Welche Bedeutung hat die Landwirtschaft und somit das landwirtschaftliche Erbrecht in der Bundesrepublik?
In der deutschen Landwirtschaft erzeugen rund 1,25 Millionen Voll- oder Teilzeitarbeitskräfte in 370 000 Betrieben jährlich Güter im Wert von rund 40 Milliarden Euro.
Knapp die Hälfte der Fläche der Bundesrepublik wird landwirtschaftlich genutzt.
Wie ist das Erbrecht für landwirtschaftliche Betriebe geregelt?
Es gibt kein einheitlich geregeltes Erbrecht für landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland. Im Nord-Westen der Republik gilt die so genannte Höfeordnung, andere Bundesländer haben landesrechtliche Anerbengesetze geschaffen, in manchen Bundesländern gilt das Landgüterrecht des BGB.
Trotzdem gibt es Besonderheiten, welche das landwirtschaftliche Erbrecht ausmachen.
Welche Besonderheiten ergeben sich für das landwirtschaftliche Erbrecht?
Grundsätzlich regelt das deutsche Erbrecht, dass der Nachlass im Ganzen auf einen oder mehrere Erben übergeht. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes gibt es jedoch für den Bereich der Vererbung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
Wunsch eines jeden Landwirts wird es sein, seinen Hof an einen Hoferben zu übergeben. Das Entstehen einer Erbengemeinschaft soll in jedem Fall vermieden werden.
Höchstes Ziel: Vermeidung der Zersplitterung des landwirtschaftlichen Betriebes
Durch Übergabe des Hofes an einen Hoferben soll die Weiterführung des Betriebes gewährleistet werden und eine Zersplitterung der Landwirtschaft und der dazugehörigen Flächen vermieden werden.
Dabei sollen die weichenden Erben, also diejenigen, diejenigen Abkömmlinge, die den Hof nicht erben, eine Ausgleichszahlung erhalten. Jedoch obliegt dies allein dem Übergeber des Hofes. In Bayern hat der weichende Erbe zum Zeitpunkt der Überlassung keine direkten Ansprüche auf eine Abfindung.
Wie kann der Landwirt seine Nachfolge regeln?
Auch die Bestimmung des Hoferben obliegt grundsätzlich dem Erblasser. Er kann in einem Testament oder Erbvertrag entsprechende Anordnungen treffen.
Er hat des Weiteren die Möglichkeit bereits zu Lebzeiten einen Hoferben zu bestimmen und den Hof zu Lebzeiten zu übertragen.
Was passiert, wenn der Erblasser nicht zu Lebzeiten Regelungen getroffen hat?
Liegt kein Testament vor, oder hat eine lebzeitige Übertragung des Hofes nicht stattgefunden, so gilt im Falle des Todes des Landwirts die gesetzliche Erbfolge (oder die Höfeordnung in Nord-Westen der Republik), durch welche in den meisten Fällen eine Erbengemeinschaft entstehen wird, was dringend zu vermeiden ist.
Wenn kein Nachfolger bestimmt wird, dann geht der Betrieb nur an einen Hoferben, der zur Fortführung des Betriebes am besten geeignet ist
Wie gestaltet sich die Rechtslage bei gesetzlicher Erbfolge?
In den übrigen Bundesländern (und zum Teil auch in Baden-Württemberg), in denen die Höfeordnung nicht gilt, kann ein Miterbe, wenn kraft gesetzlicher Erbfolge eine Erbengemeinschaft entstanden ist und ein landwirtschaftlicher Betrieb zum Nachlass gehört, beim zuständigen Landwirtschaftsgericht (Amtsgericht) die so genannte ungeteilte Zuweisung des Betriebes beantragen. Auch hier kann also ein Mitglied einer Erbengemeinschaft eine alleinige Berechtigung an dem Nachlassgegenstand „landwirtschaftlicher Betrieb“ geltend machen. Im Falle der Zuweisung durch das Landwirtschaftsgericht müssen die weichenden Erben entschädigt werden. Der Wert bestimmt sich hierbei am Ertrags- und nicht am Verkehrswert des Betriebes.
Unsere Empfehlung: Frühzeitige Nachlassplanung
Es gilt in jedem Fall eine frühzeitige Nachlassplanung durch lebzeitige Übertragung des Hofes an den Hoferben oder durch ein auf den Individualfall angepasstes Testament.
Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich, die für Ihre Familie sachgerechte Lösung zu finden.