Der klagende Gläubiger betrieb die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem Vollstreckungstitel. Auf seinen Antrag wurde eine Forderung des Schuldners gepfändet. Hierbei handelte es sich um Ansprüche auf Erstattung von Geldern der Schuldnerin gegen den von ihr beauftragten Rechtsanwalt (= Drittschuldner) aus Anwalts- und Geschäftsbesorgungsvertrag sowie Ansprüche der Schuldnerin aus Anwaltshaftung. Um diese Ansprüche gegen den Rechtsanwalt (= Drittschuldner) durchzusetzen, beantragte der Gläubiger vor dem Vollstreckungsgericht, dass die Schuldnerin ihm Auskunft über die nötigen Informationen erteilen und die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides statt versichern müsse.. Dieser Antrag wurde von dem zuständigen Amtsgericht abgelehnt. Alle weiteren eingelegten Rechtsmittel blieben zunächst ohne Erfolg.
Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof schloss sich der Ansicht der vorinstanzlichen Gerichte an und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Allerdings weil sich der Gläubiger mit dem Antrag zum Vollstreckungsgericht an eine unzuständige Stelle gewandt. Er urteilte: „Zuständig für die beantragte Auskunft ist der Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher hat die Aufgabe, den Schuldner zu ladenund dessen Angaben zu protokollieren. Auch kann er darüber befinden, ob es der Auskunft des Schuldners für die bevorstehende Vollstreckung tatsächlich bedarf. Dies diene dem gesetzlichen Willen zur Entlastung der Vollstreckungsgerichte, so der BGH. Ebenfalls hat der Gerichtsvollzieher den Vorteil, den Schuldner persönlich anhören zu können. Dieses Recht steht dem Vollstreckungsgericht nicht zu, § 834 ZPO. Weiterhin stellte der BGH klar, dass es dem Gläubiger grundsätzlich gestattet ist, dem Gerichtsvollzieher einen Fragenkatalog bereitzustellen und bei der Vernehmung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher persönlich anwesend zu sein. Hierdurch kann der Gläubiger darauf hinwirken, dass er die für seine erfolgreiche anschließende Pfändung erforderlichen Auskünfte durch den Schuldner erhält.
(Urteil v. 07.09.2022, Az.: VII ZB 38/21)