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Geschäftsführerhaftung gegenüber der Gesellschaft

© Rechtsanwältin Dr. Bettina Schacht, Gunzenhausen

Der Geschäftsführer einer GmbH – mit einem Bein bereits im Gefängnis?
Rechtlich wirkt es oft wie ein Fass ohne Boden.
Die Haftung der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist erheblich.

Geschäftsführerhaftung: Folgen, Prophylaxe & viele Minenfelder

Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für Schäden, wenn er sich nicht wie ein ordentlicher Geschäftsmann verhält.
Was aber ein ordentlicher Geschäftsmann tun darf und was nicht, ist oftmals unklar.
Der Geschäftsführer hat zum Wohl der Gesellschaft zu agieren.

Inhalt:

I. Geschäftsführerhaftung wegen Pflichtverletzung, § 43 GmbHG
II. Geschäftsführerhaftung wegen veranlasster Zahlungen, § 64 GmbHG
III. In welcher Höhe haftet der Geschäftsführer?
IV. Zehn Maßnahmen, durch die sich der Geschäftsführer vor der Haftung schützen kann
V. Schutz durch das Familienrecht

In welchen Fällen haftet der Geschäftsführer?

I. Geschäftsführerhaftung wegen Pflichtverletzung, § 43 GmbHG

Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft entsteht, wenn er nicht „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet“, so der Wortlaut des Gesetzes.
Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
Die Haftungsbeschränkungen, die Kapitalgesellschaften für ihre Gesellschafter vorsehen, korrelieren mit einem besonderen Schutz des Stammkapitals.
Dieses Stammkapital hat der Geschäftsführer unter allen Umständen zu schützen. Veranlasst der Geschäftsführer Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft, haftet er persönlich mit seinem gesamten eigenen – auch privaten – Vermögen.

Das Stammkapital darf unter keinen Umstände angegriffen werden, selbst dann nicht, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Geschäftsanteil von der Gesellschaft selbst übernommen werden muss.

II. Geschäftsführerhaftung wegen veranlasster Zahlungen, § 64 GmbHG

In der Krise der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer auch für alle Zahlungen, die er veranlasst oder nicht verhindert, die ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erfolgen. Lediglich Zahlungen die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, dürfen noch veranlasst werden. Selbst Zahlungen an die Gesellschafter, also der Eigner der Gesellschaft müssen unterbleiben. So kann die kuriose Situation entstehen, dass der Geschäftsführer den Eignern der Gesellschaft Auszahlungen verwehren muss.

III. In welcher Höhe haftet der Geschäftsführer?

In voller Höhe des eingetretenen Schadens.
Eine summenmäßige Haftungsbeschränkung gibt es nach den gesetzlichen Regelungen nicht.

IV. Zehn Maßnahmen, durch die sich der Geschäftsführer vor der Haftung schützen kann

Geschäftsführer-Vertrag
1. Vereinbarung der Beschränkung der Haftung der Höhe nach im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers mit der Gesellschaft
2. Vereinbarung einer Ausschlussklausel und einer kürzeren Verjährungszeit für Schadensersatzansprüche im Anstellungsvertrag des
Geschäftsführers mit der Gesellschaft
3. Verteilung der Ressorts unter den Geschäftsführern in der Geschäftsordnung
4. Jährliche Beschlussfassung der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung zur Entlastung des Geschäftsführers für seine Tätigkeit

Liquiditätsplanung
5. Erstellung einer tagesaktuellen Liquiditätsplanung

Dokumentation
6. Dokumentation und Nachweis der Zahlungen als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erbracht
7. Tägliche revisionssichere Dokumentation zum Nachweis, dass jederzeit Zahlungsfähigkeit bestand

Beratung
8. Einholung einer externen und unabhängigen Beratung in der Krise

Strategisches
9. Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer (Achtung! Nicht abwarten, bis die Niederlegung zur Unzeit erfolgt und unwirksam ist!)
10. Abschluss einer D & O Versicherung für den Geschäftsführer. Versicherungsnehmer ist die Gesellschaft – die Kosten zahlt die Gesellschaft (Achtung! Die Versicherungsbedingungen müssen ausdrücklich die Haftung nach § 64 GmbH-Gesetz mit einschließen)

V. Schutz durch das Familienrecht

Familienrechtliche Regelungen schützen das Vermögen des Geschäftsführers durch Vermögensübertragungen in der Familie. Mit der Hilfe eines spezialisierten Familienrechtlers bleibt der Geschäftsführer in Besitz seines Vermögens.

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