Zum Sachverhalt:
Im Entscheidungsfall wurde einem technischen Zeichner für einen Zeitraum von 22 Tagen kein Lohn ausgezahlt. Er begehrt deshalb Schadensersatz in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns (ca. 1.600 €). Als Anspruchsgegner soll die Geschäftsführung herangezogen werden, denn über das Gesellschaftsvermögen wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Entscheidung des BAG:
Das Bundesarbeitsgericht lehnt die Klage des Arbeitnehmers ab. Es stellt fest, dass die Vorenthaltung des Lohnes ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 20 MiLoG (Mindestlohngesetz) darstellt. Die Haftung der Geschäftsführung ist jedoch auf Ansprüche der Gesellschaft gegen die Geschäftsführung beschränkt; dies ergibt sich aus § 43 Abs. 2 GmbHG. In Ausnahmefällen können zwar auch außenstehende Dritte – wie Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen – einen direkten Anspruch gegen die Geschäftsführung haben. Dies setzt jedoch ein Schutzgesetz voraus, das die Außenstehenden gegenüber der Geschäftsführung begünstigt. Zwar sind die Ordnungswidrigkeiten des Mindestlohngesetzes Schutzgesetze zugunsten der Arbeitnehmer, aber der Schutz gilt nur gegenüber dem Arbeitgeber. Da die Gesellschaft die Arbeitgeberin ist und nicht die Geschäftsführung selbst, haben Arbeitnehmer bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz keinen Schadensersatzanspruch gegen die Geschäftsführung.
(BAG am 30.03.2023, Az.: 8 AZR 120/22 & 8 AZR 199/22)