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Geschäftsführer vor Gericht – Haftung von Führungskräften

Mit Führungspositionen kommen nicht nur Vorteile! Geschäftsführer von GmbHs, Vorstände sowie leitende Angestellte in allen Unternehmensgrößen kommen häufig schneller mit dem Gesetz in Konflikt als ihnen lieb ist.

Die Gerichte beschäftigen sich regelmäßig mit der Haftung von Geschäftsführern, Vorständen und leitenden Angestellten.

Den betroffenen Personen ist oft nicht klar, wie schnell sie gegen das Gesetz verstoßen können und wie leicht auch eine persönliche Haftung in Betracht kommt. Sensibilisierte Führungskräfte können Gesetzesverstöße leicht vermeiden und es gar nicht erst zu Gerichtsverfahren kommen lassen!

Wann haften Führungskräfte?

Welche arbeitsrechtlichen Verstöße sind besonders relevant?

Arbeitsrechtliche Verstöße können schnell zu strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Haftung führen. Die wichtigsten rechtlichen Pflichten des Arbeitgebers regeln folgende Normen:

  • § 3, 4, 13 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) bestimmen, dass der Arbeitgeber Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutzder Mitarbeiter ergreift und diese Maßnahmen überprüft und anpasst. Verantwortlich sind neben dem Arbeitgeber unter anderem auch Personen, die das Unternehmen leiten oder denen bestimmte Befugnisse im Betrieb übertragen worden sind.
  • 618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt, dass dienstleistende Personen durch Vorkehrungen in Räumen, Vorrichtungen und Gerätschaften vor Gefahren für Leben und Gesundheit, die sich aus der Dienstleistung ergeben, geschützt werden müssen.
  • 21 des siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) legt fest, dass der Arbeitgeber für die Durchführung der Maßnahmen zur Vermeidung von Berufsunfällen und für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich ist.

§ 1 des Arbeitssicherungsgesetzes (ASiG) legt fest, dass der Arbeitgeber unter Umständen auch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen muss, um den Arbeitsschutz und die Unfallverhütungzu gewährleisten.

Kann ich als Unternehmer Arbeitsschutzaufgaben an Mitarbeiter übertragen?

Die Übertragung von Arbeitsschutzmaßnahmen auf Mitarbeiter ist bei dem Umfang der Pflichten, die sich aus dem Gesetz ergeben, fast unerlässlich. Allerdings sollten Unternehmer dabei insbesondere Folgendes beachten:

  • Pflichten sollten schriftlich, ausdrücklich und konkret an Mitarbeiter übertragen werden. Für Unklarheiten haftet der Arbeitgeber!

Wann haften leitende Angestellte?

Leitende Angestellte haften bereits für leichte und mittlere Fahrlässigkeit, wenn der verursachte Schaden mit einer Tätigkeit zusammenhängt, die für ihre Position charakteristisch ist.

Wann und wie haften Geschäftsführer?

Geschäftsführer können im Innenverhältnis, also gegenüber der GmbH, haften. Der Geschäftsführer haftet, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  • Der Geschäftsführer muss bei der Ausführung von Aufgaben nicht die Sorgfalt an den Tag gelegt haben, die von einem ordentlichen Geschäftsmann erwartet werden kann.
  • Der Geschäftsführer muss die Handlung zu verschulden haben.
  • Der GmbH muss durch dieses Handeln ein Schaden entstanden sein.

Außerdem kommt auch eine Außenhaftung des Geschäftsführers in Betracht. Die Haftung besteht gegenüber Dritten (zum Beispiel gegenüber Finanzbehörden, Geschäftspartnern oder Insolvenzverwaltern).

  • Die Haftung im Außenverhältnis wird relevant, wenn die GmbH Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. In diesen Fällen haftet der Geschäftsführer persönlich, also mit seinem Privatvermögen.

Arbeitsrecht für Unternehmer heißt: Flexibilität, Rechtskenntnis und gute Berater.

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