© Rechtsanwältin Dr. Bettina Schacht, Gunzenhausen
Der Testamentsvollstrecker vollstreckt den Erblasserwillen.
Er wird – durch Anordnung im Testament oder durch Vereinbarung im Erbvertrag – vom Erblasser besonders häufig eingesetzt,
wenn Schwierigkeiten dahingehend erwartet werden, dass die Bedachten den Anordnungen des Erblassers folgen.
Sie sagt: „Ich bin als Testamentsvollstreckerin ein Gleichgewicht in bewegten Zeiten; immer wieder ehrt mich diese Vertrauensstellung.“
Elf typische Themen der Testamentsvollstreckung:
I. Der Testamentsvollstrecker als Vertrauensperson
II. Der Erblasser hat keinen Testamentsvollstrecker ausgewählt?
III. Vor- und Nachteile einer Testamentsvollstreckung
IV. Aufgaben des Testamentsvollstreckers
V. Testamentsvollstreckung und Verwaltung des Nachlasses
VI. Qualität eines Testamentsvollstreckers erkennen
VII. Der Fachanwalt für Erbrecht als Testamentsvollstrecker
VIII. Wer darf Testamentsvollstrecker werden?
IX. Wodurch wird die Testamentsvollstreckung rechtsgültig?
X. Der Testamentsvollstrecker als „Interims-Manager“
Damit der Wille des Erblassers auch so umgesetzt wird, wie von ihm gewünscht, hat er die Möglichkeit in seinem Testament die Testamentsvollstreckung anzuordnen.
Jeder kann Testamentsvollstrecker sein.
Eine besondere Ausbildung ist dafür nicht notwendig.
Dafür kann der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker konkret benennen (nicht zwingend, vgl. § 2198 BGB, er kann dies auch offenlassen) und dessen Umfang und Aufgabenbereich bestimmen, um den Nachlass unter den Erben sach- und ordnungsgemäß aufzuteilen.
Vertrauensperson des Erblassers
Oft wird eine Vertrauensperson des Erblassers benannt. Die Regelung des Nachlasses ist nicht immer einfach, vor allem wenn mehrere Erben daran beteiligt sind und ein großer Nachlass vorhanden ist.
Wenn der Erblasser zu befürchten hat, dass es Schwierigkeiten mit der Umsetzung des Erbes geben kann, weil sich die Erben nicht einig sein könnten und die Abwicklung nicht reibungslos über die Bühne geht oder weil die Verwaltung des Nachlasses ein Spezialwissen erfordert, macht es Sinn, die Aufgaben einem Testamentsvollstrecker zu übertragen.
Der Testamentsvollstrecker ist nicht der Feind des Erben, sondern steht diesem begleitend zur Seite und hat eine friedenssichernde Funktion.
Das Nachlassgericht ernennt den Testamentsvollstrecker, wenn dies vom Erblasser so gewollt ist und er in seiner letztwilligen Verfügung keinen Testamentsvollstrecker konkret benannt hat.
Dafür gibt es berufsmäßige Testamentsvollstrecker, die für ein solches Amt bestimmt werden.
Der Testamentsvollstrecker muss daraufhin gegenüber diesem sein Amt annehmen oder ablehnen.
Nimmt er es an, wird ihm vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt, was auch im Erbschein anzugeben ist und er als Vollmacht vorlegen kann.
Ansonsten ist der Testamentsvollstrecker nicht der Überwachung und Aufsicht durch das Nachlassgericht unterstellt.
Die herrschende Rechtsprechung bezeichnet ihn als „Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes“.
Unternehmenskultur respektieren
Der Verstorbene hat noch lange nach seinem Tod Einfluss. Das ist nach innen – z.B. für die Identifikation der Mitarbeiter mit den „alten Regeln“ – auch wichtig für die Unternehmenskultur nach dem Übergang: Der „lang gediente Mitarbeiter“ kann nach der Rente sein Know-How an junge Mitarbeiter weiter geben.
