×

Der Testamentsvollstrecker:
Organisationshelfer und Interimsmanager im Erbfall

 © Rechtsanwältin Dr. Bettina Schacht, Gunzenhausen

Der Testamentsvollstrecker vollstreckt den Erblasserwillen.
Er wird – durch Anordnung im Testament oder durch Vereinbarung im Erbvertrag – vom Erblasser besonders häufig eingesetzt,
wenn Schwierigkeiten dahingehend erwartet werden, dass die Bedachten den Anordnungen des Erblassers folgen.

Rechtsanwältin Dr. Bettina Schacht ist erfahrene, zertifizierte Testamentsvollstreckerin.

Sie sagt: „Ich bin als Testamentsvollstreckerin ein Gleichgewicht in bewegten Zeiten; immer wieder ehrt mich diese Vertrauensstellung.“
Elf typische Themen der Testamentsvollstreckung:

I.     Der Testamentsvollstrecker als Vertrauensperson
II.    Der Erblasser hat keinen Testamentsvollstrecker ausgewählt?
III.   Vor- und Nachteile einer Testamentsvollstreckung
IV.   Aufgaben des Testamentsvollstreckers
V.    Testamentsvollstreckung und Verwaltung des Nachlasses
VI.   Qualität eines Testamentsvollstreckers erkennen
VII.  Der Fachanwalt für Erbrecht als Testamentsvollstrecker
VIII.    Wer darf Testamentsvollstrecker werden?
IX.     Wodurch wird die Testamentsvollstreckung rechtsgültig?
X.    Der Testamentsvollstrecker als „Interims-Manager“

Der Testamentsvollstrecker ist ein Gleichgewichtskünstler zwischen Wünschen und Ansprüchen.

I. Der Testamentsvollstrecker als Vertrauensperson

Damit der Wille des Erblassers auch so umgesetzt wird, wie von ihm gewünscht, hat er die Möglichkeit in seinem Testament die Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Jeder kann Testamentsvollstrecker sein.
Eine besondere Ausbildung ist dafür nicht notwendig.
Dafür kann der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker konkret benennen (nicht zwingend, vgl. § 2198 BGB, er kann dies auch offenlassen) und dessen Umfang und Aufgabenbereich bestimmen, um den Nachlass unter den Erben sach- und ordnungsgemäß aufzuteilen.

Vertrauensperson des Erblassers
Oft wird eine Vertrauensperson des Erblassers benannt. Die Regelung des Nachlasses ist nicht immer einfach, vor allem wenn mehrere Erben daran beteiligt sind und ein großer Nachlass vorhanden ist.
Wenn der Erblasser zu befürchten hat, dass es Schwierigkeiten mit der Umsetzung des Erbes geben kann, weil sich die Erben nicht einig sein könnten und die Abwicklung nicht reibungslos über die Bühne geht oder weil die Verwaltung des Nachlasses ein Spezialwissen erfordert, macht es Sinn, die Aufgaben einem Testamentsvollstrecker zu übertragen.
Der Testamentsvollstrecker ist nicht der Feind des Erben, sondern steht diesem begleitend zur Seite und hat eine friedenssichernde Funktion.

II. Wenn der Erblasser keinen Testamentsvollstrecker ausgewählt hat

Das Nachlassgericht ernennt den Testamentsvollstrecker, wenn dies vom Erblasser so gewollt ist und er in seiner letztwilligen Verfügung keinen Testamentsvollstrecker konkret benannt hat.
Dafür gibt es berufsmäßige Testamentsvollstrecker, die für ein solches Amt bestimmt werden.
Der Testamentsvollstrecker muss daraufhin gegenüber diesem sein Amt annehmen oder ablehnen.
Nimmt er es an, wird ihm vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt, was auch im Erbschein anzugeben ist und er als Vollmacht vorlegen kann.
Ansonsten ist der Testamentsvollstrecker nicht der Überwachung und Aufsicht durch das Nachlassgericht unterstellt.
Die herrschende Rechtsprechung bezeichnet ihn als „Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes“.

