Unternehmenskauf
Aus dem riesigen Rechtsgebiet berichten wir hier über das häufigste Rechtsthema, das unsere Mandanten an uns herantragen:
Der Unternehmenskauf oder M & A-Prozess
Aus dem riesigen Rechtsgebiet berichten wir hier über das häufigste Rechtsthema, das unsere Mandanten an uns herantragen:
Der Unternehmenskauf oder M & A-Prozess
Der Mandant erklärt, ein Unternehmen erwerben zu wollen und bringt uns oft bereits folgende Unterlagen:
Aus dem Letter of intent ergibt sich, dass beide Parteien erklären, an dem Deal interessiert zu sein. Beide geben in dem Letter of Intent ihre wesentlichen Bedingungen für den Unternehmenskauf an.
Oft ist schon eine Kaufpreishöhe genannt.
Im Einzelnen kristallisieren sich unsere Aufgaben wie folgt heraus. Wir
Der Käufer hat ein erhebliches Interesse daran, die wesentlichen und wertbildenden Faktoren des Unternehmens zu erkunden. Dazu benötigt der Käufer die
Mit den richtigen Unterlagen und Informationen erhält der Mandant ein zutreffendes Bild von dem zu erwerbenden Unternehmen.
Es zeigen sich Schwachstellen und Risiken, die den Kaufpreis und oftmals auch die Kaufentscheidung beeinflussen.
Wird seitens des Käufers auf die Due Diligence – zum Bespiel aus Kostengründen – verzichtet, kann dies rechtlich nachteilige Folgen haben.
Verkäuferpflicht: Ehrliche Erwähnung aller Eigenschaften des Unternehmens
Grundsätzlich gilt: Der Verkäufer hat die Pflicht, über alle wesentlichen, für die Kaufentscheidung des Erwerbers erheblichen Eigenschaften des Unternehmens aufzuklären (originäre Aufklärungspflicht des Verkäufers).
Due Diligence verhindert Mitschuld
Verzichtet der Käufer auf eine Due Diligence, sieht die Rechtsprechung vermehrt hierin ein Mitverschulden. Entsteht dem Käufer ein Schaden aufgrund eines „verschwiegenen Mangels“ des Unternehmens, der entdeckt worden wäre bei Durchführung einer Due Diligence, kann ihm eine Mitschuld angelastet werden.
Dem Vertrag kommt eine wichtige Rolle zu. Oft haben sich die Parteien auf ein „Memorandum of Understanding“ schon verständigt.
Die Partei, die den 1. Entwurf vorlegt, ist strategisch im Vorteil.
Oft stellt sich auch die Frage, wer den ersten Vertragsentwurf vorlegt.
Der Erstentwurf gibt den Umfang der Garantien des Verkäufers über wesentliche Eigenschaften des Unternehmens vor.
Der Erstentwurf gibt die Struktur des Vertrages und damit alle weiteren Verhandlungen vor.
Kauf und Verkauf:
Kaufgegenstand
Gegenleistung
Zahlungsbedingungen
Garantien/Freistellungen:
Garantien
Freistellungen
Regelungen der Rechtsfolgen bei Verstoß
Haftungsausschlüsse
Haftungsbeschränkungen
Verpflichtungen der Parteien:
für die Phase zwischen Unterzeichnung des Vertrages und Vollzug,
für die Phase nach Vollzug (z. B. Wettbewerbsverbot des Verkäufers)
Vollzugsvoraussetzungen:
Von den Parteien am Tag des Vollzugs vorzunehmende Handlungen.
Rücktrittsrechte
Meinungsverschiedenheiten der Parteien:
Streitbeilegung
Mediation
Schiedsverfahren
Ordentlicher Rechtsweg
Standardklauseln am Ende des Vertrages
Erhält der Käufer den Erstentwurf von dem Verkäufer, geht es darum, möglichst alle Punkte, die aus Sicht des Käufers geändert werden müssen, anzusprechen, da eine spätere Änderung oder Korrektur in den Verhandlungen kaum mehr möglich ist.
Es ist daher für den Käufer wesentlich, dass der ihm vorgelegte erste Entwurf sehr genau geprüft wird und bereits alle Punkte gegenüber dem Verkäufer geändert werden, die verhandelt werden sollen.
Enthält die erste Korrektur dies nicht, ist es für den Käufer zu einem späteren Zeitpunkt kaum mehr möglich, eine Vertragsänderung zu erzielen.
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Barbara Dantonello
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Der Unternehmer hat neben seinem operativen Geschäft zahlreiche strategische Fragen zu beantworten, so z.B. auch über Zukäufe von Unternehmen nachzudenken. Manch einer hat als Geschäftsführer die Frage seiner Haftung zu überdenken. Immer ist die Absicherung des Unternehmens und die Nachfolgeplanung ein Thema.