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Sondergüter

Gegenstände, welche nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden können (z.B. Urheberrechte, Schmerzensgeld, Anteile an Personengesellschaften). Gesetzlich ist geregelt, dass Sondergüter bei einer Gütergemeinschaft nicht in das Gesamtvermögen einfließen und nicht in einen Ausgleich miteinbezogen werden.