Streit schlichten
Kenntnisreich und neutral moderiert der Testamentsvollstrecker anhand des vorgegebenen Ziels, wenn die Erbengemeinschaft zerstritten ist oder sich zu streiten droht.
Zerschlagung verhindern
Unternehmensverkauf oder der Verkauf von Unternehmensteilen durch die Erben wird verhindert.
Minderjährige (Sonderpunkt: behinderte minderjährige) Erben können durch Verfügung ab einem bestimmten Alter (z.B. Volljährigkeit oder Ende einer Berufsausbildung) auf das Betriebsvermögen zugreifen.
Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers richten sich nach der Art der Testamentsvollstreckung.
Grundsätzlich hat der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen (§ 2203 BGB) und die Auseinandersetzung mehrerer Erben durchzuführen (§ 2204 BGB).
Folgende Formen der Testamentsvollstreckung sind möglich:
1. Abwicklungsvollstreckung
Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Aufgaben für den Testamentsvollstrecker nicht näher bezeichnet und ist der Aufgabenkreis auch nicht durch Auslegung ermittelbar, dann treffen den Testamentsvollstrecker die Pflichten der Ausführung der letztwilligen Verfügungen (§ 2203 BGB) sowie der Auseinandersetzung des Nachlasses nach § 2204 BGB.
2. Dauertestamentsvollstreckung/ Verwaltungsvollstreckung
Bei dieser hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker nach Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Abwicklungsmaßnahmen auch die Verwaltung des Nachlasses übernimmt (sog. Dauervollstreckung) oder die reine Verwaltung des Nachlasses. Zweck der Dauervollstreckung liegt in der Verwaltung des Nachlasses auf gewisse Dauer.
3. Vermächtnistestamentsvollstreckung
Der Testamentsvollstrecker kann auch die Aufgabe haben, an Stelle der Erben Vermächtnisse zu erfüllen.
Dazu darf er unmittelbaren Besitz am Vermächtnisgegenstand ergreifen.
Besonderheiten ergeben sich vor allem in der Durchführung bei Grundstückvermächtnissen, §§ 2165, 2166 BGB, da hier der Vermächtnisnehmer dinglich unbeschränkt für Forderungen haftet.
4. Unterschiede zwischen Testamentsvollstreckung und Nachlasspflegschaft
Testamentsvollstrecker:
5. Weitere Aufgaben
Erfahrung benötigt
An den genannten Aufgaben ist ersichtlich, dass der Testamentsvollstrecker schon eine gewisse Erfahrung in der Umsetzung dieser Aufgaben benötigt, um den Willen des Erblassers wie gewollt ausführen zu können. Falls Sie dazu Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.
Bis der Testamentsvollstrecker den Nachlass auseinandergesetzt hat, muss er diesen verwalten, §§ 2205 S. 1, § 2216 I BGB.
Dafür darf er die Sache in Besitz nehmen.
Der Erbe bleibt Eigentümer der Sache, ist jedoch für die Zeit der Testamentsvollstreckung nur mittelbarer Besitzer der Nachlassgegenstände.
Der Testamentsvollstrecker kann Auskunft von den Erben verlangen, welche Gegenstände sich im Nachlass befinden (§ 260 I BGB).
Daraufhin muss der Testamentsvollstrecker unverzüglich das Nachlassverzeichnis erstellen, was eines seiner „Kardinalpflichten“ darstellt.
Entlassungsgrund des Testamentsvollstreckers
Unterlässt es der Testamentsvollstrecker das Nachlassverzeichnis zu erstellen, kann dies einen Entlassungsgrund gem. § 2227 BGB darstellen. Wenn dem Testamentsvollstrecker dazu nicht alle Informationen zur Verfügung stehen, kann er auch ein „vorläufiges Nachlassverzeichnis“ erstellen und dieses später aktualisieren.
