Sachverhalt
Der klagende Mitarbeiter war Bundesbeamter bei einem Postnachfolgeunternehmen. Dieses Unternehmen schloss mit dem Kläger seit 1999 eine Reihe von befristeten Arbeitsverträgen. Für diese Zeit der Anstellung wurde der Kläger als Beamter beurlaubt. Hierdurch fällt die Besoldung als Beamter für die Zeit der Befristung weg gem. § 4 Abs. 2 PostPersRG. Der streitursächliche befristete Vertrag wurde für den Zeitraum von 01.06.2020 – 30.09.2020 geschlossen. Ab Oktober 2020 wurde dem Kläger Erholungsurlaub gewährt und er wurde als Bundesbeamter weitergeführt.
Der Kläger wollte festgestellt haben, dass das befristete Arbeitsverhältnis ab dem 01.10.2022 als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Entscheidung des BAG
Das Bundesarbeitsgericht lehnte das Fortbestehen des befristeten Arbeitsverhältnisses ab. Gestützt haben die Erfurter Richter ihre Argumentation auf § 15 Abs. 6 TzBfG. Diese Norm bestimmt, dass befristete Beschäftigungsverhältnisse, die mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt werden, als unbefristete Beschäftigungsverhältnisse gelten. Für die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses genügt es jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Erholungsurlaub nach Fristablauf gewährt. Denn der Arbeitgeber muss auch die Gegenleistung (Verrichtung der Arbeit) fordern und nicht nur einseitig seine Leistung erbringen. Der Kläger hätte also die Leistungspflichten aus dem vorherigen befristeten Vertrag erfüllen müssen, damit die Rechtsfolge des § 15 Abs. 6 TzBfG eintritt.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber die Leistung vom Arbeitnehmer auch nach Fristablauf fordert und der Arbeitnehmer dieser Forderung auch nachkommt. Unerheblich hierfür ist, ob der Urlaub im Rahmen des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses gewährt wurde.
(BAG am 09.02.2023, Az.: 7 AZR 266/22)