III. Vorteile einer Testamentsvollstreckung

Unternehmenskultur respektieren
Der Verstorbene hat noch lange nach seinem Tod Einfluss. Das ist nach innen – z.B. für die Identifikation der Mitarbeiter mit den „alten Regeln“ – auch wichtig für die Unternehmenskultur nach dem Übergang: Der „lang gediente Mitarbeiter“ kann nach der Rente sein Know-How an junge Mitarbeiter weiter geben.

Streit schlichten
Kenntnisreich und neutral moderiert der Testamentsvollstrecker anhand des vorgegebenen Ziels, wenn die Erbengemeinschaft zerstritten ist oder sich zu streiten droht.

Zerschlagung verhindern
Unternehmensverkauf oder der Verkauf von Unternehmensteilen durch die Erben wird verhindert.
Minderjährige (Sonderpunkt: behinderte minderjährige) Erben können durch Verfügung ab einem bestimmten Alter (z.B. Volljährigkeit oder Ende einer Berufsausbildung) auf das Betriebsvermögen zugreifen.

  • Gesicherte Durchsetzung des Erblasserwillens mit Überwachung durch den Testamentsvollstrecker
  • Wegen der alleinigen Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers haben die Erben grundsätzlich keinen Zugriff auf den Nachlass oder Teile davon, abgesehen von den Rechten gem. §§ 2217, 2218 BGB.
  • Erfüllung, Durchsetzung und Überwachung von Vermächtnissen und Auflagen
  • Kaum Kontrolle der Testamentsvollstrecker-Tätigkeit
  • Keine Kontrolle durch das Nachlassgericht
  • Erben können nur die mangelhafte Nachlassverwaltung gerichtlich klären lassen.
  • Vereinfachte Verwaltung des Nachlasses, v.a. bei Erbengemeinschaften

IV. Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers richten sich nach der Art der Testamentsvollstreckung.
Grundsätzlich hat der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen (§ 2203 BGB) und die Auseinandersetzung mehrerer Erben durchzuführen (§ 2204 BGB).
Folgende Formen der Testamentsvollstreckung sind möglich:

1. Abwicklungsvollstreckung
Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Aufgaben für den Testamentsvollstrecker nicht näher bezeichnet und ist der Aufgabenkreis auch nicht durch Auslegung ermittelbar, dann treffen den Testamentsvollstrecker die Pflichten der Ausführung der letztwilligen Verfügungen (§ 2203 BGB) sowie der Auseinandersetzung des Nachlasses nach § 2204 BGB.

2. Dauertestamentsvollstreckung/ Verwaltungsvollstreckung
Bei dieser hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker nach Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Abwicklungsmaßnahmen auch die Verwaltung des Nachlasses übernimmt (sog. Dauervollstreckung) oder die reine Verwaltung des Nachlasses. Zweck der Dauervollstreckung liegt in der Verwaltung des Nachlasses auf gewisse Dauer.

3. Vermächtnistestamentsvollstreckung
Der Testamentsvollstrecker kann auch die Aufgabe haben, an Stelle der Erben Vermächtnisse zu erfüllen.
Dazu darf er unmittelbaren Besitz am Vermächtnisgegenstand ergreifen.
Besonderheiten ergeben sich vor allem in der Durchführung bei Grundstückvermächtnissen, §§ 2165, 2166 BGB, da hier der Vermächtnisnehmer dinglich unbeschränkt für Forderungen haftet.

4. Unterschiede zwischen Testamentsvollstreckung und Nachlasspflegschaft

Testamentsvollstrecker:

  • Anordnung durch Erblasser, § 2197 BGB
  • §§ 1969, 1961 BGB Keine Überwachung
  • Keine Genehmigung zur Aufgabenerledigung notwendig
  • Muss sich selbst um Vergütung kümmern. Vergütung stammt aus Nachlass.

Nachlasspfleger:

  • Durch Nachlassgericht eingesetzt
  • Überwachung durch Nachlassgericht
  • Genehmigung durch Gericht
  • Vergütung vom Gericht festgesetzt.

