GmbH-Fortsetzung unwirksam nach Ablehnung des Insolvenzverfahrens
Eine GmbH kann nicht fortgesetzt werden, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wurde.
So entschied der BGH in seiner Entscheidung vom 25.01.2022.
Eine GmbH kann nicht fortgesetzt werden, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wurde.
So entschied der BGH in seiner Entscheidung vom 25.01.2022.
Die klagende GmbH stellte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Antrag wurde jedoch vom Insolvenzgericht zurückgewiesen, da das noch vorhandene Vermögen nicht (einmal) ausreichte, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Der entsprechende Beschluss wurde daraufhin rechtskräftig. Im Jahr 2007 wurde die Auflösung der GmbH ins Handelsregister eingetragen. Im Mai 2020 beschloss der Alleingesellschafter die Fortsetzung, Änderung des Unternehmensgegenstands und die Sitzverlegung der GmbH. Der Eintragungsantrag wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen, auch wenn bei der Anmeldung versichert wurde, dass keinerlei Insolvenzgründe mehr vorlägen und das Gesellschaftsvermögen die Verbindlichkeiten übersteigt. Die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt wurde ebenfalls abgelehnt.
Entscheidung des BGH
Auch der BGH entschied, dass die Gesellschaft nicht fortgesetzt werden könnte. Begründet hat der BGH seine Entscheidung mit § 60 Absatz 1 N. 5 GmbHG. Die Norm regelt, dass eine Gesellschaft aufgelöst wird, wenn das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ablehnt und der entsprechende Beschluss rechtskräftig wird. Dies glte auch dann, wenn die GmbH noch über Stammkapital verfüge und die Insolvenzgründe nicht mehr vorliegen. Das GmbHG stellt klar, dass die Fortsetzung lediglich im Falle des § 60 Absatz 1 Nr. 4 GmbHG möglich sein. Diese Vorschrift regelt, dass die Gesellschaft nach Einstellung des Verfahrens (insbesondere nach vollständiger Gläubigerbefriedigung) oder nach Bestätigung des Insolvenzplans weitergeführt werden kann. Aus dem Gesetz ergebe sich auch keinerlei andere Gründe den in § 60 Absatz 1 Nr. 5 GmbH normierten Gläubigerschutz hinter den Interessen der Gesellschafter zurückzustellen. Weiterhin wäre es den Gesellschaftern auch möglich gewesen, die nötigen Mittel bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzubringen, um die Ablehnung abzuhalten. Hierdurch wäre auch die Einstellung des Insolvenzverfahrens möglich gewesen und GmbH hätte fortgesetzt werden können.
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Barbara Dantonello
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