Corona Unternehmenshilfen bei drohender Insolvenz
Wir haben acht Möglichkeit ermittelt, wie man in diesen harten Zeiten sinnvolle Unterstützung erhalten kann.
Wir haben acht Möglichkeit ermittelt, wie man in diesen harten Zeiten sinnvolle Unterstützung erhalten kann.
Der Absatz bricht ein, Zulieferer fallen aus und Geschäftspartnern zahlen nicht oder schleppend. Es ist deshalb entscheidend, die wichtigsten Hilfsangebote zu kennen:
Um ihre Liquidität zu erhalten, sollten Unternehmer zunächst die steuerlichen Möglichkeiten nutzen, die der Staat im Zuge der Corona-Hilfspakete geschaffen hat:
Stundung von Steuerzahlungen
Es ist möglich, beim Finanzamt einen Antrag auf eine zinsfreie Steuerstundung zu stellen. Die Möglichkeit ist zunächst bis 31.12.2020 befristet und betrifft sowohl Einkommen- als auch Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Der Unternehmer muss darlegen, dass er unmittelbar von der Krise betroffen ist, wobei keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
Vorauszahlungen anpassen oder erstatten lassen
Unkompliziert und schnell soll es auch möglich sein, die Vorauszahlungen (für Einkommen- und Körperschaftsteuer) auf Antrag anzupassen, sobald absehbar ist, dass die Einkünfte infolge der Corona-Krise in diesem Jahr sinken. Wurden bereits zu hohe Vorauszahlungen geleistet, können diese auf Antrag erstattet werden.
Verrechnung von absehbaren Verlusten
Sofern Unternehmer aufgrund der Corona-Krise im Jahr 2020 absehbar Verluste ausweisen müssen, können sie diese mit Gewinnen aus dem Jahr 2019 verrechnen. Es soll so ermöglicht werden, auf Antrag beim Finanzamt Zahlungen auch aus dem Jahr 2019 zurückerstatten zu lassen.
Um Unternehmen während der Corona-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) erleichtert:
Die Regelungen gelten rückwirkend ab dem 01.03.2020 und (zunächst) bis 31.12.2020.
Unter welchen Voraussetzungen kann man Kurzarbeitergeld beantragen?
An den vier grundsätzlichen Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld hat sich nichts geändert. Dies sind:
Wie läuft das Verfahren ab?
Im Groben läuft das Verfahren in sechs Schritten ab:
Der Bund und die Länder gewähren, abhängig von der Zahl der Beschäftigten im Unternehmen, Einmalzahlungen. Die Antragstellung war zunächst bis 31.05.2020 möglich. Es sollen allerdings Anschlussregelungen getroffen werden.
Am 23.03.2020 startete das KfW-Sonderkreditprogramm. Es ermöglicht Unternehmen, die mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen, den eigens in der Corona-Krise aufgelegten KfW-Schnellkredit zu nutzen.
Seit 09.11.2020 steht dieses Programm nun auch Soloselbständigen und Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern offen.
Wie hoch ist die Darlehenssumme?
Die KfW vergibt das Darlehen in Höhe von höchstens 25% des Umsatzes, den das Unternehmen im Jahr 2019 erzielt hatte. Bei Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern beträgt das maximale Kreditvolumen 300.000 Euro. Bei Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern beträgt die maximale Darlehenssumme 500.000 Euro, bei Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten sogar bis zu 800.000 Euro.
Welche Voraussetzungen bestehen?
Den KfW-Schnellkredit können Unternehmen und Soloselbständige in Anspruch nehmen, die
Welche Vorteile bietet der KfW-Schnellkredit?
Im Vergleich zu anderen Kreditprogrammen hat der Schnellkredit nach Angaben der KfW insbesondere folgende Vorteile:
Welchen Nachteil hat der KfW-Schnellkredit?
Im Vergleich zu anderen Kreditprogrammen sieht der KfW-Schnellkredit höhere Zinsen vor.
Im Zuge der Corona-Krise hat die KfW darüber hinaus zwei bereits bestehende Kreditprogramme im Sinne der Unternehmen verbessert, nämlich:
In welcher Höhe werden die Kredite vergeben?
Die Kredithöhen sind wesentlich größer als beim KfW-Schnellkredit, allerdings ebenfalls begrenzt, nämlich auf:
Maximal können 100 Millionen Euro vergeben werden. Bei mehr als 25 Millionen Kreditvolumen darf das Darlehen nicht mehr als 50 % der gesamten Schulden oder 30% der Bilanzssumme des Unternehmens ausmachen.
