Sachverhalt
Einer Arbeitnehmerin, die sich in Elternzeit befand, wurde von ihrem Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen. Vor Aussprache der Kündigung holte sich der Arbeitgeber die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes ein. Die Kündigung erfolgte aufgrund Umstrukturierungsmaßnahmen, aufgrund dessen der Arbeitsplatz der Klägerin weggefallen ist. Gleichzeit mit der Kündigung bot der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin einen neuen Arbeitsplatz an, mit ähnlichen Bedingungen wie es die Beschäftigung zuvor aufwies. Dieses neue Angebot wies die Arbeitnehmer jedoch zurück und das Arbeitsverhältnis wurde durch die Änderungskündigung beendet. Daraufhin reichte die Klägerin Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Potsdam ein.
Vorrausetzungen einer Kündigung in der Elternzeit
Um die Eltern während der Elternzeit zu schützen ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur in wenigen Ausnahmen zulässig. Eine wirksame Kündigung setzt nach § 18 BEEG folgendes voraus:
- Vorliegen eines besonderen Falles
- Zustimmung durch zuständige Landesbehörde
Für Bayern ist das Gewerbeaufsichtsamt des jeweiligen Regierungsbezirks zuständig.
Werden die Vorrausetzungen nicht erfüllt ist die Kündigung gem. § 134 BGB nichtig und das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin fort.
Wann liegt ein besonderer Fall vor?
Besondere Fälle sind in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit geregelt. Beispiele hierfür sind:
- Insolvenz
- teilweise Stilllegung des Betriebes
- in Kleinbetrieben, wenn ohne qualifizierte Ersatzkraft der Betrieb nicht fortgeführt werden kann
- besonders schwere Pflichtverletzung durch den Elternteil.
Ab wann tritt der Kündigungsschutz ein?
Der Kündigungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt, von dem an die Elternzeit angemeldet wurde.
Frühestens jedoch:
- 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit bei Kindern unter 3 Jahren
- 12 Wochen vor Beginn der Elternzeit bei Kindern zwischen 3 und 8 Jahren
Der Kündigungsschutz gilt auch für Arbeitnehmer, die Teilzeitarbeit leisten.
Entscheidung des LAG
Sowohl das Arbeitsgericht Potsdam als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wiesen die Klage der Arbeitnehmerin ab. Diese begründete das LAG damit, dass der vorherige Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin durch zulässige unternehmerische Entscheidungen nicht mehr zur Verfügung stand. Aufgrund dessen war die Anstellung der Klägerin unter den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich, wodurch die Zustimmung des Integrationsamt rechtmäßig vorgenommen wurde. Auch bestätigte das LAG, dass die Kündigung im Wege der Änderungskündigung eine legitime Maßnahme darstellte und die Kündigung somit rechtmäßig war. Das Arbeitsverhältnis wurde somit wirksam durch die Kündigung beendet. (Az. 16 Sa 1750/21)