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Negativ-Bewertung nur mit Wahrheitsbeweis gültig

Online-Bewertungen auf Verkaufsplattformen im Internet werden vermehrt Opfer von falschen Negativ-Bewertungen. Solche Bewertungen können einen großen Einfluss auf die künftige Auftragslage haben. Umso bedeutender ist deshalb die Entscheidung des LG Frankenthal vom 31.07.2023. Das Gericht hat hier entschieden, dass Kunden die Wahrheit ihrer Äußerung beweisen müssen und, soweit dies nicht gelingt, zum Löschen der Bewertung verpflichtet sind.

Das sollten Sie zu diesem Thema wissen:

Zum Sachverhalt:

Ein Kunde eines Umzugsunternehmens bewertete die Leistung des Unternehmens auf einer Bewertungsplattform mit einem Stern. Der Kunde behauptete, seine Möbel sind beschädigt angekommen und eine Kontaktierung des Unternehmens bzgl. dessen blieb ohne Erfolg. Der Inhaber des Unternehmens hingegen bestreitet bereits das Vorliegen eines Schadens, weshalb der fehlende Kundenservice nicht zutreffen kann.

Entscheidung des LG:

Das Landgericht Frankenthal sprach dem Unternehmen einen Anspruch auf Löschung gegen den Kunden zu. Das Gericht betont dabei, dass der Kunde die Wahrheit seiner Äußerung beweisen muss. Dieser Beweis konnte nicht erbracht werden, weshalb das Gericht den Anspruch auf Löschung zusprach. Zusätzlich steht die Meinungsfreiheit des Kunden diesem Anspruch nicht entgegen, denn die Behauptungen des Kunden sind keine Meinungen im Sinne des Grundgesetzes, sondern lediglich Tatsachenbehauptungen. Diese sind somit nicht von der Meinungsfreiheit umfasst. Der Unterschied zwischen einer Meinung und Tatsachenbehauptung ist folgender: Die Tatsachenbehauptung kann bewiesen werden und die Meinung ist nicht dem Beweis zugänglich, da sie eine wertende Betrachtung darstellt, die weder objektiv wahr noch falsch sein kann.

(LG Frankenthal am 22.03.2023, Az.: 6 O 18/23)

Wann können Bewertungen mit Meinungen als Inhalt gelöscht werden?

Allgemein gilt, ein Anspruch auf Löschung einer Meinung besteht immer, wenn die Bewertung eine Schmähkritik[1] darstellt und damit das Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Anspruch ergibt sich entweder aus Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gem. § 280 Absatz 1, § 241 Absatz 2 BGB oder aus Deliktsrecht nach § 823 BGB, etwa wenn die Bewertung eine falsche Tatsache oder Beleidigung enthält oder gegen das Datenschutzrecht verstößt, indem die Bewertung persönliche Daten des Unternehmers oder dessen Mitarbeitern enthält. Die Rechtswidrigkeit einer Meinungsäußerung wird von den Gerichten, aufgrund der Meinungsfreiheit, leider sehr selten angenommen.

[1] Kritische Äußerung gegenüber einer Person, bei der es nicht um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern in erster Linie um die Herabwürdigung und Diffamierung der Person geht

Wer ist der Klagegegner bei einem Löschungsbegehren?

Grundsätzlich gilt, der Bewertende ist der Beklagte im gerichtlichen Prozess. Zwar mag das Vorgehen in manchen Fällen möglich sein, doch steht man meist vor der Herausforderung, die wahre Identität des Bewertenden herauszufinden. Deshalb kann auch gegen die Plattform selbst vorgegangen werden.

Voraussetzung hierfür ist die Verletzung einer Prüfpflicht. Das heißt, sobald die Plattform von der rechtswidrigen Bewertung Kenntnis erlangt, muss sie in einem verhältnismäßigen Rahmen Ermittlungen anstellen, um die Rechtswidrigkeit der Bewertung zu prüfen. Wird trotz Hinweis keine Prüfung vorgenommen, kann gegen die Plattform selbst vorgegangen werden.

Zuletzt können auch Mitbewerber (Konkurrenten) als Anspruchsgegner herangezogen werden, wenn diese falsche positive Bewertungen (Fake-Bewertungen) gekauft und somit ihre wahren Bewertungen inflationär verbessert haben. Denn solch eine Praxis verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und gewährt jedem Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch.

Weitere Entscheidungen bzgl. Löschung einer Bewertung

Zusätzlich zu der obigen Entscheidung, gibt es zahlreiche Fälle, in denen eine negative oder unsachliche Bewertung gelöscht werden musste. So etwa entschied das OLG Köln im Jahre 2019 (Urteil v. 26.06.2019; Az. 15 U 91/19), dass Google nach Beanstandung eine Prüfung vorzunehmen hat (Notice-and-take-down-Prinzip). Kommt der Plattformbetreiber dieser Prüfpflicht nicht nach, wird die Rüge als wahrheitsgemäß angenommen und die Plattform hat die Bewertung zu löschen. Ähnlich hierzu entschied das LG Hamburg in einem Urteil vom 12.01.2018 (AZ. 324 O 63/17). In der Entscheidung ging es um eine 1-Stern-Bewertung durch einen vermeintlichen Gast der klagenden Gaststätte. Nachdem Google seiner Prüfpflicht trotz Hinweis nicht nachgekommen ist, sprach das Gericht der Gaststätte einen Anspruch auf Löschung zu. Diese Entscheidungen können entsprechend auch auf andere Plattformen, wie etwa eBay und Amazon, angewandt werden.

Negativ-Bewertung nur mit Wahrheitsbeweis gültig – Das sollten Unternehmen beachten!

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