 

5. Weitere Aufgaben

  • Ausführung der letztwilligen Verfügung des Erblassers
  • Auseinandersetzung des Nachlasses
  • Nachlassverwaltung (inklusive möglicher Verbindlichkeitsaufnahme)
  • ggf. Durchführung von gerichtlichen Mahn- oder Klageverfahren (aktiv oder passiv), die sich auf den Nachlass beziehen
  • ggf. Prüfung von durch den Erblasser gemachten Auflagen und Bedingungen an Erben
  • ggf. Festlegung und Zusprache von Pflichtteilen an im Testament ausgeschlossene, aber generell berechtigte Erben
  • ggf. zeitlich begrenzte Verwaltung des Nachlassanteils, stellvertretend für einen Erben (vor allem bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Erben)

Erfahrung benötigt
An den genannten Aufgaben ist ersichtlich, dass der Testamentsvollstrecker schon eine gewisse Erfahrung in der Umsetzung dieser Aufgaben benötigt, um den Willen des Erblassers wie gewollt ausführen zu können. Falls Sie dazu Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

V. Testamentsvollstreckung und Verwaltung des Nachlasses

Bis der Testamentsvollstrecker den Nachlass auseinandergesetzt hat, muss er diesen verwalten, §§ 2205 S. 1, § 2216 I BGB.
Dafür darf er die Sache in Besitz nehmen.
Der Erbe bleibt Eigentümer der Sache, ist jedoch für die Zeit der Testamentsvollstreckung nur mittelbarer Besitzer der Nachlassgegenstände.
Der Testamentsvollstrecker kann Auskunft von den Erben verlangen, welche Gegenstände sich im Nachlass befinden (§ 260 I BGB).
Daraufhin muss der Testamentsvollstrecker unverzüglich das Nachlassverzeichnis erstellen, was eines seiner „Kardinalpflichten“ darstellt.

Entlassungsgrund des Testamentsvollstreckers
Unterlässt es der Testamentsvollstrecker das Nachlassverzeichnis zu erstellen, kann dies einen Entlassungsgrund gem. § 2227 BGB darstellen. Wenn dem Testamentsvollstrecker dazu nicht alle Informationen zur Verfügung stehen, kann er auch ein „vorläufiges Nachlassverzeichnis“ erstellen und dieses später aktualisieren.
Da der Testamentsvollstrecker in der Regel ein fremdes Vermögen (den Nachlass der Erben) verwaltet, ist er zur besonderer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflichtet.
Dabei kommt es auch auf individuelle Befähigungen des Testamentsvollstreckers an.

VI. Qualität eines Testamentsvollstreckers erkennen

Die Testamentsvollstreckung ist eines der wichtigsten Instrumente der Nachfolgegestaltung.

Ein guter Testamentsvollstrecker
– schützt Ihr Vermögen
– verhindert Streit um das Erbe
– bewahrt den Nachlass vor der Zerschlagung
– schlichtet Streit in der Erbengemeinschaft
– wickelt den Erbfall ab
– verwaltet den Nachlass
– schützt das Vermögen vor dem Zugriff Dritter

Der Testamentsvollstrecker als Interims-Manager
Im Bereich der Unternehmensnachfolge führen Testamentsvollstrecker einen Betrieb durch den Generationswechsel.

VII. Vorteil: Der Fachanwalt für Erbrecht als Testamentsvollstrecker

Übernimmt ein Fachanwalt für Erbrecht das Amt des Testamentsvollstreckers, sind an diesen höhere Sorgfaltsanforderungen zu stellen als an einen Laien.

Vorteile, wenn der Testamentsvollstrecker ein Fachanwalt für Erbrecht ist:

  • Ein Fachanwalt für Erbrecht kennt die erbrechtlichen Zusammenhänge.
  • Er kennt die möglichen Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten und kann mit ihnen umgehen.
  • Er kennt die Verantwortlichkeiten der Testamentsvollstreckung.
  • Er kennt die Strukturen beim Nachlassgericht.
  • Er kennt die Erfordernisse der Auseinandersetzung.
  • Er kennt die erbschaftssteuerlichen Pflichten zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung.

Ordnungsgemäße Verwaltung
Es steht ausschließlich dem Testamentsvollstrecker das Verwaltungs- und Verfügungsrecht am Nachlass unter Ausschluss der Erben zu.
Dabei kann er über Gegenstände des Nachlasses unbeschränkt verfügen, jedoch darf er sie nicht verschenken.
Entscheidend ist immer, dass die Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind.

