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Der Geschäftsführeranstellungsvertrag

Neben den im Gesetz verankerten Rechten und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers müssen Themen, die das Gehalt, den Urlaub, einen Krankheitsfall und die Altersvorsorge betreffen, vertraglich geregelt werden.
Doch welche konkreten Ansprüche sollten vom Geschäftsführeranstellungsvertrag unbedingt umfasst sein?

Da sollten Sie zu diesem Thema wissen:

Was ist ein Geschäftsführeranstellungsvertrag?

Der Geschäftsführeranstellungsvertrag bzw. Geschäftsführervertrag ist ein Dienstvertrag nach § 611 BGB. Der Vertrag ist notwendig, da im Gesetz nur die Rechte und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers sowie seine Rechtsstellung geregelt ist. Themen wie das Gehalt oder die Altersvorsorge des Geschäftsführers müssen vertraglich vereinbart werden.

Wie wirkt es sich auf den bestehenden Arbeitsvertrag aus, wenn man zum Geschäftsführer befördert wird?

  • Wenn ein leitender Angestellter zum Geschäftsführer befördert wird, muss der bestehende Arbeitsvertrag nicht zwangsläufig durch einen Geschäftsführervertrag ersetzt werden. Häufig werden die bestehenden vertraglichen Regelungen durch einen Geschäftsführervertrag ergänzt.
  • Wenn ein schriftlicher Geschäftsführervertrag geschlossen wurde, wird vermutet, dass das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet werden soll. Dies gilt zumindest falls nicht klar und eindeutig etwas anderes vereinbart wurde (BAG 14. Juni 2006 – 5 AZR 592/05 und 19. Juli 2007 – 6 AZR 774/06).

Können sich Geschäftsführer auf einen Kündigungsschutz berufen?

Nein! Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sind die wesentlichen Kündigungsschutzvorschriften nicht auf den Geschäftsführer einer GmbH anwendbar.

Allerdings kann eine ordentliche Kündigung zurückgewiesen werden, wenn die Kündigung ein formales Erfordernis nicht erfüllt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Kündigung nicht durch die Gesellschafter oder den neuen Geschäftsführer, sofern er dazu bevollmächtigt war, durchgeführt wurde.

Was sollte der Geschäftsführervertrag unbedingt beinhalten?

Der Geschäftsführer ist nicht nur von dem Kündigungsschutzgesetz, sondern auch von dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ausgenommen. Vertraglich sollten aus diesem Grund folgende Ansprüche geregelt werden:

  • Ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub,
  • ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
  • ein Anspruch auf Kostenübernahme der Krankenversicherung oder auf einen für Arbeitnehmer üblichen Zuschuss,
  • ein Anspruch auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zugunsten des Geschäftsführers,
  • ein Anspruch auf Abschluss einer Rentenversicherung zugunsten des Geschäftsführers.

Zudem sollten Regelungen für den Fall der Kündigung getroffen werden.

  • Kündigungsfristen zwischen 3-9 Monaten sind üblich.
  • Alternativ kommt ein befristeter Vertrag in Betracht. Eine Kündigung vor dem Ende der Laufzeit ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorgebracht werden kann.

Kann die Haftung des Geschäftsführers vertraglich begrenzt werden?

  • Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten (Außenhaftung) kann vertraglich nicht modifiziert werden.
  • Die vertragliche Beschränkung der Haftung gegenüber der GmbH (Innenhaftung) ist zumindest denkbar. Dies ist nur möglich, wenn sich die Beschränkung auf fahrlässige Pflichtverletzungen bezieht und mit den Gläubigerschutzvorschriften vereinbar ist.
  • Der Ausschluss der Innenhaftung für vorsätzliche Pflichtverletzungen ist nicht möglich.
  • Wenn der Geschäftsführer für eine schuldhafte Pflichtverletzung, die das Vermögen der GmbH und somit auch die Ansprüche von Gläubigern beschränkt, haften soll, ist eine Modifizierung der Innenhaftung in der Regel ebenfalls nicht möglich. Die Durchsetzung der Gläubigeransprüche gegenüber der GmbH soll unbedingt gewährleistet werden.

Typische zulässige Modifikationen beziehen sich zum Beispiel auf die Verjährungsfristen der Haftung oder auf vertragliche Ausschlussfristen.

Müssen für den Geschäftsführer Sozialabgaben erbracht werden?

Ob eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt, richtet sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV.

  • Die Gerichte bejahen eine Sozialversicherungspflicht in der Regel, sofern der Geschäftsführer über keine Gesellschaftsanteile verfügt.
  • Geschäftsführer, die weniger als 50 % der Anteile halten, sind sozialversicherungspflichtig, wenn das Gericht im Einzelfall zu dem Schluss kommt, dass sie weisungsgebunden handeln.
  • Die Sozialversicherungspflicht entfällt für Geschäftsführer, die über 50 % der Gesellschaftsanteile halten.

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