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Leiharbeit hilft bei Überbrückung und
erlaubt flexible Reaktionen.

Die Arbeitnehmerüberlassung bietet Unternehmern die Möglichkeit, flexibel auf Krisen sowie auf eine starke Auftragslage zu reagieren. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gibt die rechtlichen Grundlagen für die Leiharbeit vor und wurde 2017 neu geregelt.

Die Arbeitnehmerüberlassung bietet Betrieben viele Chancen, aber auch einige Risiken.
Aus diesem Grund sollten sich Unternehmer unbedingt mit den wesentlichen Grundsätzen der Leiharbeit vertraut machen. Hierbei ist eine sorgfältige Beratung des Unternehmers im Arbeitsrecht äußerst ratsam.

Welche Grundsätze des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes (AÜG) sollte man kennen?

Was bedeutet „Arbeitnehmerüberlassung“?

  • Arbeitnehmerüberlassung ist ein anderes Wort für „Zeitarbeit“ oder„Leiharbeit“.
  • Arbeitnehmer werden zeitlich begrenzt an einen anderen Betrieb ausgeliehen.
  • Die Zeitarbeitsfirma schließt mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag.
  • Die Arbeitsleistung wird in dem Betrieb des Entleihers erbracht. Der Entleiher erteilt dem Leiharbeiter Weisungen und überwacht dessen Arbeit.

Was unterscheidet die Leiharbeit von einem befristeten Arbeitsverhältnis?

  • Der Leiharbeiter hat in der Regel keinen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen!
  • Der Arbeitsvertrag zwischen der Leiharbeitsfirma und dem Leiharbeiter ist unbefristet.
  • Der Einsatz in dem jeweiligen Betrieb ist jedoch zeitlich begrenzt.

Was ist die „Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung“?

  • 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG setzt voraus, dass Unternehmen, die eine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung betreiben, eine behördliche Erlaubnis benötigen.
  • Die Erlaubnis wird von der Agentur für Arbeit erteilt.
  • 1 Abs. 3 AÜG regelt einige Ausnahmen von der Erlaubnispflicht.

Wie lange dürfen Leiharbeiter maximal in einem Betrieb arbeiten?

  • Die Höchstüberlassungsdauer beträgt nach § 1 Abs. 1b Satz 1 bis 3 AÜG 18 Monate.
  • Nach einer Pause von mindestens drei Monaten und einem Tag kann der Leiharbeiter wieder an denselben Entleiher verliehen werden.
  • Verstöße gegen die Höchstüberlassungsdauer können gemäß § 16 Abs. 1 Nr.1e, Abs. 2 AÜG mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro bestraft werden.
  • Verstöße gegen die Höchstüberlassungsdauer haben außerdem zur Folge, dass der Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG unwirksam wird, soweit der Arbeitnehmer nicht widerspricht.

Was versteht man unter „equal pay“ und „equal treatment“?

  • 8 Abs. 1 AÜG sichert den Leiharbeitern das Recht auf gleiche Bezahlung („equal pay“) und gleiche Behandlung („equal treatment“) wie vergleichbaren festangestellten Mitarbeitern im Betrieb des Entleihers zu.
  • Unternehmen, die Leiharbeiter beschäftigen, müssen im Zweifelsfall ihre Gehalts-, Lohn- und Arbeitsstrukturen offenlegen, um die gleiche Bezahlung und gleiche Behandlung zu belegen.
  • Den Zeitarbeitsfirmen drohen bei Verstößen Bußgelder bis zu 500.000 Euro und der Verlust ihrer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, § 16 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 2 AÜG.

Arbeitsrecht für Unternehmer heißt: Flexibilität, Rechtskenntnis und gute Berater.

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