Praxistipp: Ist im Nachlass ein Unternehmen, sollte der Testamentsvollstrecker auch Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sein.

Nachlassverbindlichkeiten
Dazu gehört auch die Erledigung von Nachlassverbindlichkeiten.
Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass so abwickeln, dass er nach den Vorgaben des Erblassers, hilfsweise nach den gesetzlichen Regeln, die Auseinandersetzung vornimmt.

Auseinandersetzungsplan
Ansonsten muss er einen Auseinandersetzungsplan entwerfen, wenn eine friedliche Aufteilung unter den Miterben nicht möglich ist.
Dieser wird bereits mit Zugang bei den Erben bindend und zwar auch für den Testamentsvollstrecker.
Eine Änderung ist dann nur noch mit Zustimmung aller Erben möglich.
Eine andere Möglichkeit für die Nachlassverteilung ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben, ohne dass ein Teilungsplan vorliegen muss.

VIII. Wer darf Testamentsvollstrecker werden?

Der Erblasser kann, darf und muss ggfs. seinen Testamentsvollstrecker im Testament selbst benennen.
Er kann jedoch auch einen Dritten (etwa das Nachlassgericht) damit beauftragen, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu finden.

Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich jeder werden.
Beispiele: Der überlebende Ehegatte oder ein Miterbe, aus dem beratenden Umfeld ein Rechtsanwalt oder Steuerberater.

IX. Wodurch wird eine Testamentsvollstreckung rechtsgültig angeordnet?

  • Ist die Testamentsvollstreckung korrekt angeordnet worden?
  • Ist die Testamentsvollstreckung vom Erblasser im Testament oder – als einseitige Verfügung – im Erbvertrag angeordnet?
  • Ist die Art der Testamentsvollstreckung beschrieben ?
  • Ist der Testamentsvollstrecker namentlich benannt worden?

X. Der Testamentsvollstrecker als „Interims-Manager“

Ist ein Unternehmen im Nachlass?
Damit der Testamentsvollstrecker das Unternehmen ggfs. weiterführen kann, braucht er von den Erben eine Vollmacht (§ 2208 Abs. 2, § 2194 BGB).
Diesen Vorgang muss der Erblasser im Erbvertrag oder Testament festlegen.
Was er darf, muss und sollte, steht im BGB.
Inhaber des Unternehmens bleiben die Erben.

Ihr Testamentsvollstrecker sollte Fachanwalt für Erbrecht sein.

Kanzlei
Schacht & Kollegen

Jetzt Ihre Frage stellen:

Telefon: +49 9831 67 07-0
Fax: 09831 67 07-45
Mail: info@dres-schacht.de

Unsere weiteren Kompetenzen:

Aufsätze
für Unternehmer

Blog
Unternehmerrechte

Testamentsvollstrecker begegnen diesen Themen:

Lesetipp: Nicht unterstrichene Begriffe finden Sie im Text links.