Da der Testamentsvollstrecker in der Regel ein fremdes Vermögen (den Nachlass der Erben) verwaltet, ist er zur besonderer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflichtet.
Dabei kommt es auch auf individuelle Befähigungen des Testamentsvollstreckers an.
Die Testamentsvollstreckung ist eines der wichtigsten Instrumente der Nachfolgegestaltung.
Ein guter Testamentsvollstrecker
– schützt Ihr Vermögen
– verhindert Streit um das Erbe
– bewahrt den Nachlass vor der Zerschlagung
– schlichtet Streit in der Erbengemeinschaft
– wickelt den Erbfall ab
– verwaltet den Nachlass
– schützt das Vermögen vor dem Zugriff Dritter
Der Testamentsvollstrecker als Interims-Manager
Im Bereich der Unternehmensnachfolge führen Testamentsvollstrecker einen Betrieb durch den Generationswechsel.
Übernimmt ein Fachanwalt für Erbrecht das Amt des Testamentsvollstreckers, sind an diesen höhere Sorgfaltsanforderungen zu stellen als an einen Laien.
Vorteile, wenn der Testamentsvollstrecker ein Fachanwalt für Erbrecht ist:
Ordnungsgemäße Verwaltung
Es steht ausschließlich dem Testamentsvollstrecker das Verwaltungs- und Verfügungsrecht am Nachlass unter Ausschluss der Erben zu.
Dabei kann er über Gegenstände des Nachlasses unbeschränkt verfügen, jedoch darf er sie nicht verschenken.
Entscheidend ist immer, dass die Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind.
Praxistipp: Ist im Nachlass ein Unternehmen, sollte der Testamentsvollstrecker auch Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sein.
Nachlassverbindlichkeiten
Dazu gehört auch die Erledigung von Nachlassverbindlichkeiten.
Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass so abwickeln, dass er nach den Vorgaben des Erblassers, hilfsweise nach den gesetzlichen Regeln, die Auseinandersetzung vornimmt.
Auseinandersetzungsplan
Ansonsten muss er einen Auseinandersetzungsplan entwerfen, wenn eine friedliche Aufteilung unter den Miterben nicht möglich ist.
Dieser wird bereits mit Zugang bei den Erben bindend und zwar auch für den Testamentsvollstrecker.
Eine Änderung ist dann nur noch mit Zustimmung aller Erben möglich.
Eine andere Möglichkeit für die Nachlassverteilung ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben, ohne dass ein Teilungsplan vorliegen muss.
Der Erblasser kann, darf und muss ggfs. seinen Testamentsvollstrecker im Testament selbst benennen.
Er kann jedoch auch einen Dritten (etwa das Nachlassgericht) damit beauftragen, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu finden.
Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich jeder werden.
Beispiele: Der überlebende Ehegatte oder ein Miterbe, aus dem beratenden Umfeld ein Rechtsanwalt oder Steuerberater.
Ist ein Unternehmen im Nachlass?
Damit der Testamentsvollstrecker das Unternehmen ggfs. weiterführen kann, braucht er von den Erben eine Vollmacht (§ 2208 Abs. 2, § 2194 BGB).
Diesen Vorgang muss der Erblasser im Erbvertrag oder Testament festlegen.
Was er darf, muss und sollte, steht im BGB.
Inhaber des Unternehmens bleiben die Erben.
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Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Erbrecht
Als zertifizierte Testamentvollstreckerin werde ich in ein Unternehmen gerufen, um den Willen des Erblassers zusammen mit den Beteiligten zu erfüllen.
Es geht um steuerrechtliche, unternehmensrechtliche und natürlich auch psychologische Herausforderungen.
Als Mediatorin bin ich gewohnt, zerstrittene oder uneinige Personen (z.B. eine Erbengemeinschaft) an einem Tisch zusammen zu bringen.
Barbara Dantonello
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Telefon: 09831 / 67 07-0
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