Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer begab sich im Februar 2022 in den Urlaub in die Dominkanische Republik, welche zu dieser Zeit vom Robert-Koch-Institut als Hochrisikogebiet ausgewiesen wurde Die Inzidenz lag dort etwa bei 380, wohingegen die Inzidenz in Deutschland mehr als doppelt so hoch war mit etwa 880. Nach dem Urlaub erkrankte der dreifach geimpfte Arbeitnehmer an Corona und verlangte daraufhin Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Dieser lehnte die Zahlung jedoch ab, da der Arbeitnehmer die Erkrankung zu verschulden hat. Darüber hinaus sei der Arbeitnehmer ohne Symptome nicht arbeitsunfähig, führte der Arbeitgeber an. Im Anschluss klagte der Arbeitnehmer vor dem LAG Kiel auf Entgeltfortzahlung.
Wann entsteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch?
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit ist in § 3 EFZG geregelt und setzt folgendes voraus:
- Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
- Kein Verschulden des AN
- 4-wöchige Wartezeit ist abgelaufen
Der Anspruch besteht dann für einen Zeitraum von 6 Wochen und in Höhe des Gehalts, welches der AN ohne Arbeitsunfähigkeit erhalten hätte.
Der Anspruch wird gem. § 8 EFZG nicht dadurch eingeschränkt, dass der Arbeitgeber eine Kündigung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausspricht oder der Arbeitnehmer außerordentlich kündigt. Hier besteht der Anspruch weiterhin bis höchstens zu dem Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums
Ob eine Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall vorliegt, ist stets äußerst schwierig festzustellen. Aufgrund dessen kann sich an der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses orientiert werden.
Entscheidung des LAG Kiel
Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht und sprach ihm ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu. Dem Arbeitnehmer falle kein Verschulden im Bezug auf die Corona-Erkrankung zu lasten. Da die Inzidenz in Deutschland während des Urlaubzeitraumes mehr als doppelt so hoch war, kann dem Arbeitnehmer kein grober Verstoß gegen das Eigeneinteresse eines verständigen Menschen vorgeworfen werden. Es hat sich vielmehr das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Auch die Symptomlosigkeit des Arbeitnehmers spiele für die Arbeitsunfähigkeit keine Rolle, soweit eine Arbeit im Home-Office nicht möglich ist, da der Arbeitnehmer weitere Arbeitnehmer anstecken könnte.
Hiermit hat das LAG klargestellt, dass kein Verschulden in Bezug auf die Erkrankung vorliegt, wenn die Inzidenzen am Wohnort deutlich höher sind als im Urlaubsland. Auch wenn das Urlaubsland ein Hochrisikogebiet ist. (Az. 5 Ca 229 f/22 vom 27.06.2022)