Sind Honorarärzte im Krankenhaus sozialversicherungspflichtig?
Honorarärzte können die Lösung für personelle Engpässe im Gesundheitswesen sein. Kein Wunder, dass sich daraus eine ganze Branche entwickelt hat und stetig wächst.
Honorarärzte können die Lösung für personelle Engpässe im Gesundheitswesen sein. Kein Wunder, dass sich daraus eine ganze Branche entwickelt hat und stetig wächst.
Durch das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts (BSG 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R) könnte sich das aber bald ändern.
Diese Frage beschäftigt seit Jahren die Sozialgerichte. Erstmalig hat sich nun das BSG mit diesem Problem auseinandergesetzt und die bestehenden Urteile weitestgehend bestätigt. Das Urteil des BSG hat Proteste bei den Krankenhausbetreibern ausgelöst und wird heiß diskutiert. Das sollten Krankenhausträger nun wissen:
Die Sozialversicherungspflicht entfällt bei selbstständig arbeitenden Personen. Die Sozialversicherung fällt an, soweit Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen.
Ein Arzt unterliegt der Sozialversicherungspflicht, soweit er weisungsgebunden arbeitet oder in einer Arbeitsorganisation eingegliedert ist.
Das BSG bewertete die Tätigkeit von Krankenhausärzten wie folgt: Ärzte, die im Krankenhaus beschäftigt sind, haben keinen „unternehmerischen Einfluss“ auf ihre Tätigkeit. Außerdem ist die Arbeit in einem Krankenhaus strukturiert und organisiert. In der Regel sind Ärzte Teil eines Teams und führen Operationen gemeinsam durch. Es liegt in der Regel ein hoher Grad der Eingliederung in den Krankenhausbetrieb vor. Ärzte, die im Krankenhaus arbeiten, sind somit sozialversicherungspflichtig (BSG 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R).
Die Bundesärztekammer definiert den Begriff „Honorararzt“ folgendermaßen:
Honorarärzte sind Fachärztinnen und Fachärzte, die in medizinischen Einrichtungen befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätig sind. Einsatzorte von Honorarärzten sind alle medizinischen Einrichtungen, in denen Ärzte arbeiten können oder müssen (Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken). Der Honorararzt überbrückt mit seiner Tätigkeit personelle Engpässe. Das Honorar wird frei vereinbart.
Aus den oben genannten Gründen ging das Bundessozialgericht von einer Versicherungspflicht für Honorarärzte aus (BSG 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R).
Die Krankenhausbetreiber haben sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die Versicherungspflicht ausgesprochen. Sie argumentieren, dass ein Fachkräftemangel im Gesundheitswesen herrsche und man Honorarärzte dringend benötige, um den Personalmangel zu überbrücken. Die Tätigkeit als Honorararzt wäre attraktiver, wenn die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht bestehen würde und somit eine höhere Entlohnung der Ärzte möglich wäre.
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