Abfindung im Erbrecht
Abkömmling
Ablieferung eines Testaments
Abwicklung
Adoption
Akteneinsicht
Aktiva
Aktivnachlass
Alleinerbe
Anfechtung eines Testaments
Anfechtungsfrist
Annahme eines Testaments
Anrechnung auf den Pflichtteil
Anstandsschenkung
Arbeitsplatzgarantie
Aufbewahrung
Auflage
Auflassung
Auseinandersetzung
Ausgleichsanspruch
Auskunftsanspruch
Auskunftserteilung
Auslandsimmobilie
Auslegung
Ausschlagung
Ausschlagungsfrist
befreiter Vorerbe
Befristung
Behindertentestament
Berliner Testament
Beschränkung des Pflichtteils
Bestandsverzeichnis
Bestattungskosten
Betreuungsverfügung
Beweislast
Bewertung
Bezugsberechtigung
Bindungswirkung beim Erbvertrag
Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament
Dürftigkeitseinrede
Ehevertrag
Enterbung
Erbauseinandersetzung
Erbe
Erbeinsetzung
Erben
Erbenfeststellungsklage
Erbengemeinschaft
Erbenhaftung
Erbfall
Erbfolge
Erblasser
Erbquote
Erbrecht
Erbrechtsabteilung
Erbrechtsanwalt
Erbschaft
Erbschaftsbesitzer
Erbschaftssteuer
Erbschein
Erbteil
Erbvertrag
Erbverzicht
Ersatzerbe
EU Erbrecht
EU Erbrechtsverordnung
Fachanwalt für Erbrecht Franken
fiktiver Nachlass
Frankfurter Testament
gemeinschaftliches Testament
gemischte Schenkung
Generalvollmacht
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
gesetzliche Erbfolge
Grabpflege
Grundstück
Gutachten
Güterstand
Handschenkung
Heimgesetz
Hinterbliebenenrente
Hinterlegung
Höfeordnung
Immobilie
Insolvenz
Jahresbericht Nachlasspfleger
Jastrow‘sche Klausel
Kapitallebensversicherung
Kettenschenkung
kleiner Pflichtteil
Landgut
landwirtschaftliches Testament
Lebensgefährten
Lebenspartnerschaft
Lebensversicherung
lebzeitiges Eigeninteresse
Leibrente
Leistungsklage
letzte Wille
letztwillige Verfügung
Liquidität
Mediatorin
Mietverhältnis
minderjährige Erben
minderjähriges Kind
Mindestteilerbschein
Miterbe
Mitteilungspflicht
Möhringsche Tabelle
Motivirrtum
Nacherbe
Nacherbschaft
Nachfolgeregelung
Nachlass
Nachlassforderungen
Nachlassgericht
Nachlasspfleger
Nachlassverbindlichkeiten
Nießbrauch
Notar
notarielles Testament
Oder-Konto
öffentliche Beglaubigung
öffentliche Urkunde
öffentliches Testament
Passiva
Passivnachlass
Patientenverfügung
Personenstandsurkunde
Pflichtteil
pflichtteilsberechtigt
Pflichtteilsberechtigter
Pflichtteilsbeschränkung
Pflichtteilsentziehung
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Pflichtteilsverzicht
postmortale Vollmacht
privatschriftliches Testament
Prozesskosten
Rechtsanwalt für Erbrecht Bayern
Rechtsanwalt für Erbrecht Franken
Restpflichtteil
Rücknahme eines Testaments
Sachwertverfahren
Schenkung
Schenkungssteuer
Selbstanzeige
Singularsukzession
Steuerbefreiung
Steuerfreibetrag
Steuern sparen
Teilungsanordnung
Teilungsklage
Teilungsversteigerung
Testamenstsvollstreckung
Testament
Testamentsanfechtung
Testamentseröffnung
Testamentsvollstrecker
Testamentsvollstreckung
Testierfreiheit
Testierwille
Universalsukzession
Unterhaltsanspruch
Unternehmen
Unternehmensnachfolge
Unternehmensübergabe
Unternehmer-Testament
Verfügung von Todes wegen
Vergütung des Testamentsvollstreckers
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Verkauf
Verkehrswert
Vermächtnis
Vermächtnisnehmer
Vermögenssicherung
Versorgungsfreibetrag
Vorausvermächtnis
Vorerbe
Vorsorgeverfügung
Vorsorgevollmacht
Wertermittlung
Widerruf des Testaments
Wohnrecht
Zahlungsklage
Zahlungsunfähigkeit
Zedent
Zession
Zugewinngemeinschaft
Zustellungsbevollmächtigter

Dr. Bettina Schacht

B.Schacht

Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Erbrecht

Testamentsvollstreckung

Als zertifizierte Testamentvollstreckerin werde ich in ein Unternehmen gerufen, um den Willen des Erblassers zusammen mit den Beteiligten zu erfüllen.
Es geht um steuerrechtliche, unternehmensrechtliche und natürlich auch psychologische Herausforderungen.

Mediation

Als Mediatorin bin ich gewohnt, zerstrittene oder uneinige Personen (z.B. eine Erbengemeinschaft) an einem Tisch zusammen zu bringen.

Meine Rechtsgebiete

Meine Assistentin:

Barbara Dantonello
Mail:b.dantonello@dres-schacht.de
Telefon: 09831 / 67 07-0

Mandanten bewerten uns

1. Aufsätze, Texte, Webseite
2. Vorträge, Interviews, Auftritte
3. Beratungen, Mandantenservice