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Virtuelle Hauptversammlung künftig dauerhaft zulässig

Auf Grund der Corona-Pandemie war es Aktiengesellschaften temporär möglich die Hauptversammlung auch in virtueller Form abzuhalten.
Durch einen neuen Gesetzesbeschluss des Bundestages können Aktiengesellschaften auch künftig virtuelle Hauptversammlungen abhalten.

Das sollten Sie zu diesem Thema wissen:

Der Bundestag hat am 07.07.2022 das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften beschlossen. Hierdurch werden die temporären Regelungen des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (GesRuaCOVBekG) ergänzt. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde es gestatte Hauptversammlungen auch in einem virtuellen Format abzuhalten. Da diese Form der Hauptversammlung von der Praxis gut angenommen wurde und die Regelungen des GesRuaCOVBekG zum 31.08.2022 außer Kraft treten würden, hat der Bundestag die dauerhafte Einführung einer virtuellen Hauptversammlung für Aktiengesellschaften beschlossen.

Die virtuelle Hauptversammlung wird künftig in § 118a AktG geregelt sein. Die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung setzt voraus, dass die Satzung dies vorsieht, die Gesamte Versammlung in Bild und Ton übertragen wird und die Rede-, Stimm- und Widerspruchrechte der Aktionäre auch im Wege der elektronischen Kommunikation gewährleistet sind.
Das beschlossene Gesetz wird mit der Verkündung in Kraft treten.

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