Welche Unternehmen müssen sich nach dem Verpackungsgesetz registrieren?
Durch die Gesetzesänderung müssen sich grundsätzliche alle Unternehmen bei LUCID registrieren, die Hersteller von mit Ware gefüllter Verpackungen sind.
Was fällt unter den Begriff der Verpackung?
Zu dem Begriff der Verpackung zählt:
- Verkaufsverpackung
- Serviceverpackung (Bsp. Pizza-Karton)
- Versandverpackung (Bsp. Paket)
- Umverpackung (Bsp. Paletten mit Kartons voller Ware)
- Transportverpackung (Bsp. Luftpolsterfolie)
Der Begriff der Verpackung wird sehr weit gefasst, daher ist im Zweifel von einer Verpackung auszugehen. Wichtig ist nur, dass das Erzeugnis (Verpackung) zum Schutz, zur Handhabung, Lieferung oder zur Darbietung der Ware an einen Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben wird.
Nicht unter den Begriff fallen deshalb:
- Blumentöpfe
- Wursthäute
- Teebeutel
- Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel.
Wer zählt als Hersteller im Sinne des Gesetzes?
Der Begriff des Herstellers ist im Verpackungsgesetz ausdrücklich in § 3 Abs. 14 geregelt.
Hierbei ist jeder Hersteller, der die Verpackung als Vertreiber erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder erstmals in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt.
Beispiele hierfür sind:
- Hersteller des verpackten Produktes
- Onlinehändler
- Importeure
- Ausländischer Händler, der direkt an Endverbraucher liefert
- Vertreiber von Serviceverpackungen
Nicht darunter fallen alle Unternehmen, die die verpackte Ware von Deutschland ins Ausland vertreiben. (Exporteure) Hier muss jedoch auf die jeweiligen lokalen Gesetze geachtet werden. Weiterhin fallen auch die Hersteller der selbst Verpackung nicht darunter, da sie diese nicht mit einer Ware befüllen, sondern die Verpackung als Ware vertreiben.
Welche Konsequenzen hat das Fehlen der Registrierung?
Ein Ausbleiben der Registrierung kann in vielerlei Hinsicht zu Konsequenzen führen.
1. Produkte mit einer nicht-registrierte Verpackungen dürfen nicht vertrieben werden
2. Bußgelder bis zu 200.000,00 €
3. Abmahnungen durch Mitbewerber nach dem UWG.
Besonderheiten bei Online-Marktplätzen
Seit Inkrafttreten der Änderung sind Online-Marktplätze wie Amazon oder Ebay verpflichtet zu überprüfen, ob die jeweiligen Händler sich bei LUCID registriert haben. Sollte der geprüfte Händler keine Registrierung nachweisen können, muss die Plattform ihm den Vertrieb verbieten.
Für die Zulassung von neuen Händlern kann diese Prüfung mit in den Aufnahmeprozess eingebaut werden. Allerdings besteht die Überprüfungspflicht auch für bereits zugelassene Händler. Dies führt zwangsläufig dazu, dass elektronische Marktplätze Händler sperren müssen, die keine Registrierung nachweisen können oder noch nicht nachgewiesen haben.
Ähnliches gilt für Fulfillment-Dienstleister. Diese dürfen keine Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versendung übernehmen, wenn der Auftraggeber nicht registriert ist.
Fazit
Wer sich also noch nicht registriert hat, sollte dies schnellstmöglich nachholen.