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Anwaltshonorar und weitere Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit

 

Alle Mandanten benötigen Kostensicherheit.
Daher thematisieren wir im ersten Beratungsgespräch ungefragt die Gegenleistung unserer Mandanten.
Wir koppeln dabei, so weit es geht, unsere Honorarinformation an unsere Einschätzung der Erfolgsaussichten, ohne jemals zu beschönigen oder schwarz zu malen.

Unternehmermandate berechnen wir entweder nach Stundensatz oder unter Zugrundelegung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)

Wir achten in allen Beratungsmandaten (z. B. Arbeitsrecht, Erbrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Krankenhausrecht) auf eine transparente, leistungsgerechte Vergütungsregelung und besprechen diese mit unseren Mandanten frühzeitig bereits nach der ersten Problemanalyse.

Unser Anwaltshonorar

Honorar bei Erstberatung

Die Erstberatung dient der Bestandsaufnahme und ersten Problemanalyse. Wenn die Erstberatung nicht bereits zur abschließenden Klärung des Anliegens führt, identifizieren wir den Aufwand für die weitere rechtliche Beratung. Bei Verbrauchern beträgt die Erstberatungsgebühr je nach Aufwand max. 190,00 € zzgl. MwSt.

Honorarvereinbarungen

Honorarvereinbarungen treffen wir gemeinsam mit unseren Mandanten anhand einer fallbezogenen Prognose. Wir legen in Absprache mit unseren Mandanten den Abrechnungsmodus nach Komplexität des Falles fest. Dadurch sorgen wir für transparente Nachvollziehbarkeit der Zusammensetzung des Honorars anhand einer detaillierten Aufstellung von Inhalt und Dauer der einzelnen Bearbeitungsschritte.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist seit dem 1. Juli 2004 in Deutschland die gesetzliche Grundlage der Abrechnung der Rechtsanwaltsvergütung. Die Höhe der Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes richtet sich nach dem Streit-bzw. Gegenstandswert. Wir besprechen mit unseren Mandanten frühzeitig und offen, ob unter Zugrundelegung des RVG abgerechnet wird oder eine Honorarvereinbarung getroffen wird.

(Teilweise) Kostenübernahme durch Dritte

Im Interesse unserer Mandanten prüfen wir, ob Dritte zur (teilweisen) Übernahme der Kosten ihres Rechtsanwaltes verpflichtet sind. Das kann in folgenden Situationen der Fall sein:

  • Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung prüfen wir Versicherungsschutz, holen für Sie eine Deckungszusage ein und rechnen die entstandenen Kosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren ab bzw. bringen sie in Anrechnung.
  • Wenn Sie einen Prozess gewinnen, muss die unterliegende Gegenseite ihre Kosten übernehmen. Wir machen für Sie Kostenerstattungsansprüche geltend. Dabei bleiben Sie als unser Mandant Kostenschuldner.
  • Wenn Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren angeklagt sind und freigesprochen werden, haben Sie unsere Kosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren nicht selbst zu tragen. In diesem Fall ist die Landesjustizkasse ersatzpflichtig.

Transparente Leistungen – transparente Kosten.

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Schacht & Kollegen

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