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Anforderungen an einen Bestell-Button für Online-Shops

Durch die immer höheren Anforderungen an den Verbraucherschutz wird es vermehrt schwieriger sich bei Online-Shops an die geltenden Vorschriften zu halten, da die einschlägigen Normen meist intransparent formuliert sind. Eine besonders wichtige Voraussetzung für einen Online-Shop ist ein rechtmäßiger Bestellknopf. Über die Voraussetzungen für solch einen Bestell-Button entschied das Landgericht Hildesheim am 07.03.2023.

Das sollten Sie zu diesem Thema wissen:

Zum Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall betreibt der Beklagte eine Onlineplattform, auf der Produkte verkauft werden. Um eines der Produkte zu erwerben, müssen die potenziellen Käufer zuerst ihre Adressdaten angeben und eine Zahlungsoption auswählen. Bei der Auswahl der Zahlungsmittel besteht die Möglichkeit der Bezahlung per Kreditkarte und Sofort-Überweisung. Diese Option sind jeweils mit folgender Beschriftung versehene: „Mit Kreditkarte bezahlen“ oder „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“. Mit der Auswahl einer Zahlungsoption lösten die Kunden zugleich die kostenpflichtige Bestellung aus.

Was setzt ein rechtmäßiger Bestell-Button voraus?

Den Vertrag, der im Rahmen eines Online-Shops geschlossen wird, nennt das Gesetz einen sog. Fernabsatzvertrag. Für diesen gelten die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 312 ff. BGB. Für den Bestell-Button ist § 312j Abs. 3 BGB maßgeblich. Dieser setzt Folgendes voraus:

  • Verbraucher muss Vertragsschluss ausdrücklich bestätigen
  • Zahlungspflichtigkeit muss dem Verbraucher bekannt sein
  • Bestell-Button muss gut lesbar sein
  • Beschriftung: „zahlungspflichtig bestellen“ oder vergleichbares

Wichtig ist, dass die Formulierung des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB „oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung“ sehr eng gesehen wird und daher hohe Anforderungen auferlegt werden, um dem Verbraucher zu verdeutlichen, dass mit dem Betätigen des Knopfes eine Zahlungspflicht entsteht.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen den § 312j Abs.3 BGB?

Die Folge eines Verstoßes ist in § 312j Abs. 4 BGB geregelt. Nach dieser Norm kommt bei einem Verstoß gegen die Voraussetzungen eines Bestellbuttons kein Vertrag zustanden, womit auch keine Zahlungspflicht entsteht.

Entscheidung des LG:

Das Landgericht schloss sich der Meinung der Verbraucherzentrale an und erklärte den Bestellknopf bzw. dessen Beschriftung für rechtswidrig. Denn die Bestellfläche erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 312j Abs. 3 BGB. Dem Verbraucher wird nicht hinreichend verdeutlicht, dass er mit der Auswahl des Zahlungsmittels einen Bestellvorgang in Gang setzt. Weiterhin untersagt das Landgericht der Onlineplattform Abonnements anzubieten, ohne die wesentlichen Vertragsbedingungen unmittelbar vor Abschluss des Vertrages bereitzustellen. Im vorliegenden Fall wurden die Informationen bzgl. des Abonnements (Preis, Laufzeit, Umfang etc.) zu Beginn des Bestellvorgangs bereitgestellt, sodass Verbraucher zum Anfang des Bestellvorgangs zurückgehen müssten, wenn sie sich über die Vertragsbedingungen informieren wollen.

Das Urteil zeigt deutlich, dass die Anforderungen an Onlineplattformen nicht zu unterschätzen sind und die gesetzlichen Bestimmungen äußerst verbraucherfreundlich ausgelegt werden. Somit werden hohe Anforderungen an die Betreiber von solchen Onlineplattformen gestellt.

(LG Hildesheim am 07.03.2023, Az.: 6 O 156/22)

Anforderungen an einen Bestell-Button für Online-Shops – Das sollten Unternehmen beachten!

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