muss den Patienten zu Beginn der Behandlung in verständlicher Weise sämtliche für die Behandlung wesentliche Umstände erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die während und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.
  • Wer nicht oder unzureichend aufklärt, macht sich schadensersatzpflichtig aus § 280 Absatz 1 BGB.

Muss der Patient in die Behandlung einwilligen?

Ja! Wenn der Patient nicht in die Behandlung eingewilligt hat, kann sich der Arzt wegen Körperverletzung aus §223 StGB strafbar machen.

  • Der Patient kann nur in eine Behandlung einwilligen, wenn er weiß was die Behandlung beinhaltet. Er muss also umfassend aufgeklärt worden sein.

Muss der Arzt die Aufklärung beweisen?

Nach § 630 f II 1 BGB ist der Arzt zur Dokumentation der Aufklärung verpflichtet. Der Patient muss eine Abschrift ausgehändigt bekommen.

Muss der Arzt über Behandlungsalternativen aufklären?

Wenn weniger risikoreiche oder ebenso erfolgversprechende Behandlungsmöglichkeiten vorliegen, muss der Patient über die Alternativen aufgeklärt werden. Die Pflicht dazu besteht, sobald der Patient eine Wahlmöglichkeit hat (OLG Brandenburg 2019 – 12 U 217/17).

Besteht bei bestimmten Eingriffen eine Pflicht zu einer noch ausführlicheren Aufklärung?

Je weniger der operative Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindringlicher muss der Patient über die Erfolgsaussichten und möglichen negativen Folgen aufgeklärt werden (OLG Dresden 2019 – 4 U 1052/19). Die Aufklärungspflicht muss beispielsweise bei Schönheitsoperationen umfassender erfolgen als bei einer Blinddarmoperation.

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