Wann sind Gesellschafter von Anfechtungen besonders betroffen?
Gesellschafter können grundsätzlich von alle Anfechtungsnormen betroffen sein. Auf Folgendes weisen wir aber besonders hin:
Direkt auf Gesellschafter abgestimmt: Gesellschafterdarlehen (§ 135 InsO)
Direkt auf Gesellschafter abgestimmt ist die Regelung des § 135 InsO. Die Vorschrift betrifft vor allem den Fall, dass ein Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin ein Darlehen gegeben und die Insolvenzschuldnerin Rückzahlungen geleistet hat. Auch der Fall, dass die Insolvenzschuldnerin Sicherheiten für ein solches Darlehen gegeben hat, ist in § 135 InsO geregelt.
Anfechtung von Rückzahlungen und Sicherheiten
Rückzahlungen kann der Insolvenzverwalter zurückfordern, wenn sie innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung (oder danach) erbracht worden sind. Sicherheiten kann er sogar zurückverlangen, wenn sie zehn Jahre vor der Insolvenzantragstellung (oder danach) gestellt wurden.
Nicht alle Gesellschaftsformen betroffen
Wichtig bei der Norm ist: Es ist nicht jede Gesellschaftsform betroffen, sondern nur solche, bei denen es keine natürliche Person gibt, die persönlich mit ihrem Vermögen haftet (insbesondere die GmbH und häufig die GmbH & Co. KG).
Erleichterter Nachweis bei anderen Anfechtungsvorschriften
Auch von anderen Anfechtungsnormen sind Gesellschafter häufig betroffen. Hintergrund ist, dass wichtige Anfechtungsvorschriften (wie etwa die kongruente und die inkongruente Deckung, § 130 InsO und § 131 InsO) voraussetzen, dass der Anfechtungsgegner bestimmte Umstände (die Zahlungsunfähigkeit oder den Insolvenzantrag) gekannt hat.
Bei bestimmten Gesellschaftern wird Kenntnis vermutet
Bei nahestehenden Personen (wozu auch Gesellschafter gehören können) wird dieses Wissen gesetzlich vermutet. Auch wenn diese Vermutung im Streitfall widerlegt werden kann, macht sie es für den Insolvenzverwalter leichter, die Ansprüche geltend zu machen.
Betroffene Gesellschafter
Betroffen sind Gesellschafter, wenn sie persönlich für die Gesellschaftsschulden haften (wie beispielsweise Gesellschafter einer OHG) oder mit mindestens einem Viertel an dem Kapital der Gesellschaft beteiligt sind. Sie gelten dann als der Gesellschaft nahestehende Person.
Auch vorsätzliche Benachteiligung wird häufig behauptet
Die Vorschrift des § 133 Abs. 4 InsO enthält darüber hinaus auch eine eigene Anfechtungsnorm für entgeltliche Rechtsgeschäfte mit nahestehenden Personen. Auch dies kann Gesellschafter betreffen.