Welche Vorteile bieten die Programme?
Die KfW weist insbesondere auf folgende Vorteile hin:
Welchen Nachteil haben die Programme?
Eine Sondertilgung ist in den beiden Programmen nicht kostenfrei.
Um Unternehmen in der Krise die Aufnahme von Krediten bei ihrer Hausbank zu erleichtern, besteht für sie die Möglichkeit, von den Deutschen Bürgschaftsbanken Bürgschaften als Sicherheit zu erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass das Geschäftsmodell bereits vor der Corona-Krise tragfähig gewesen ist. Nähere Angaben erhalten interessierte Unternehmen im Zuge der Anfrage, die sie bei den Deutschen Bürgschaftsbanken stellen.
Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen, können vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds profitieren:
Der Stabilitätsfonds gewährt Garantien, damit sich die Unternehmen am Kapitalmarkt refinanzieren können, und direkte Beteiligungen (etwa durch stille Beteiligung oder Erwerb von Anteilen an dem Unternehmen). Ansprechpartner ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Start-up-Unternehmen haben grundsätzlich Zugang zu allen Hilfsangeboten. Problematisch für sie ist allerdings, dass diese Angebote auf klassischen Kreditinstrumenten beruhen. Start-ups nutzen diese aber häufig nicht: Sie finanzieren sich nicht über Fremdkapital ihrer Hausbank, sondern häufig über Wagniskapitalgeber. Um ihnen zu helfen, hat der Bund ein Start-up-Hilfspaket aufgelegt, das ihm eine Beteiligung an den Unternehmen ermöglicht. Es soll auch dann greifen, wenn die Finanzierung des Start-up-Unternehmens nicht über Wagniskapital erfolgt, aber auch keine Finanzierung über Fremdkapital möglich ist.
Jetzt Ihre Frage stellen:
Telefon: +49 9831 67 07-0
Fax: 09831 67 07-45
Mail: info@dres-schacht.de
Lesetipp:
Nicht unterstrichene Wörter sind links im Text erläutert.
Absonderung
Altmasseverbindlichkeiten
Anfechtung
Anfechtungsgesetz
Bargeschäft
Bankrott
Berichtstermin
Bestellung des Insolvenzverwalters
Bestrittene Forderung
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Eigentumsvorbehalt
Eigenverwaltung
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Eröffnungsantrag
Eröffnungsbeschluss
Eröffnungsgrund
Eröffnungsverfahren
Ersatzaussonderung
Forderungsanmeldung
Forderungsaufstellung
Gläubigerausschuss
Gläubigerbegünstigung
Gläubigerversammlung
Gläubigerverzeichnis
Inkongruente Deckung
Insolvenzanfechtung
Insolvenzbeschlag
Insolvenzeröffnung
Insolvenzforderung
Insolvenzgeld
Insolvenzgericht
Insolvenzgläubiger
Insolvenzgrund
Insolvenzmasse
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzstraftaten
Insolvenzverwalter
Insolvenzverschleppung
Kongruente Deckung
Masse
Massearmut
Massearmutsanzeige
Masseforderung
Massegläubiger
Masseunzulänglichkeit
Masseverbindlichkeit
Nachlassinsolvenzverfahren
Nachrangige Insolvenzgläubiger
Neumasseverbindlichkeiten
Prüfungstermin
Privatinsolvenz
Restschuldbefreiung
Schlusstermin
Schlussverteilung
Schuldenbereinigungsplan
Schuldnerbegünstigung
Schutzschirmverfahren
Überschuldung
Verbraucherinsolvenz
Verfahrenskostenstundung
Versagung der Restschuldbefreiung
Verwertung
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Wohlverhaltensperiode
Zahlungsunfähigkeit
Birgit Frenzel
Mail: b.frenzel@dres-schacht.de
Telefon: 09831 / 67 07-0
Lange bevor der Geschäftspartner oder gar das eigene Unternehmen in die Krise gerät, greift die insolvenzrechtliche Beratung – wenn man sie zulässt. Sie schützt vor Zahlungsausfall und Insolvenzanfechtung und deckt Haftungsrisiken ebenso auf wie strafrechtliche Gefahren. Immer mehr Mandanten suchen daher unseren unkomplizierten Rat.