I. Wir haben unseren Mandanten S bei der Errichtung einer Familiengesellschaft begleitet:
Unser Mandant S ist 57 Jahre alt. Er ist seit vielen Jahren mit seiner Frau verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Er ist alleiniger Geschäftsführer und Inhaber eines von ihm geführten Zuliefererbetriebes für die Autoindustrie. Er trug folgende Situation vor:
1. Vermögen
Die Gesellschaft lief in den vergangenen Jahren ertragreich, sodass er ein beachtliches Vermögen hat. Sein Vermögen ist beträchtlich und setzt sich zusammen aus Immobilien, Sparvermögen (also Bankguthaben), Wertpapierdepots, einigen Kunstgegenständen und Oldtimern.
2. Steuern
Er zahlt erhebliche Steuern.
3. Nachfolger
Die Kinder sind noch in der Ausbildung. Ein Kind ist noch minderjährig. Ein Unternehmensnachfolger für die GmbH ist noch nicht in Sicht. Das Thema der Unternehmensnachfolge möchte er noch zurückstellen.
4. Ziele
Er will das Familienvermögen erhalten und es vor der Zerschlagung aufgrund von Erbfällen, Scheidungen und dem Zugriff von Gläubigern schützen.Dabei ist ihm eine faire Aufteilung des Familienvermögens wichtig.
- Er will selbst weiterhin Einfluss auf Entscheidungen über das Vermögen haben.
- Er will selbst an den Erträgen beteiligt bleiben, um sich selbst und seine Frau im Alter versorgt zu wissen.
- Er will die Einkommensteuer hinsichtlich der Erträge optimieren und ertragsteuerliche Vorteile der Freibeträge nutzen.
- Obwohl es ihm heute lediglich um das private Familienvermögen geht, möchte er bereits über die Unternehmensnachfolge seiner GmbH nachdenken und fragt nach Möglichkeiten, wie bereits heute dafür vorgesorgt werden kann, dass die Unternehmensnachfolge später gelingt.
Bitte weiterlesen:
Unternehmensnachfolge
Pflichtteilsrecht
II. Was tun wir konkret für diesen Mandanten?
Wir raten ihm zur Gründung einer Familiengesellschaft. Wir
- erarbeiten mit ihm ein individuelles Vermögensnachfolgekonzept auf der Basis seiner Situation.
- stellen alternative Nachfolgeinstrumente wie lebzeitige Einzelüberlassungen, testamentarische Lösungen, Testamentsvollstreckung, Familienstiftung, Anrechnungsvereinbarung, Pflichtteilsverzichte, Eheverträge etc. vor.
- erstellen die vertraglich notwendigen Dokumente, wie Überlassungsverträge, Testamente, Gründung von Gesellschaften, Einbringungsverträge, Anteilsübertragungsverträge, etc.
- bereiten Notartermine vor und begleiten S dorthin.
- erläutern dem Mandanten S im ausführlichen Gespräch die Vertragsinhalte und beziehen – wenn gewünscht – auch die weiteren Familienmitglieder mit ein.
- stimmen unser Vorgehen mit Finanzämtern ab.
- stimmen uns mit dem Familiengericht ab, da Minderjährige beteiligt sind.
- erstellen die Schenkungsteuererklärungen.
- sichern Vermögenswerte im Ausland (in diesem Fall Frankreich und Italien) durch Klärung der dortigen Rechtslage mit unserem Anwaltsnetzwerk.
III. Vorteile der Familiengesellschaft auf einen Blick
Die Familiengesellschaft gestaltet die Vermögensnachfolge innerhalb einer Familie.
Sie hat diese Vorteile:
- Vermögen der Familie bleibt in der Familie
- alle Generationen können beteiligt sein
- die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist einfach
- die nächste Generation lernt früh Verantwortung für das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen zu übernehmen
- das Vermögens kann nicht durch Erbschaft, Scheidung oder Gläubiger geschmälert werden
- der Schenker behält Einfluss, z.B. durch die alleinige Geschäftsführung, solange er will
- der Schenker behält Gewinnbezugsrechte und Stimmrecht unabhängig von den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen
- Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten, Geschiedenen und Gläubigern werden durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen
- Kinder werden diszipliniert zum Schutz des Vermögens; z.B. müssen sie einen Ehevertrag abschließen
- der Schenker kann die Übertragungen bei Tod des Erwerbers, Scheidung, Insolvenz, ungewollten Steuerbelastungen und groben Undank rückgängig machen
- Verträge werden kombiniert und aufeinander abgestimmt, z. B. Ehe- und Erbverträge, Testamente, Vollmachten zum Erhalt der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft, Pflichtteilsverzichtsverträge
- Erbschaft- und Schenkunssteuern werden durch Freibeträge der Familienmitglieder reduziert
- Einkommensteuer wird reduziert (Familienmitglieder haben Einkünfte, Freibeträge und niedrigere Progressionsstufen)
- alle Beteiligten haben Vorteile zu ihren Lebzeiten
- Streit innnerhalb einer Erbengemeinschaft wird vermieden, da die Familiengesellschaft gewandelten Bedürfnissen angepasst werden kann
IV. Wahl der Rechtsform
Die Rechtsform einer Familiengesellschaft entscheidet über deren steuerrechtliche Folgen.
