Regelmäßig kommt es zu Kürzungen von Leistungen durch die Kassenärztliche Vereinigung. Insbesondere der Umfang der ambulanten Notfallbehandlung sorgt für Diskussionen. Vor Gericht geht es immer wieder um die Frage, ob die jeweilige Leistung im Rahmen der Notfallbehandlung relevant war und ob die Leistung abgerechnet werden durfte.
Vor dem Bundessozialgericht klagte ein Krankenhaus, weil die Kassenärztliche Vereinigung abgerechneten Leistungen nicht als Bestandteil der Notfallversorgung anerkannte. Das Krankenhaus hatte eine große Bandbreite an Laborparametern abgerechnet. Die Kassenärztliche Vereinigung wandte ein, dass die Laborparameter in diesem Umfang nicht zur Basisversorgung im organisierten Notdienst gehören (BSG 13.05.2020 – B 6 KA 6/19 R).
Ja! Wenn die Leistungen im Rahmen einer ambulanten Notfallbehandlung nicht notwendig gewesen sind, darf die Kassenärztliche Vereinigung sie korrigieren (BSG 13.05.2020 – B 6 KA 6/19 R).
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