Sollte der Gesellschaftsvertrag Regelungen für den Fall enthalten, dass ein Gesellschafter heiratet?
Zumindest sollten entsprechende Regelungen in Erwägung gezogen werden. Vertraglich kann zum Beispiel vereinbart werden, dass im Falle einer Heirat innerhalb einer Frist bestimmte Vorkehrungen getroffen werden müssen.
- Im Rahmen einer Gütergemeinschaft kann der Gesellschaftsanteil zum Vorbehaltsgut erklärt werden.
- Beim gesetzlichen Güterstand kann geregelt werden, dass der Gesellschaftsanteil aus der Zugewinnausgleichsberechnung herausgenommen wird.
Kann man im Gesellschaftsvertrag Vereinbarungen für den Ausschluss eines Gesellschafters treffen?
Der Ausschluss eines Gesellschafters ist ein heikles Thema. Wenn man einem Familienmitglied zwangsweise Unternehmensanteile entzieht, kann dies einen schwerwiegender Eingriff in das Recht auf Eigentum aus Art. 14 GG darstellen. Ein Ausschluss ist nur möglich, wenn man sich auf einen wichtigen Grund im Sinne von § 133 HGB berufen kann. Die konkreten Ausschlussgründe sollten unbedingt im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden. Zu einem Ausschluss kommt es regelmäßig bei…
- schwerwiegenden Verstößen gegen gesellschaftsvertragliche Pflichten (z.B. bei kriminellen Handlungen),
- einem Vermögensverfall eines Gesellschafters oder
- einer Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil des betroffenen Gesellschafters.
Was passiert, wenn ein Gesellschafter verstirbt?
Ein Todesfall kann ein Familienunternehmen in eine schwere Krise stürzen. Deswegen sollte die (qualifizierte) Nachfolge unbedingt rechtzeitig geregelt werden. Durch entsprechende Vereinbarungen kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, dass das Vermögen innerhalb der Linie an Abkömmlinge weitervererbt wird. Eine Übertragung an Mitgesellschafter ist aber auch möglich.
In der Praxis kommt es auch immer wieder vor, dass unerwünschte Personen z.B. der Ehepartner Anteile erben. Wenn der Erbe nicht die entsprechenden Qualifikationen erfüllt, sollten die Mitgesellschafter die Möglichkeit haben, dem Erben die Anteile zu entziehen. Dafür eignet sich vor allem ein Ausschluss durch den Gesellschafterbeschluss.
Was sollte man beachten, wenn man Vorkehrungen für einen Gesellschafterausschluss per Beschluss treffen möchte?
Ein Ausschluss über einen Gesellschafterbeschluss kann nur im Rahmen einer Gesellschafterversammlung erfolgen. Wichtig ist, dass die Person, die ausgeschlossen werden soll, an der Versammlung teilnimmt. Im Gesellschaftervertrag können beispielsweise die folgenden Vereinbarungen getroffen werden:
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- Welche Personen sollen an der Versammlung teilnehmen?
- Wer hat den Vorsitz?
- Wie erfolgt die Beschlussfassung?
Wenn der Ausschluss wirksam beschlossen wurde, werden die Anteile des ausgeschiedenen Gesellschafters auf die verbleibenden Gesellschafter verteilt. Wenn das nicht beabsichtigt ist, sollten abweichende Regelungen ebenfalls vertraglich verankert werden. Möglich ist zum Beispiel, dass die Anteile unterschiedlich verteilt werden oder sogar an Dritte gehen.
Da mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters regelmäßig langwierige Gerichtsverfahren einhergehen, sollte vertraglich klar geregelt werden, dass die Wirksamkeit des Ausschlusses nicht von der Zahlung der Abfindung abhängig ist.
Muss man einem ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung zahlen?
Wenn der Gesellschafter zu Lebzeiten ausscheidet, wird man kaum um eine Abfindung herumkommen. Die Rechtsprechung stuft derzeit eine Abfindung in Höhe von mindestens 50 % des Anteilswertes für angemessen ein. Das Thema Abfindung kann ein erhebliches Streitpotenzial bereit halten aus diesem Grund sollten die folgenden Punkte im Gesellschaftsvertrag geregelt werden:
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- Auf welche Art der Wertermittlung bei der Bewertung der Anteile zurückgegriffen werden soll und
- der Auszahlungszeitraum.
Wenn der Gesellschafter durch seinen Tod aus der Gesellschaft ausscheidet, muss nicht zwangsläufig eine Abfindung gezahlt werden. Allerdings können in dieser Konstellation Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche entstehen, da das abfindungslose Ausscheiden eine Schenkung darstellen kann.