Weiterhin sind für die Wahl der Rechtsform von Belang
- der gewünschte Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter
- die Geschäftsführung durch Gesellschafter oder durch Dritte
- die Anzahl der aktuellen und künftigen Gesellschafter
- die gesetzlichen Veröffentlichungspflichten im Bundesanzeiger und Transparenzregister
- die internationale Ausrichtung der Gesellschafter
Personengesellschaft
Personengesellschaften haben den Vorteil, dass sie als vermögensverwaltende oder gewerbliche Gesellschaften gestaltet werden können. Ihre steuerliche Handhabung ist immer transparent. Ertragsteuerlich haben vermögensverwaltende Gesellschaften keine Auswirkungen. Die Gesellschafter erzielen anteilig Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abgeltungssteuer) und/oder anteilige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sind die Personengesellschaften gewerblich geprägt, erzielen die Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
GmbH
Bei einer GmbH ist zwischen der Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft und der Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter zu unterscheiden.
Die GmbH unterliegt der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Nur wenn Erträge ausgeschüttet werden, werden diese auf Ebene der Gesellschafter besteuert.
Sollen diese Erträge in der Gesellschaft bleiben und investiert werden, kann dies steuerliche Vorteile haben. Sind wiederum Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gewollt, sind Erträge hieraus im Veräußerungsfall steuerlich begünstigt (Schachtelprivileg).
- Zu beachten ist eine etwaig vorhandene steuerliche Verstrickung des in die Gesellschaft einzubringen Vermögens.
- Eine steuerliche Verstrickung bedeutet, dass Vermögen bereits steuerlich als Betriebsvermögen gilt und bestimmten Regeln folgen muss, anderenfalls die Gefahr besteht, dass Steuern ausgelöst werden, ohne einen Geldzufluss zu haben.
V. Der Gesellschaftsvertrag
Familiengesellschaften können die genannten Ziele durch besondere gesellschaftsrechtliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag umsetzen.
Beispiele sind Regelungen zu:
- Verwendung des Gewinns (Ausschüttung oder Behalten in der Gesellschaft)
- Fortsetzung der Gesellschaft bei Tod oder Ausscheiden eines Gesellschafters
- Klauseln zur Nachfolge bei Tod oder Ausscheiden eines Gesellschafters
- Ausschluss des (ordentlichen) Kündigungsrechtes auf eine gewisse Dauer
- Vorkaufsrechte und Zustimmungsrechte der anderen Gesellschafter im Falle des Wunsches eines Gesellschafters, seinen Anteil zu verkaufen
- Regelung von Abfindungsansprüchen eines ausscheidenden Gesellschafters mit den Zahlungsmodalitäten und der Verzinsung sowie der Berechnung (zum Buchwert, zum Substanzwert, zum Ertragswert) bei gegebenenfalls gleichzeitiger Reduzierung auf den niedrigsten möglichen noch zulässigen Abfindungswert zum Schutz der Gesellschaft
- Regelungen zur Vermeidung von Streitigkeiten unter den Gesellschaftern und den Geschäftsführern
- Regelungen zur Vermeidung von Einflussnahmen von Ehegatten, nichtehelichen Kindern oder nicht familienzugehörigen Erben
- Vereinbarung einer Familienverfassung (family codex) zum Erhalt des Familienvermögens und des Familienfriedens und zur Gestaltung der Kommunikation unter den Familienmitgliedern
VI. Flankierende Maßnahmen
Neben der Familiengesellschaft tragen flankierende Maßnahmen zum Erhalt des Familienvermögens bei, z.B. durch
- Eheverträge
- Testamente
- Vollmachten zum Erhalt der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft
- Pflichtteilsverzichtsverträge
- Mediation bei streitigen Auseinandersetzungen
- etc.